Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn
eingehend Böge/Doetz/Dörr/Schwartmann/Dörr S. 21, 22 ff.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.6.2013 (BGBl I S. 1750, ber. S. 3245). Zuletzt geändert durch Art. 5 G zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änd. des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 (BGBl, 2258).
Soppe/Neubauer ZUM 2017, 24, 26.
Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 28.9.2016, S. 1, der am 7.11.2016 in den Bundestag eingebracht wurde, BT-Drucks. 18/10207.
Zur allgemeinen Debatte um das Medienkonzentrationsrecht Krautscheid/Schwartmann (Hrsg.) Fesseln für die Vielfalt?, 2010.
Vgl. hierzu auch Rn. 89 sowie detailliert Schwartmann Die Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk – Rechtsgutachten zur Novellierung des § 33 Abs. 3 LMG NRW; ders. ZUM 2009, 842; Kocks/Senft AfP 2010, 336 ff.; Schwartmann/Sporn LMG NRW, § 33 Rn. 1 ff.
BVerfGE 97, 228, 257.
BVerfGE 90, 60, 87; 119, 181, 215; 136, 9.
Dazu BVerfGE 119, 181, Ziff. 116; vgl. auch Hasebrink/Schmidt Media Perspektiven 1/2013, 2, 11.
Dazu Paulus/Nölscher ZUM 2017, 179, 182 f.; Kluth/Schulz S. 25.
Busemann/Engel Media Perspektiven 3/2012, 133, 146
Dörr/Schwartmann Rn. 136 ff.
BVerfGE 73, 118, 154 f.; 74, 297, 350.
BVerfGE 74, 297, 350.
Dazu BVerfGE 73, 118, 121; vgl. auch Hoffmann-Riem AfP 1996, 9, 10; Janik AfP 2000, 7; Dörr/Kreile/Cole/Schüller B, Rn. 144; s. dazu auch unten im Zusammenhang mit den Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den neuen Medien 4. Kap. Rn. 28 ff.
BVerfGE 73, 118, 154.
Dazu s. Dörr/Schwartmann Der Rundfunkbegriff und die Medienregulierung, Studie im Auftrag der Axel Springer AG, S. 41 ff., zum 13. RÄStV insbesondere S. 58 f.
Sog. On-Demand-Dienste (Abruf-Angebote) sind somit stets als Telemedium zu verstehen, Spindler/Schuster/Ricke § 2 TMG Rn. 3; zur Abgrenzung Telemedien/Rundfunk/Telekommunikation 10. Kap. Rn. 13 ff.; zur Abgrenzung Telekommunikations- und Inhalteregulierung 19. Kap. Rn. 107 ff.
Dazu noch unten 4. Kap. Rn. 28 ff.
Digitalisierungsbericht 2016 – TNS Infratest, S. 42, abrufbar unter www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Publikationen/Digitalisierungsbericht/2016/Digitalisierungsbericht_2016_deutsch.pdf. Von der Übertragungstechnik sind die Übertragungswege- und -systeme zu unterscheiden. Dazu 8. Kap. Rn. 17; vgl. auch Schiwy/Schütz/Dörr/Ernst Übertragungssysteme, S. 532 f.
Zu DVB-T2 1. Kap. Rn. 11.
Etwa das Angebot „Entertain“ der Deutschen Telekom, dazu Flatau ZUM 2007, 1 ff.; Spoerr/Luczak ZUM 2010, 553.
Noch größere Datenmengen können durch das sog. Vectoring, einer Erweiterung von VDSL2, übertragen werden. Nachdem die Telekom Deutschland GmbH Ende 2012 bei der BNetzA beantragt hatte, die Zugangsmöglichkeiten für Wettbewerber zur Teilnehmeranschlussleitung, der sog. letzten Meile, einzuschränken, um Vectoring in ihrem Netz einsetzen zu können, wurde der Ausbau dieser High-Speed-Datennetze durch die BNetzA mit endgültiger, von der EU-Kommission bestätigter, Entscheidung v. 29.8.2013 zwar grundsätzlich genehmigt. Allerdings muss die Telekom ihren Wettbewerbern grundsätzlich weiterhin Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung gewähren. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht nur dann, wenn sie selbst oder ein anderes Unternehmen dort Vectoring einsetzen will. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist nämlich nur der Zugriff jeweils eines einzigen Unternehmens auf alle Kupfer-Doppeladern am Kabelverzweiger möglich. Vgl. dazu die Pressemitteilung der BNetzA v. 29.8.2013. Die BNetzA veröffentlicht regelmäßig Entgeltvorschläge für die Teilnehmeranschlussleitung. Am 20.4.2016 wurde hier etwa vorgesehen, dass die Telekom ab Juli 2016 monatlich 10,02 EUR von ihren Wettbewerbern für die Anmietung der TAL am Hauptverteiler (HVt-TAL) verlangen darf, vgl. Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 20.4.2016, abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de/SharldDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/160420_TAL.html.
BVerfGE 12, 205, 226; 31, 314, 325.
S.o.