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rel="nofollow" href="#ulink_d642d46e-2a0d-5280-827e-bca19c821884">Haushaltsuntreue
(4)Untreue durch unordentliche Buchführung
(5)Untreue durch Kick-Back-Zahlungen
(6)Untreue durch Kreditvergabe
(a)Kreditvergabe als Risikogeschäft
(b)Die Strafbarkeit der Kredituntreue
c)Sonderkonstellationen der Nachteilsbegründung
3.Ergebnis zum Vermögensnachteil
III.Zusammenfassung zum „Dogma der Identität“ als status quo
B.Ausweitung des Begriffs des Vermögensnachteils durch die neuere Rechtsprechung (2. Möglichkeit)
I.Ausweitung des Vermögensnachteils – Strafbarkeit der Bildung von sog. schwarzen Kassen
1.Kanther – Schwarze Kassen im Rahmen einer politischen Partei
2.Siemens – Schwarze Kassen in der Privatwirtschaft: Konstellation 1
3.Schwarze Kassen in der Privatwirtschaft: Konstellation 2 – Erstreckung der Strafbarkeit auf den Alleingesellschafter
4.Ergebnis zur Ausweitung des Begriffs des Vermögensnachteils durch die Rechtsprechung – Die Erhebung der Dispositionsfreiheit zum Rechtsgut der Untreue
II.Ablehnung der Ausweitung des Nachteilsbegriffs aus dogmatischen, praktischen sowie systembezogenen Gründen
a)Die Untreue als reines Vermögensdelikt
b)Die Aufgabe des einheitlichen strafrechtlichen Schadensbegriffs
c)Die Entwicklung der Untreue zu einem Korruptionsvorfelddelikt
d)Unterschiedliche Anwendungsbereiche des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB beim Betrug und des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB im Hinblick auf die Untreue
2.Praktische Gründe und der Einfluss der Rechtsprechung auf unternehmerisches Handeln
a)Inkompatibilität mit der Struktur unterschiedlicher Entscheidungsebenen in Wirtschaftsunternehmen
b)Die Mutation der Untreue zum strafprozessualen Mittel
3.Systembezogene Gründe – Rechtssicherheit vs. individuelle Gerechtigkeit
4.Schlussfolgerung – Die Ablehnung der Ausweitung des Nachteilsbegriffs
III.Zusammenfassung zur Ausweitung des Nachteilsbegriffs
C.Erfordernis restriktiver Anwendung der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil (3./4. Möglichkeit)
I.Das Erfordernis der Restriktion des Schadensbegriffs und des Nachteilsbegriffs (3. Möglichkeit)
1.Verfassungsrechtliche Gründe für eine Restriktion
a)Das Gesetzlichkeitsprinzip: Art. 103 Abs. 2 GG
aa)Die Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil vor dem