Das Verhältnis des Vermögensnachteils bei der Untreue (§ 266 StGB) zum Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB) unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungsschadens. Steffen Evers
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_2e4fcd02-1b66-56da-b2a7-5b63fe59d2ee">Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.2010 (2 BvR 2559/08 u.a.) im Hinblick auf das Erfordernis der Bezifferung der Höhe von Vermögensschaden und Vermögensnachteil
(a)Die Notwendigkeit der Bezifferung des Erfolgsunrechts
(b)Die konkrete Umsetzung des Erfordernisses der Bezifferung im Urteil zum Berliner Bankenskandal
bb)Auswirkungen des Schuldgrundsatzes auf Vermögensschaden und Vermögensnachteil
c)Ergebnis zum Bedürfnis nach restriktiver Handhabung der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil aus verfassungsrechtlichen Gründen
2.Wirtschaftspolitische Gründe für eine Restriktion
a)Die besondere Bedeutung der Risikogeschäfte für ein marktwirtschaftliches Wirtschaftssystem und die Notwendigkeit einer klaren Grenzziehung
b)Die Arbeitsteiligkeit bei der Entscheidungsfindung
c)Zwischenergebnis – „Strafrecht als Linienrichter“
d)Exkurs: Der „Mannesmann-Prozess“ als Beispiel der Verquickung von Recht und Ökonomie
e)Ergebnis zum Bedürfnis nach restriktiver Handhabung der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil aus wirtschaftspolitischen Gründen
3.Strafrechtspolitische Gründe für eine Restriktion
a)Ultima-ratio-Funktion, Subsidiarität und fragmentarischer Charakter – Die Besonderheit des Strafrechts verglichen mit außerstrafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten
bb)Die Subsidiarität als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
(1)Alternativen zum staatlichen Strafen
(2)Anwendbarkeit des Grundsatzes der Subsidiarität im Wirtschaftsstrafrecht
(3)Subsidiarität des Strafrechts in der Konstellation bloßer Vermögensgefährdungen
cc)Fragmentarischer Charakter – Lückenhaftigkeit des Strafrechts als Folgerung aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
b)Strafrecht als „Spielball“ der Kriminalpolitik
c)Ergebnis zu dem Bedürfnis nach restriktiver Handhabung der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil aus strafrechtspolitischen Gründen
4.Zusammenfassung zum Erfordernis der Restriktion des Schadens- und des Nachteilsbegriffs
II.Erfordernis einseitiger Restriktion des Nachteilsbegriffs wegen abweichender Tatbestandsstruktur von Betrug und Untreue (4. Möglichkeit)
1.Erfordernis einseitiger Restriktion des Nachteilsbegriffs aufgrund der tatbestandlichen Weite des Untreuetatbestandes im Vergleich zum Betrugstatbestand und die mögliche Verfassungswidrigkeit des Untreuetatbestandes
a)Der Untreuetatbestand vor dem Hintergrund des Erfordernisses hinreichender Bestimmtheit
aa)Die allgemeinen Anforderungen an die Bestimmtheit von Straftatbeständen
bb)Die Verfassungsmäßigkeit des Untreuetatbestandes im Konkreten
(1)Die Bestimmtheit des Merkmals der Vermögensbetreuungspflicht
(2)Die Bestimmtheit des Merkmals der Pflichtverletzung des Täters als normatives Tatbestandsmerkmal
(3)Die Bestimmtheit des Merkmals des Vermögensnachteils