Das Verhältnis des Vermögensnachteils bei der Untreue (§ 266 StGB) zum Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB) unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungsschadens. Steffen Evers

Das Verhältnis des Vermögensnachteils bei der Untreue (§ 266 StGB) zum Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB) unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungsschadens - Steffen Evers


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href="#ulink_b4908948-e234-50ff-b382-ebc9fe34d743">Haushaltsuntreue

       3.Konzernuntreue

       4.Untreue durch unordentliche Buchführung

       5.Untreue durch Kick-Back-Zahlungen

       6.Untreue durch Kreditvergabe

       7.Untreue durch Bildung von sog. schwarzen Kassen

       III.Gesamtwürdigung der Auswirkungen auf die Strafbarkeit der behandelten Fallgruppen des Betruges und der Untreue

       E.Auswirkungen in der Praxis: Die Gewährleistung von Handlungsspielraum bei wirtschaftlichen Entscheidungen

       F.Gesamtergebnis zu den Auswirkungen der Neuinterpretation des Verhältnisses auf Wissenschaft und Praxis

       G.Aktuelle Herausforderungen an die restriktive Begriffsdefinition von Vermögensschaden und Vermögensnachteil – Die Weltwirtschaftskrise des 21. Jahrhunderts

       Teil 4 Schlussbetrachtung

       Literaturverzeichnis

      Inhaltsverzeichnis

       A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht

       B. Das Wirtschaftsstrafrecht als Feld einer Richtungsentscheidung

       C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung

      1

      

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Röhl/Röhl Allgemeine Rechtslehre, 251.

      Teil 1 Einleitung › A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht

      2

      Insbesondere das Strafrecht sieht sich aktuell mehr denn je veränderten gesellschaftlichen Tatsachen gegenüber und ist gleichzeitig neuen Ansprüchen ausgesetzt. Es befindet sich im Wandel.

      Nicht nur der technische Fortschritt scheint die Ursache mit rasender Geschwindigkeit entstehender Kriminalität zu sein. Neue Straftatbestände werden geschaffen, bestehende erweitert und zusätzliche Verhaltensweisen kriminalisiert. Eine Wesensveränderung ist die Folge.

      Zusätzlich wird über die Zielrichtung des Strafrechts heftig gestritten. Dieses soll vorhersehbar, vergeltend und gleichzeitig aber vorbeugend, effektiv und letztlich stets gerecht sein. So steht das Strafrecht verloren im Raum, während seine Ausformung und Zweckrichtung innerhalb der Gesellschaft Gegenstand anhaltender Diskussion sind.

      Teil 1 EinleitungA. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht › I. Rechtsgüterschutz vs. Verhaltenssteuerung der Gesellschaft

      3

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      5

      6


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