Das Verhältnis des Vermögensnachteils bei der Untreue (§ 266 StGB) zum Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB) unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungsschadens. Steffen Evers
href="#ulink_b4908948-e234-50ff-b382-ebc9fe34d743">Haushaltsuntreue
4.Untreue durch unordentliche Buchführung
5.Untreue durch Kick-Back-Zahlungen
7.Untreue durch Bildung von sog. schwarzen Kassen
III.Gesamtwürdigung der Auswirkungen auf die Strafbarkeit der behandelten Fallgruppen des Betruges und der Untreue
E.Auswirkungen in der Praxis: Die Gewährleistung von Handlungsspielraum bei wirtschaftlichen Entscheidungen
F.Gesamtergebnis zu den Auswirkungen der Neuinterpretation des Verhältnisses auf Wissenschaft und Praxis
G.Aktuelle Herausforderungen an die restriktive Begriffsdefinition von Vermögensschaden und Vermögensnachteil – Die Weltwirtschaftskrise des 21. Jahrhunderts
Teil 1 Einleitung
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht
B. Das Wirtschaftsstrafrecht als Feld einer Richtungsentscheidung
C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung
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Recht als Instrument ist untrennbar mit der Gesellschaft verknüpft. Es existiert nicht um seiner selbst Willen, sondern befindet sich ihr gegenüber in einer dienenden Funktion.[1] Wandeln sich die gesellschaftlichen Realitäten, ist auch das Recht gehalten, auf die Veränderungen zu reagieren. Ihm wird Anpassungsfähigkeit, Wandelbarkeit und die Fähigkeit zur Weiterentwicklung abverlangt.
Anmerkungen
Vgl. Röhl/Röhl Allgemeine Rechtslehre, 251.
Teil 1 Einleitung › A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht
A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht
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Insbesondere das Strafrecht sieht sich aktuell mehr denn je veränderten gesellschaftlichen Tatsachen gegenüber und ist gleichzeitig neuen Ansprüchen ausgesetzt. Es befindet sich im Wandel.
Nicht nur der technische Fortschritt scheint die Ursache mit rasender Geschwindigkeit entstehender Kriminalität zu sein. Neue Straftatbestände werden geschaffen, bestehende erweitert und zusätzliche Verhaltensweisen kriminalisiert. Eine Wesensveränderung ist die Folge.
Zusätzlich wird über die Zielrichtung des Strafrechts heftig gestritten. Dieses soll vorhersehbar, vergeltend und gleichzeitig aber vorbeugend, effektiv und letztlich stets gerecht sein. So steht das Strafrecht verloren im Raum, während seine Ausformung und Zweckrichtung innerhalb der Gesellschaft Gegenstand anhaltender Diskussion sind.
Teil 1 Einleitung › A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht › I. Rechtsgüterschutz vs. Verhaltenssteuerung der Gesellschaft
I. Rechtsgüterschutz vs. Verhaltenssteuerung der Gesellschaft
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Ursprünglich wurde das Strafrecht als Annex der anderen Rechtsgebiete verstanden. Während Zivil- und öffentliches Recht versuchten, die gesellschaftliche Realität zu erfassen, zu ordnen und abzubilden, griff das Strafrecht als Sekundärmaterie erst dann ein, wenn es zum Schutz der individuellen Rechtsgüter[1] der Bürger unbedingt notwendig war.[2] Als solche wurden das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, die Ehre genauso wie die die materielle Existenz sichernden Rechtsgüter Eigentum und Vermögen geschützt. Die Entscheidung darüber, welche Werte dem strafrechtlichen Schutz unterfallen sollten, vollzog sich außerhalb des Strafrechts. Sie war Folge eines sozialen Wertekonsenses aufgrund von individuellen Erfahrungen der Rechtsgesellschaft.[3]
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Im Laufe der gesellschaftlichen Entwicklung wurde eine Beschränkung des strafrechtlichen Schutzes auf die genannten Individualrechtsgüter nicht mehr für ausreichend erachtet. Die Industrialisierung, Technisierung und Virtualisierung einer immer komplexer werdenden globalen Welt schienen nach dem Schutz neuer überindividueller Rechtsgüter zu verlangen. Anerkannt werden heute die „Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs“[4], das „Funktionieren der Kreditwirtschaft als solcher“[5] oder die „Institution der Subvention als wichtiges Instrument staatlicher Lenkung und die mit ihr verfolgten […] wirtschaftspolitischen […] Zielsetzungen als solche“[6]. Diese setzen nicht mehr an der Individualität des Menschen an, sondern schützen kollektive Mechanismen, die dann ihrerseits wieder mehr oder weniger dem Wohle der Menschen zu dienen bestimmt sind.
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Angestoßen und forciert wird diese Entwicklung häufig durch das Auftreten gesellschaftlicher Missstände. Beispiele sind organisierte Kriminalität, Terrorismus, Korruption, Submissionsabsprachen oder auch die aktuellen Vorkommnisse im Zuge der Entstehung der weltweiten Finanzkrise.[7] In solchen Krisensituationen ist der Gesetzgeber schnell mit der Kodifikation neuer Straftatbestände zum Schutz neuer Rechtsgüter zur Stelle. Dies schafft Zeit, signalisiert Stärke und Handlungswillen, bewirkt aber zusätzlich eine Wesensveränderung des Strafrechts.
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