Das Verhältnis des Vermögensnachteils bei der Untreue (§ 266 StGB) zum Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB) unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungsschadens. Steffen Evers
(1)Das Analogieverbot als Grenze der Auslegung von Straftatbeständen
(a)Der Wortlaut als einziges taugliches Abgrenzungskriterium
(b)Die Ermittlung der natürlichen Wortbedeutung
(2)Der begriffliche Inhalt von Vermögensschaden und Vermögensnachteil
(c)Identischer Bedeutungsgehalt trotz unterschiedlicher Begrifflichkeiten
(d)Das Erfordernis der Vermögensminderung und die Bedeutung des Rechtsgüterschutzes
(e)Zwischenergebnis – Die wortlautbezogene Definition der Begriffe Vermögensschaden (§ 263 StGB) und Vermögensnachteil (§ 266 StGB)
(3)Die Verfassungskonformität der Schadens- bzw. Nachteilsbegründung durch Vermögensgefährdung
(4)Das Verhältnis von Rechtsgutsverletzung, Gefährdungsschaden und endgültigem sowie echtem Schadenseintritt im Hinblick auf den Wortlaut des Gesetzes
(5)Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.2010 (2 BvR 2559/08 u.a.) im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Gefährdungsschadens
(a)Die Verfassungsmäßigkeit des Gefährdungsschadens und das Verschleifungsverbot als abstrakte Anforderung
(b)Die (fehlende) konkrete Umsetzung der abstrakten Anforderung des Verschleifungsverbots im Rahmen des Urteils zur Siemens-Korruptionsaffäre
(6)Zwischenergebnis zur Vereinbarkeit der herrschenden Schadens- und Nachteilsdogmatik mit dem Analogieverbot
bb)Schlussfolgerung zu den Auswirkungen des Analogieverbots auf Vermögensschaden und Vermögensnachteil
b)Der Schuldgrundsatz (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG)
aa)Die Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil unter Berücksichtigung des Schuldgrundsatzes
(1)Die Schuld als Grundlage der Strafzumessung
(2)Die Notwendigkeit der Bezifferung von Vermögensschaden und Vermögensnachteil
(3)Die Notwendigkeit der Bezifferung zumindest eines Mindestschadens bzw. -nachteils
(c)Weitere wirtschaftswissenschaftliche, insbesondere statistische und finanzwissenschaftliche Methoden
(d)Die Zulässigkeit der Schadensschätzung
(e)Die Berücksichtigung des Marktpreises als einzig verlässliche Methode zur Bezifferung unter der Herrschaft des wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriffs
(5)Der Gefährdungsschaden und die Notwendigkeit seiner Bezifferung
(a)Schwierigkeiten bei der Bezifferung von Gefährdungsschäden
(b)Die Zulässigkeit einer Ausnahme vom Bezifferungserfordernis