Verteidigung von Ausländern. Jens Schmidt

Verteidigung von Ausländern - Jens Schmidt


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281 StGB.

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      Führt der Ausländer einen unechten oder verfälschten Ausweis mit sich, ohne sich damit auszuweisen, macht er sich gemäß § 276 Abs. 1 StGB strafbar.

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      Hinweis

      Anmerkungen

       [1]

      OLG Bremen StV 2002, 552; Fischer StGB, § 281 Rn. 2 m.w.N.

       [2]

      Fischer StGB, § 273 Rn. 1 m.w.N.

       [3]

      Fischer StGB, § 273 Rn. 1.

       [4]

      OLG Brandenburg StV 2002, 311 f.

       [5]

      OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 155; OLG Koblenz NStZ-RR 2010, 259, 261; s.a. BGH StV 2010, 247, 248, wonach § 271 StGB jedenfalls dann entfällt, wenn der Zusatz in der Duldung tatsächlich aufgenommen worden ist; zur Aufenthaltsgestattung nach § 63 Abs. 5 AsylVfG a.F. vgl. OLG Brandenburg StV 2009, 135; OLG Brandenburg NStZ-RR 2010, 12; OLG Karlsruhe StV 2009, 133, 134.

       [6]

      OLG Hamm StraFo 2009, 216.

       [7]

      KG NStZ 2009, 448, 449.

       [8]

      OLG Oldenburg StraFo 2010, 213.

       [9]

      BGH NJW 2016, 419, 421; BGH StV 2010, 247, 248/249; BGH StV 2010, 250; OLG Koblenz NStZ-RR 2010, 259, 260.

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      Ist der Beschuldigte Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, gilt es u.a. folgende Sonderbestimmungen zu beachten:

      § 7 FeV Ordentlicher Wohnsitz im Inland

      (1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

      (2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

      (3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

      § 28 FeV Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

      (1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnis finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

      (2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss der Kommission vom 20. März 2014 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 120 vom 23.4.2014, S. 1). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

      (3)


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