Verteidigung von Ausländern. Jens Schmidt
DAR 2012, 319, 322/323 „Fall Hofmann“; so auch BVerfG ZfS 2012, 51, 55/56.
Keil DAR 2012, 376, 378.
EuGH DAR 2015, 382, 383; BVerwG NZV 2014, 537, 539.
EuGH DAR 2007, 77.
Vgl. Geiger DAR 2010, 121, 122; Dauer NJW 2008, 2381, 2382; vgl. aber auch OLG Nürnberg NStZ-RR 2009, 269.
EuGH NJW 2012, 369, 370 „Fall Apelt“.
Zwerger DAR 2014, 636, 642.
EuGH DAR 2015, 382, 383.
Zwerger DAR 2014, 636, 642 m.w.N.; a.A. Blum NZV 2014, 557/558.
EuGH NJW 2012, 1341, 1343/1344 „Fall Akyüz“; a.A. OLG Celle DAR 2012, 396, 397.
BVerwG DAR 2012, 102, 103.
So z.B. OLG Jena NStZ-RR 2009, 216; OLG Koblenz NStZ-RR 2011, 154; a.A. Säftel NZV 2007, 493, 497; OLG München NJW 2007, 1152, 1153.
BVerwG DAR 2012, 102, 103; BVerwG DAR 2012, 98, 100.
Koehl NZV 2015, 7, 12.
Vgl. Dauer NJW 2010, 2758 ff., sowie den Vorlagebeschluss des VGH München DAR 2010, 414.
EuGH DAR 2015, 316, 320; BVerwG NZV 2014, 537, 539/540.
EuGH DAR 2015, 382/383; vgl. auch VG Sigmaringen DAR 2013, 410 ff.
EuGH DAR 2015, 316, 320.
OLG Stuttgart DAR 2008, 158/159; vgl. auch OLG Hamm NStZ-RR 2010, 59.
So z.B. OLG Celle NStZ-RR 2009, 110, 111; OLG München NZV 2009, 403, 404; OLG Hamm NZV 2010, 162; Geiger DAR 2010, 121, 122; Mosbacher/Gräfe NJW 2009, 801, 804; zu den Urteilsanforderungen hinsichtlich des Verbotsirrtums vgl. OLG Oldenburg DAR 2010, 338.
BVerfG ZfS 2012, 51, 53.
EuGH DAR 2015, 316, 320; OVG Lüneburg NZV 2015, 356, 357.
Vgl. Hentschel Trunkenheit – Fahrerlaubnisentziehung – Fahrverbot, Rn. 826.
OLG Zweibrücken 1991, 350/351.
BayObLG NZV 1996, 502.
Hentschel Rn. 822.
BGH NZV 2002, 45.
bb) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69b StGB)
152
Die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in fremde Hoheitsrechte unzulässig.[1] Dem folgend sieht § 69b StGB eine Sonderbestimmung für solche Täter vor, die aufgrund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen dürfen; mit der „Entziehung“ der Fahrerlaubnis wird das Recht aberkannt, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Fehlt es dem Täter an der Befugnis am inländischen Kraftverkehr teilzunehmen (vgl. oben), ist – sofern er auch über keine ausländische Fahrerlaubnis verfügt – eine isolierte Sperrfrist (§ 69a Abs. 3 StGB) anzuordnen.[2] Besitzt er dagegen eine ausländische Fahrerlaubnis, die in Deutschland keine Gültigkeit besitzt, ist die Fahrerlaubnis – zur Vorbeugung von Missbrauchsmöglichkeiten – im Urteil zu entziehen.[3]
153
Hat der Verurteilte seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, wird der Führerschein im Urteil eingezogen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), soweit die Fahrerlaubnis von einem Mitgliedstaat der EU oder EWR ausgestellt wurde; er wird an die ausstellende Behörde zurückgesandt, womit der Gesetzgeber die Erwartung verknüpft, dass die ausstellende Behörde ihrerseits die Fahrerlaubnis entzieht;[4] dagegen ist die Entziehung oder Sperre im Führerschein zu vermerken, sofern der Verurteilte über keinen inländischen Wohnsitz verfügt oder die Fahrerlaubnis durch einen sog. Drittstaat ausgestellt worden ist.[5] Der Vermerk stellt eine bloße Vollzugsmaßnahme dar und ist daher nicht im Urteil anzuordnen; er ist vielmehr von der Vollstreckungsbehörde in eigener Verantwortung durchzuführen.[6] Kann der Vermerk aufgrund der Beschaffenheit des Führerscheins nicht angebracht werden, wird dieser gesondert gefertigt und mit dem Führerschein nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 S. 3 StVollstrO verbunden. Entfernt der Verurteilte den behördlichen Aufkleber, stellt dies keine Urkundenfälschung dar, kann aber den Tatbestand des Veränderns amtlicher Ausweise (§ 273 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfüllen.[7]
154
Schließlich kann der Führerschein zum Zwecke der Eintragung des Vermerks beschlagnahmt werden (§ 463b Abs. 2 StPO). Nach Eintragung des Vermerks ist der Führerschein unverzüglich freizugeben.[8]