Handbuch Arzthaftungsrecht. Alexander Raleigh Walter
Aktivlegitimiert sind unmittelbar oder mittelbar geschädigte natürliche Personen, aber auch der nasciturus. Zudem können nach Abs. 8 auch Hinterbliebene Ansprüche geltend machen.[234]
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Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1–3 OEG hat der Antragssteller/Kläger zu beweisen. Der Versorgungsträger trägt dagegen die Beweislast für das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 2 OEG.[235]
2. Kapitel Verjährung
B. Kenntnis von einem schadenskausalen Behandlungsfehler7 – 68
I. Grundsatzentscheidungen zur Kenntnis von einem schadenskausalen Behandlungsfehler8 – 21
II. Feststellungen zum Zeitpunkt der Kenntnis, Fallgruppen22 – 51
2. Rückschluss auf Kenntnis aus Anspruchsanmeldung bzw. Anschuldigungen der Patientin/des Patienten29 – 38
3. Verhältnis von Kenntnis und herabgesetzter Substantiierungslast39
4. Rückschluss auf Kenntnis aus Behandlungsfehlervorwürfen im Klagverfahren40 – 44
5. Erkenntnisse im Rahmen der Nachbehandlung45 – 48
6. Kenntnis durch MDK-Gutachten oder Schlichtungsstellengutachten49 – 51
III. Mehrere Fehlervorwürfe, Behandlungseinheit oder selbstständige Nachteile52 – 57
IV. Kenntnis – Spannungsverhältnis von unklarer Kausalität und Beweiserleichterungen58 – 63
V. Kenntnis der vom Patienten beauftragten Anwälte und Wissensvertretung64 – 68
C. Kenntnis von unzureichender Risikoaufklärung oder Alternativaufklärung69 – 79
D. Grob fahrlässige Unkenntnis des geschädigten Patienten80 – 90
E. Besonderheiten bei der Kenntnis und grob fahrlässigen Unkenntnis von Sozialversicherungsträgern91 – 114
I. Grundsatzentscheidungen zur Kenntnis des SVT im Behandlungsfehlerbereich93 – 98
II. Kenntnis durch Hinweise des Versicherten99 – 101
III. Zumutbare Bemühungen um Klärung eines schadenskausalen Behandlungsfehlers102 – 109
IV. Keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis durch einen Behandlungsfehler verneinendes MDK-Gutachten110 – 113
V. Kenntniszurechnung bei einem Wechsel des SVT114
F. Hemmung der Verjährung115 – 163
I. Verjährungshemmung durch außergerichtliche Verhandlungen, § 203 S. 1 BGB115 – 143