Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook. Silvia Deuring

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ee) Zwischenergebnis 2. Stellvertretungsvereinbarung zwischen P und C a) Vorliegen von AGB aa) Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 305 ff. BGB bb) Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen cc) Zwischenergebnis b) Besondere Aufklärungspflichten aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB c) Formerfordernis 3. Zwischenergebnis IV. Anspruchsumfang B. Ergebnis

      Lösung Hauptfall

      Frage 1: Ansprüche des C gegen P

      A. Anspruch des C gegen P auf Zahlung der 5.400 EUR aus § 630a Abs. 1 BGB

      C könnte einen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen P aus § 630a Abs. 1 BGB haben. Grundsätzlich kommt der Behandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger zustande. Vorliegend könnte dies aufgrund der Wahlleistungsvereinbarung abweichend geregelt sein.

      Exkurs: Der Krankenhausaufnahmevertrag

      Zu unterscheiden sind drei verschiedene Formen des stationären Krankenhausaufnahmevertrages:[1]

      1. Totaler Krankenhausaufnahmevertrag

      Der totale Krankenhausaufnahmevertrag stellt den Regelfall dar. Alleinige Vertragsparteien sind hier Patient und Krankenhausträger. Der Krankenhausträger verpflichtet sich zur Erbringung sämtlicher, mithin auch ärztlicher Leistungen. Die Klinik haftet für angestellte (§ 278 BGB) und organschaftliche (§ 31 BGB analog ggf. i.V.m. § 89 BGB) Ärzte gleichermaßen.

      2. Totaler Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag

      Viele Krankenhäuser ermöglichen es, dass Patienten und liquidationsberechtigte Ärzte spezielle Leistungen vereinbaren. Macht der Patient von dieser Möglichkeit Gebrauch, kommt neben dem Vertrag mit dem Krankenhaus(-träger) ein zusätzlicher Vertrag mit den leitenden Ärzten der verschiedenen Sparten zustande (Arztzusatzvertrag mit sog. Wahlarztkette). Darüber hinaus setzt diese Konstellation den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Patient i.S.v. § 17 KHEntgG voraus.

      Jedem liquidationsberechtigen Arzt, der Vertragspartei eines solchen vorbenannten Arztzusatzvertrages ist, steht dem Patienten gegenüber ein Vergütungsanspruch aus eigenem Recht, wie es sich aus dem Arztzusatzvertrag ergibt, zu. Die Besonderheit dieser Konstellation ist, dass aufgrund des zwischen Patienten und Krankenhausträger geschlossenen Vertrags der Krankenhausträger weiterhin die umfassende Leistungserbringung schuldet. Der Wahlarzt ist damit zusätzlicher Schuldner im Hinblick auf Wahlleistungen. In diesem Fall haftet bei einer zu vertretenden Pflichtverletzung einerseits die Klinik für den Wahlarzt als Erfüllungsgehilfen bzw. gem. § 31 BGB analog und andererseits der Arzt zusätzlich selbst (zwei Schuldner).

      Eine formularmäßige Vereinbarung, die regelt, dass die Haftung des Krankenhausträgers bzgl. der Leistung des Wahlarztes ausgeschlossen ist, ist nichtig (§ 305c Abs. 1 BGB[2] sowie § 309 Nr. 7a BGB[3]).

      3. Gespaltener Arzt-Krankenhaus-Vertrag

      Der gespaltene Arzt-Krankenhaus-Vertag versteht sich als Ausnahme. Auch hier kommt zunächst ein Vertrag zwischen Krankenhaus(-träger) und Patient zustande. Dabei schuldet der Krankenhausträger jedoch ausschließlich nicht-ärztliche Leistungen, wie Unterbringung und pflegerische Leistungen. Die eigentliche ärztliche Leistung wird (lediglich) vom Arzt selbst aufgrund eines eigenen Behandlungsvertrages geschuldet, welchen dieser mit dem Patienten schließt. Ebenso setzt diese Konstellation darüber hinaus den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung gem. § 17 KHEntgG zwischen Krankenhausträger und Patient voraus.

      Im Haftungsfall gilt das Prinzip der Haftungstrennung: Jeder Vertragspartner haftet nur für Verletzungen der eigenen Leistungspflichten. Im Falle eines Behandlungsfehlers z.B. haftet ausschließlich der behandelnde Wahlarzt selbst dem Patienten.

      Besonders problematisch ist die Vereinbarung gespaltener Leistungspflichten in AGB. Sog. „Spaltungsklausel“ können, wenn sie nicht unmissverständlich aus den AGB hervorgehen, zum einen gegen § 305c BGB verstoßen.[4] Zum anderen ist umstritten, ob eine solche formularmäßige Vereinbarung gegen § 309 Nr. 7a BGB und § 307 BGB verstößt. Zwar lässt sich bei formalistischer Betrachtungsweise anführen, eine Haftungsumgehung oder –beschränkung liege nicht vor, weil durch die entsprechende Klausel eine Leistungspflicht als Grundlage für eine mögliche Haftung schon gar nicht begründet wird. Ohne Leistungspflicht lässt sich dann nur schwer von einer Haftung sprechen, die umgangen oder beschränkt werden könnte, wie § 309 Nr. 7a BGB und § 307 BGB es voraussetzen. Jedoch liegt das Problem darin, dass diese Klausel von vornherein gerade als Haftungsausschluss gedacht ist. Nur deshalb sollen die Leistungspflichten aufgespalten werden. Es ist fraglich, ob sich dies mit dem Leitbild des Krankenhausträgers als übergeordneter Leistungserbringer der Wahlleistung verträgt.[5]

      I. Wirksame Wahlleistungsvereinbarung zwischen P und K gem. § 17 KHEntgG

      Es müsste eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung zwischen P und K geschlossen worden sein. Dies setzt voraus:

      1. Berechnung anderer als allgemeiner Krankenhausleistungen

      In einer Wahlleistungsvereinbarung darf nur die Berechnung von Leistungen vereinbart werden, die nicht allgemeine Krankenhausleistungen sind (§ 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG). Allgemeine Krankenhausleistungen sind Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall


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