Tierschutzrecht. Hansjoachim Hackbarth
b) Haltung im Tierheim (§ 11 Abs. Nr. 3 TierSchG)
c) Haltung in zoologischen Gärten (§ 11 Abs. Nr. 4 TierSchG)
d) Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)
e) Durchführung von Tierbörsen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)
f) Betreiben eines Gewerbes im Zusammenhang mit Tieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 8a-f TierSchG)
1.3 Inhalt des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis für die Zucht und den Handel mit Tieren
b) Die für die Tätigkeit verantwortlichen Personen
c) Räume, Einrichtungen, Vorrichtungen, Stoffe, Zubereitungen
1.4 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (§ 11 Abs. 2 TierSchG)
1.5 Die Erteilung der Erlaubnis
1.6 Nebenbestimmungen der Erlaubnis
1.7 Rechtsfolgen bei Nichtvorliegen einer Erlaubnis
2. Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten (§ 11 a TierSchG)
2.3 Aufzeichnung und Kennzeichnung bei Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen (§ 8 TierSchVTierV)
2.4 Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern (§ 11a Abs. 4 TierSchG)
3. Züchtungen und Maßnahmen an Wirbeltieren, die Schmerzen, Leiden oder Schäden mit sich bringen (§ 11 b TierSchG)
3.3 Bio- oder gentechnische Maßnahmen
3.4 Rechtsfolge bei Verstoß gegen das Verbot (§ 11 b Absatz 2 TierSchG)
4. Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche (§ 11 c TierSchG)
IX. Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbote (§ 12 TierSchG)
X. Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
1. Verbot von Vorrichtungen und Stoffen (§ 13 TierSchG)
1.2 Verbotstatbestände (§ 13 TierSchG)
2. Prüfverfahren für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen (§ 13 a TierSchG)