Tierschutzrecht. Hansjoachim Hackbarth

Tierschutzrecht - Hansjoachim Hackbarth


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2. Konkretisierung der Haltungsanforderungen durch Rechtsverordnungen gemäß § 2 TierSchG

       2.1 Bedeutung dieser Regelung

       2.2 Inhalt der Rechtsverordnungen (§ 2 a Absatz 1, 1a und 2 TierSchG)

       2.3 Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

       a) Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen § 3 TierSchNutztVO

       b) Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege § 4 TierSchNutzttVO

       c) §§ 5–11 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Kälbern)

       d) §§ 12–15 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Legehennen)

       e) Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Masthühnern (§§ 16–20)

       f) Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Schweinen (§§ 21–30)

       g) Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen (§§ 31–37)

       h) Anforderungen an das Halten von Pelztieren

       2.4 Tierschutz-Hundeverordnung

       2.5 Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20.12.2012)

       2.6 Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung vom 11.2.2009 – Stand 3.12.2015)

       2.7 Futtermittelverordnung (29.8.2016 – Stand 12.7.2017)

       2.8 Rechtsfolgen

       IV. Weitere Rahmenbedingungen bei der Tierhaltung

       1. Allgemeine Grundsätze

       2. Überforderungsverbot gemäß § 3 Ziffer 1, 1 a, 1 b TierSchG

       3. Veräußerung und Erwerb alter, gebrechlicher, kranker und abgetriebener Tiere (§ 3 Ziffer 2 TierSchG)

       4. Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres (§ 3 Ziffer 3 TierSchG)

       5. Aussetzen oder Ansiedeln von Tieren wildlebender Art (§ 3 Ziffer 4 TierSchG)

       6. Ausbildung und Training eines Tieres (§ 3 Ziffer 5 TierSchG)

       7. Heranziehung von Tieren zu Filmaufnahmen, Schaustellung, Werbung und ähnlichen Veranstaltungen (§ 3 Ziffer 6 TierSchG)

       8. Abrichten und Prüfen eines Tieres auf Schärfe (§ 3 Ziffer 7 TierSchG)

       9. Hetzen eines Tieres (§ 3 Nr. 8 TierSchG)

       10. Ausbildung und Abrichtung zu aggressivem Verhalten (§ 3 Ziffer 8 a TierSchG)

       11. Zwangsweise Einverleibung von Futter (§ 3 Ziffer 9 TierSchG)

       12. Darreichung von Futter, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet (§ 3 Ziffer 10 TierSchG)

       13. Verwendung von Geräten mit direkter Stromeinwirkung (§ 3 Ziffer 11


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