Die Vergütung von Betriebsräten. Martina Schlamp

Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp


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Zusammenhang taucht häufig das Stichwort der „Professionalisierung“212 der Betriebsratstätigkeit auf. Gemeint ist damit die eingangs bereits dargestellte Realität überwiegend in Großbetrieben, die sich in den letzten Jahren stark verändert und zu gesteigerten Anforderungen an die Betriebsratsarbeit geführt hat.213 Wie die Anwendung eines gegenüber der herrschenden Meinung gelockerten Maßstabes bei Auslegung der Vergütungsvorschriften für Betriebsratsmitglieder – bereits auch de lege lata – im Einzelnen aussehen könnte, wurde im Schrifttum bislang nicht näher ausgeführt.

      Eine strikte Anwendung der Grundsätze ist daher durchaus sinnvoll.

      Bei der Bestimmung des Auslegungsmaßstabes des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes kann aber nicht (mehr) nur allein der Schutzzweck der Regelung im Vordergrund stehen. Auch das Berufen auf geschichtliche Hintergründe durch Vertreter der strengen Auslegung, reicht heute nicht mehr aus, einen derart strikten Standpunkt zu vertreten.

      Im Ergebnis darf wegen der genannten Gründe ein nicht allzu strenger Maßstab an das Unentgeltlichkeitsprinzip angesetzt werden. Die Entwicklungen in den Betrieben lassen ein uneingeschränktes Festhalten an der bislang herrschenden Meinung nicht mehr zu. Das bedeutet allerdings nicht, dass damit das Unentgeltlichkeitsprinzip auf sie nicht anzuwenden wäre und Zahlungen an „professionalisierte“ Betriebsräte automatisch und uneingeschränkt möglich wären. Das würde dem Schutzzweck der Regelung eindeutig zuwiderlaufen. Schließlich darf ein lediglich großzügigerer anzulegender Maßstab auch nicht zu einer Nichtanwendung von gesetzlichen Vorschriften führen. Denn auch weiterhin ist wegen der klaren Regelung in § 37 Abs. 1 BetrVG und der großen Bedeutung des Schutzzwecks der Norm hier Zurückhaltung geboten.

      Mit der Abkehr von einer so strikten Anwendung des Grundsatzes ist vielmehr die Möglichkeit eröffnet, eine Auslegung des nach überwiegender Ansicht streng handzuhabenden Unentgeltlichkeitsgrundsatzes vorzunehmen. Erst im Rahmen einer solchen Auslegung wird sich zeigen, ob dadurch in solchen Fällen vielleicht eine großzügigere Beurteilung möglich, vielleicht sogar geboten ist, um dem Wandel der Betriebsratsarbeit gerecht zu werden.

      Die Befürwortung eines großzügigeren Maßstabes wegen des Wandels der Betriebsratsarbeit führt zu der Frage, welche Auswirkungen diese Annahme auf das Unentgeltlichkeitsgebot des § 37 Abs. 1 BetrVG hat. Selbst Auffassungen, die einen solchen gelockerten Maßstab befürworten, gehen darauf nicht näher ein.


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