.

 -


Скачать книгу
als eigener Beruf anerkannt.134 Damit hätte sich eine Verberuflichung des ursprünglich als Ehrenamt ausgestalteten Betriebsratsamtes vollzogen, die eher als eine „innerbetriebliche Alternativlaufbahn“ zu verstehen sei und die Tätigkeit für den Betriebsrat während der Freistellung den ursprünglich ausgeübten Beruf ersetze.135 Die in dem Gesetz weiterhin beibehaltene Ausgestaltung als Ehrenamt bedeute lediglich noch, dass die Belegschaft weiterhin Vertrauen in die Betriebsräte und ihre Arbeit haben sollen und nicht, dass das Betriebsratsamt neben die ursprüngliche Arbeitstätigkeit tritt.136 Parallelen zieht diese Ansicht sowohl zu der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen – in dem früheren ZSVG war eine Regelung für eine Art Verberuflichung dieser Tätigkeiten vorgesehen – wie auch zum politischen Bereich, in dem früher als Ehrenamt ausgestaltete Mandate ebenfalls verberuflicht wurden.137 Eine weitere Ansicht sieht die Betriebsratstätigkeit jedenfalls auch als „Arbeit“ an, was sie auf die gleiche Behandlung von Sachschäden während der normalen Arbeitstätigkeit sowie während der Ausübung von Betriebsratsarbeit zurückführt.138 Denn es mache insoweit keinen Unterschied, ob ein Schaden in der Funktion als Arbeitnehmer oder als Betriebsratsmitglied entstehe.139

      Die Darstellung zeigt, dass das Betriebsratsamt im Grunde sämtliche für ein Ehrenamt charakteristischen Merkmale aufweist, die teilweise – wie die Unentgeltlichkeit der Amtsführung – sogar gesetzlich festgeschrieben sind. Das Amt des Betriebsrates ist damit jedenfalls im Grundsatz kein spezielles betriebsverfassungsrechtliches Amt, das sich von anderen Ehrenämtern grundlegend unterscheidet oder abhebt. Dennoch bleibt die in der Literatur nicht durchgehend einheitlich beantwortete Frage, ob das Amt als eigenständiger Beruf einzustufen ist.

      Dennoch reichen diese Argumente für eine generelle Einstufung des Amtes als eigenständigen Beruf über den gesetzlichen Wortlaut hinaus nicht aus. Denn die teils „verberuflichte“ Amtsführung ließe sich schon nicht pauschal auf alle Betriebsräte übertragen. Die obligatorischen Freistellungen in § 38 BetrVG beginnen bereits bei einer Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern. An der unteren Grenze der Staffelung hat sich oft keine bzw. nur ein geringer Grad an „Verberuflichung“ vollzogen, je nachdem wie umfangreich die Aufgaben sind, die in dem jeweiligen Betrieb anfallen. Bei nur teilweise für konkrete, erforderliche Tätigkeiten befreiten Betriebsratsmitgliedern wird sich ein solcher Wandel im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Betriebsratstätigkeit überhaupt nicht oder nur selten je nach Arbeitsbefreiung zeigen. Eine allgemeingültige Annahme des Betriebsratsamtes als Beruf wäre daher schon wegen der betrieblichen Unterschiede in der Amtsführung verfehlt. Darüber hinaus lässt eine gewisse „Verberuflichung“ nicht automatisch den Ehrenamtscharakter entfallen.

      Unabhängig von dem eindeutig entgegenstehenden Wortlaut der Vorschrift würden mit der Anerkennung des Betriebsratsamtes als Beruf außerdem zahlreiche Folgeprobleme im Hinblick auf die Ausgestaltung in der Praxis entstehen: Zunächst müsste mit dem jeweiligen Betriebsrat ein neuer Arbeitsvertrag oder zumindest ein Änderungsvertrag hinsichtlich der Amtspflichten und einer entsprechenden Tätigkeitsbeschreibung geschlossen werden. Dem steht allerdings schon entgegen, dass der Arbeitgeber bei dem Betriebsratsamt hierauf keinen Einfluss nehmen darf und die Amtstätigkeit gerade nicht seinen Weisungen unterworfen ist. Aber auch potentielle Lösungen zu weiteren auftretenden Fragen, wie dem Schicksal des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses sowie der Ausgestaltung und Bemessung der Bezahlung mit sämtlichen sozialversicherungsrechtlichen Abgaben und Steuern, werden sich so weit von den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen entfernen, dass sie selbst bei einer großzügigen Auslegung nicht mehr vertretbar wären.

      Auch eine Variante, bei der die jeweils passendsten Eigenschaften von Ehrenamt und Beruf vermengt und auf das Betriebsratsamt übertragen werden, muss abgelehnt werden. Die Schaffung eines solchen Amtes „eigener Art“ wäre ebenfalls mit der gesetzlichen Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes nicht vereinbar.

      Trotz alledem darf die offensichtliche Entwicklung der Verberuflichung vieler Betriebsräte in Deutschland nicht vollkommen ungeachtet bleiben und muss


Скачать книгу