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als eigener Beruf anerkannt.134 Damit hätte sich eine Verberuflichung des ursprünglich als Ehrenamt ausgestalteten Betriebsratsamtes vollzogen, die eher als eine „innerbetriebliche Alternativlaufbahn“ zu verstehen sei und die Tätigkeit für den Betriebsrat während der Freistellung den ursprünglich ausgeübten Beruf ersetze.135 Die in dem Gesetz weiterhin beibehaltene Ausgestaltung als Ehrenamt bedeute lediglich noch, dass die Belegschaft weiterhin Vertrauen in die Betriebsräte und ihre Arbeit haben sollen und nicht, dass das Betriebsratsamt neben die ursprüngliche Arbeitstätigkeit tritt.136 Parallelen zieht diese Ansicht sowohl zu der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen – in dem früheren ZSVG war eine Regelung für eine Art Verberuflichung dieser Tätigkeiten vorgesehen – wie auch zum politischen Bereich, in dem früher als Ehrenamt ausgestaltete Mandate ebenfalls verberuflicht wurden.137 Eine weitere Ansicht sieht die Betriebsratstätigkeit jedenfalls auch als „Arbeit“ an, was sie auf die gleiche Behandlung von Sachschäden während der normalen Arbeitstätigkeit sowie während der Ausübung von Betriebsratsarbeit zurückführt.138 Denn es mache insoweit keinen Unterschied, ob ein Schaden in der Funktion als Arbeitnehmer oder als Betriebsratsmitglied entstehe.139
Auch die – teils höchstrichterliche – Rechtsprechung ließe in so mancher Entscheidung vermuten, dass es sich bei der Betriebsratstätigkeit tatsächlich um einen eigenständigen Beruf handelt, auch wenn sie es als solchen nicht ausdrücklich anerkennt. So hat das LAG Hamm in seiner Entscheidung die Betriebsratsarbeit ausdrücklich als Verwaltungsarbeit qualifiziert, die Arbeit eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes sei als „Angestelltentätigkeit“ aufzufassen.140 Darüber hinaus wurde in dem zugrunde liegenden Fall der betroffenen freigestellten Betriebsratsvorsitzenden ein Entgeltanspruch während Ferienzeiten, in denen für sie grundsätzlich keine Beschäftigungsmöglichkeit bestand und sie für diese Zeit bislang auch kein Entgelt erhielt, dennoch zugestanden, weil sie zu dieser Zeit nun Betriebsratsarbeit ausführte.141 Es liegt nahe, aufgrund solcher Entscheidungen bei Betriebsratsarbeit auf einen Beruf in Form von Verwaltungstätigkeit zu schließen. Auch Fälle der Änderung von Arbeitspflichten für die Ausübung der Betriebsratsarbeit, wie z.B. bei Versetzung eines im Außendienst Tätigen in den Innendienst142 oder eine Umstellung von Nacht- auf Tagschicht143 sowie von Wechsel- in Normalschicht144 scheinen eine Verberuflichung des Amtes durch die Rechtsprechung geradezu weiter zu untermauern. Wenn es in den Konstellationen durchaus einleuchtend ist, dass ein Betriebsrat seine Amtstätigkeit nicht wie ursprünglich z.B. im Außendienst ausüben kann, hebt sich in diesen Fällen die Betriebsratsarbeit jedoch immer weiter von dem zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis ab, das nach der gesetzlichen Konzeption aber eigentlich Grundlage für das Betriebsratsamt bleiben soll. Auch die arbeitszeitliche Behandlung der ehrenamtlichen Betriebsratstätigkeit bestätigt vielmehr die Tendenz einer Verberuflichung: Das BAG zieht bei Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG heran und gesteht den Mandatsträgern eine Ruhezeit von elf Stunden ohne Arbeits- und Betriebsratsleistungen zu.145 Dass in dieser Andersbehandlung gegenüber anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten eine Verwischung des Ehrenamtscharakters gesehen wird,146 kann nachvollzogen werden.
3. Fazit
Die Darstellung zeigt, dass das Betriebsratsamt im Grunde sämtliche für ein Ehrenamt charakteristischen Merkmale aufweist, die teilweise – wie die Unentgeltlichkeit der Amtsführung – sogar gesetzlich festgeschrieben sind. Das Amt des Betriebsrates ist damit jedenfalls im Grundsatz kein spezielles betriebsverfassungsrechtliches Amt, das sich von anderen Ehrenämtern grundlegend unterscheidet oder abhebt. Dennoch bleibt die in der Literatur nicht durchgehend einheitlich beantwortete Frage, ob das Amt als eigenständiger Beruf einzustufen ist.
Eine Anerkennung des Betriebsratsamtes als Beruf ist jedoch grundsätzlich abzulehnen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift, der das Amt ausdrücklich als Ehrenamt festschreibt, steht einer solchen Auffassung entgegen.147 Eine Ausgestaltung als Ehrenamt und die gleichzeitige Annahme eines Berufs lassen sich nicht nur schwer miteinander vereinbaren, sondern sind ein Widerspruch in sich. Denkt man – unabhängig von dem Betriebsratsamt – an die Kennzeichen und Merkmale eines Hauptberufs, vor allem im Hinblick auf Abgaben von Steuern und Beiträgen für Sozial- und Krankenversicherung, lässt sich das nicht mit einem typischen Charakter eines Ehrenamtes vereinbaren. Es können nicht gleichzeitig zwei (gleichwertige) Hauptberufe mit voller Arbeitszeit nebeneinander bestehen. Davon macht auch das Betriebsverfassungsgesetz für das Betriebsratsamt keine Ausnahme. Das Gesetz sieht nicht vor, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis aufgegeben oder von dem Betriebsratsamt abgelöst wird. Das zeigen auch § 37 Abs. 2 und 4 BetrVG, welche die Betriebsratstätigkeit an das ursprüngliche arbeitsvertragliche Entgelt oder die betriebsübliche berufliche Tätigkeit anderer Arbeitnehmer knüpfen und eben nicht an eigenen Merkmalen des Amtes festmachen.148
Auf der anderen Seite lässt sich jedoch nicht abstreiten, dass eine gewisse „Verberuflichung“ des Betriebsratsamtes – gerade bei dauerhaft freigestellten Mandatsträgern – hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit und vor allem in den großen Unternehmen tatsächlich stattgefunden hat. Immer häufiger lassen sich in den Betrieben auch besondere Betriebsratskarrieren feststellen, bei denen sich die Mandatsträger aufgrund häufiger Wiederwahlen in Extremfällen Jahrzehnte im Amt befinden und ihrer ursprünglichen Arbeitstätigkeit über lange Zeit nicht mehr nachgegangen sind oder diese insgesamt kaum ausgeübt haben.149 Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass in der Literatur schon im Jahr 1980 von dem Betriebsratsamt als Beruf gesprochen wurde und diese Annahme „nur“ auf die Einführung der obligatorischen Freistellungen mit dem Betriebsverfassungsgesetz von 1972 zurückgeführt wurde.150 Mehr als drei Jahrzehnte später haben sich diese dauerhaft freigestellten Betriebsräte wegen der anspruchsvollen Tätigkeit noch deutlich mehr zu einer Art „Berufsbetriebsräte“ entwickelt, so dass eine Qualifizierung als Beruf zumindest heute nahe liegen würde.
Dennoch reichen diese Argumente für eine generelle Einstufung des Amtes als eigenständigen Beruf über den gesetzlichen Wortlaut hinaus nicht aus. Denn die teils „verberuflichte“ Amtsführung ließe sich schon nicht pauschal auf alle Betriebsräte übertragen. Die obligatorischen Freistellungen in § 38 BetrVG beginnen bereits bei einer Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern. An der unteren Grenze der Staffelung hat sich oft keine bzw. nur ein geringer Grad an „Verberuflichung“ vollzogen, je nachdem wie umfangreich die Aufgaben sind, die in dem jeweiligen Betrieb anfallen. Bei nur teilweise für konkrete, erforderliche Tätigkeiten befreiten Betriebsratsmitgliedern wird sich ein solcher Wandel im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Betriebsratstätigkeit überhaupt nicht oder nur selten je nach Arbeitsbefreiung zeigen. Eine allgemeingültige Annahme des Betriebsratsamtes als Beruf wäre daher schon wegen der betrieblichen Unterschiede in der Amtsführung verfehlt. Darüber hinaus lässt eine gewisse „Verberuflichung“ nicht automatisch den Ehrenamtscharakter entfallen.
Unabhängig von dem eindeutig entgegenstehenden Wortlaut der Vorschrift würden mit der Anerkennung des Betriebsratsamtes als Beruf außerdem zahlreiche Folgeprobleme im Hinblick auf die Ausgestaltung in der Praxis entstehen: Zunächst müsste mit dem jeweiligen Betriebsrat ein neuer Arbeitsvertrag oder zumindest ein Änderungsvertrag hinsichtlich der Amtspflichten und einer entsprechenden Tätigkeitsbeschreibung geschlossen werden. Dem steht allerdings schon entgegen, dass der Arbeitgeber bei dem Betriebsratsamt hierauf keinen Einfluss nehmen darf und die Amtstätigkeit gerade nicht seinen Weisungen unterworfen ist. Aber auch potentielle Lösungen zu weiteren auftretenden Fragen, wie dem Schicksal des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses sowie der Ausgestaltung und Bemessung der Bezahlung mit sämtlichen sozialversicherungsrechtlichen Abgaben und Steuern, werden sich so weit von den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen entfernen, dass sie selbst bei einer großzügigen Auslegung nicht mehr vertretbar wären.
Auch eine Variante, bei der die jeweils passendsten Eigenschaften von Ehrenamt und Beruf vermengt und auf das Betriebsratsamt übertragen werden, muss abgelehnt werden. Die Schaffung eines solchen Amtes „eigener Art“ wäre ebenfalls mit der gesetzlichen Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes nicht vereinbar.
Trotz alledem darf die offensichtliche Entwicklung der Verberuflichung vieler Betriebsräte in Deutschland nicht vollkommen ungeachtet bleiben und muss