Die Vergütung von Betriebsräten. Martina Schlamp

Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp


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und seiner Mitglieder von dritter Seite außerhalb des Betriebes, insbesondere durch die Gewerkschaften. Diese könnten einen Teil ihres eingenommenen Geldes den Betriebsräten in den jeweiligen Betrieben zur Verfügung stellen. Schließlich geht es bei dem Betriebsrat ebenso wie bei der Gewerkschaft um die Durchsetzung von Arbeitnehmerinteressen, bei ersterem auf Betriebsebene und bei letzterer für die jeweiligen Mitglieder. Die Interessenlage ist zumindest ähnlich und für die Gewerkschaften könnte es sogar Vorteile haben, wenn bestimmte Interessen bereits auf Betriebsebene durchgesetzt werden würden.

      Leistungen mit Vergütungscharakter sind daher nicht nur von Arbeitgeberseite, sondern ebenso von Dritten von dem Unentgeltlichkeitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 BetrVG erfasst und daher unzulässig.

      Wo die Grenzen des Prinzips der Unentgeltlichkeit liegen und inwieweit Zahlungen an Betriebsräte im Einklang mit der Regelung des § 37 Abs. 1 BetrVG zulässig sind, hängt unter anderem wesentlich davon ab, wie streng der Grundsatz der Unentgeltlichkeit anzuwenden und auszulegen ist.

      a) Überwiegend strikte Anwendung des Grundsatzes

      Folgt man der überwiegend vertretenen Ansicht einer strengen Auslegung des Grundsatzes der Unentgeltlichkeit, wäre keinerlei Spielraum für eine Auslegung der Regelung eröffnet. Damit wären sehr enge Grenzen für Entgeltzahlungen an Betriebsratsmitglieder vorgegeben, unabhängig davon, ob bzw. welche Gründe vorliegen, die gegebenenfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.


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