Die Vergütung von Betriebsräten. Martina Schlamp

Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp


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Das derzeit geltende Betriebsverfassungsgesetz hat eine Ausgestaltung in der Form nicht vorgesehen. Darüber hinaus ergibt sich ebenfalls kein Widerspruch mit den weiteren, speziellen Entgeltvorschriften in § 37 BetrVG. Die Regelungen sehen in erster Linie einen Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile vor und enthalten keine explizite Obergrenze für Zahlungen an Betriebsräte; dennoch oder gerade deshalb stehen sie mit dem Unentgeltlichkeitsgebot auch im Hinblick auf seine Geltung für professionalisierte Betriebsräte in Einklang. Betrachtet man zuletzt die Vorschrift des § 38 BetrVG, ließe diese aufgrund der Staffelung von Freistellungen sowie der scheinbar unbegrenzten Möglichkeit der Wiederwahl von Betriebsräten den Schluss zu, dass die Bildung von „Berufsbetriebsräten“ gefördert wird.240 Das spricht zwar gegen eine Unentgeltlichkeit des Amtes, kann alleine aber keinen derartigen System-Widerspruch begründen, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.

      Im Ergebnis bleiben verschiedene Deutungsmöglichkeiten offen, jedenfalls lässt sich ein klarer Widerspruch des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes mit Geltung auch für verberuflichte Betriebsräte zu dem Vergütungssystem des Betriebsverfassungsgesetzes nicht feststellen. Daher führt auch eine systematische Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis.


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