Die Vergütung von Betriebsräten. Martina Schlamp

Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp


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Auch wenn das nach derzeit geltendem Recht jedoch nicht für die Befürwortung des Betriebsratsamtes als Beruf ausreicht, als Argument oder Kriterium bei der Auslegung der Vorschriften kann die „Verberuflichung“ der Betriebsräte aber durchaus Bedeutung erlangen.

      In § 37 Abs. 1 BetrVG ist ausdrücklich festgesetzt, dass die Betriebsratsmitglieder ihr Amt unentgeltlich zu führen haben. Damit wird jegliche Art von Vergütung allein wegen der Amtstätigkeit als Betriebsrat von vornherein ausgeschlossen. Inwieweit das Gebot anzuwenden ist und wo seine Grenzen liegen, ist genauer zu betrachten.

       1. Verbot der Vergütung

      Der Wortlaut des § 37 Abs. 1 BetrVG erlaubt eindeutig keinerlei Vergütung des Betriebsratsamtes oder der Amtsführung. In § 37 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 BetrVG setzt das Gesetz – umso erstaunlicher – allerdings fest, dass für Betriebsratstätigkeit, die betriebsbedingt außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchgeführt wird und ein Freizeitausgleich hierfür (wiederum aus betriebsbedingten Gründen) nicht innerhalb eines Monats möglich ist, die dafür aufgewendete Zeit „wie Mehrarbeit zu vergüten“ ist. Das ließe zunächst darauf schließen, dass sich das Betriebsverfassungsgesetz nicht in jeder Hinsicht einer Vergütung von Betriebsratsmitgliedern verschließt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen sogar Ausnahmen von dem Grundsatz vorsieht.

      Tatsächlich darf hier nicht allein aufgrund des Wortlautes der Regelung, der den Begriff „vergüten“ verwendet, losgelöst von dem Gesamtzusammenhang bereits auf eine (ausnahmsweise) Entgeltlichkeit des Betriebsratsamtes geschlossen werden. Wie das BAG zutreffend ausführt, kann es sich hier nicht um einen neuen Regelungskomplex handeln, der nur für den Fall, dass Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchgeführt werden muss, eine Vergütung vorsieht. Betrachtet man auch die Stellung der Regelung innerhalb des § 37 BetrVG, ist klar, dass das in Absatz 1 genannte Unentgeltlichkeitsprinzip damit nicht verdrängt werden soll. Die Regelung in Absatz 3 betrifft nur den Ausgleich für Freizeitopfer, der wiederum nur unter bestimmten Voraussetzungen und vor allem erst nach erfolglosem Freizeitausgleich, nachrangig einen entsprechenden Ausgleich in Geld vorsieht. Eine Entgeltlichkeit des Betriebsratsamtes vermag dies nicht zu begründen. Dennoch bleibt hier aber zumindest festzuhalten, dass das Betriebsverfassungsgesetz trotz der eindeutigen Regelung in § 37 Abs. 1 BetrVG es unter bestimmten Umständen zulässt bzw. sogar anordnet, dass (wirtschaftliche)


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