Die Vergütung von Betriebsräten. Martina Schlamp

Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp


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sie nach § 37 Abs. 2 BetrVG unter den dort genannten Voraussetzungen vorübergehend für Betriebsratstätigkeit befreit werden, grundsätzlich gehen sie ihrer normalen beruflichen Tätigkeit aber weiterhin noch nach. Sie werden immer nur dann, wenn konkrete Betriebsratsarbeit zu erledigen ist, für diese von ihrer ursprünglichen Tätigkeit befreit und kehren nach Erledigung der Aufgaben an ihren gewohnten Arbeitsplatz zurück. Die Pflicht zur arbeitsvertraglichen Leistung besteht bei ihnen weiter,84 sie bleiben in ihren üblichen Arbeitsprozess eingegliedert.

      Unterteilen lassen sich die Vergütungsregelungen zunächst in allgemeine Schutzvorschriften sowie konkrete Bemessungsvorschriften. Zu den Vorschriften zum Schutz der Mandatsträger gehört speziell für die Vergütung das Unentgeltlichkeits- und Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG, wobei hier auch das allgemeine Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG Bedeutung erlangen kann. Neben deren Anforderungen im Einzelnen stellt sich hier vor allem die Frage, ob sie als allgemeine Vorschriften bei der Vergütung der Betriebsratsmitglieder stets Beachtung finden müssen und inwieweit sie sich auf die Entgeltbemessung auswirken können.

      Für die konkrete Bemessung des Entgeltes eines einzelnen Mandatsträgers enthält das Betriebsverfassungsgesetz in erster Linie zwei Regelungen: nach § 37 Abs. 2 BetrVG darf das bisherige Entgelt des Betriebsratsmitgliedes aus seiner früheren Arbeitstätigkeit nicht wegen betriebsratsbedingter Arbeitsversäumnis gemindert werden, sondern ist in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Um gleichermaßen an einer möglicherweise wegen des Amtes versäumten beruflichen Entwicklung teilhaben zu können, ist dieses Entgelt gegebenenfalls nach § 37 Abs. 4 BetrVG an das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung anzupassen. § 37 Abs. 3 BetrVG sieht zudem einen Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit vor, unter gewissen Umständen auch in Form einer Mehrarbeitsvergütung. Darüber hinaus können weitere Vorschriften, beispielsweise zu Kosten der Betriebsratsarbeit (vgl. § 40 BetrVG), eine Rolle spielen, allerdings haben diese keine direkten Auswirkungen auf die Vergütungsbemessung, sondern werden allenfalls mittelbar oder für eine Abgrenzung relevant.

      Die genannten Regelungen beschränken sich aber nicht allein auf die Betriebsratsmitglieder sowie Gesamtbetriebsratsmitglieder (vgl. § 51 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Sämtliche für die Vergütung der Betriebsratsmitglieder relevanten Vorschriften finden außerdem aufgrund ausdrücklicher Anordnung in § 40 Abs. 1 EBRG auf Angehörige des Europäischen Betriebsrates sowie nach § 42 SEBG auf Mitglieder des SE-Betriebsrates Anwendung.

      Mit den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern wollte der Gesetzgeber nicht nur eine einheitliche und allgemeingültige Regelung der Entlohnung von Betriebsräten festsetzen, sondern er hat damit auch verschiedene Zwecke hinsichtlich der Ausgestaltung und Ausübung des Betriebsratsamtes verfolgt. Dabei ist es nicht nur für ein besseres Verständnis, sondern gerade bei Anwendung und vor allem auch Bewertung der entsprechenden Bestimmungen wichtig, neben der bereits kurz skizzierten Historie des Gesetzes auch die gesetzgeberischen Absichten zu kennen. Bei unbestimmten Rechtsbegriffen und Auslegung der Regelungen kann der Gesetzeszweck von entscheidender Bedeutung sein.


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