Die Vergütung von Betriebsräten. Martina Schlamp

Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp


Скачать книгу
weit gehen und in keiner Weise der betriebsverfassungsrechtlichen Ausgestaltung des Amtes entsprechen. Ob dem Betriebsrat die Stellung eines „Co-Managers“ in dem Betrieb tatsächlich zuzugestehen ist oder ob er allein aufgrund seines Gegenübers bei Verhandlungen mit Vertretern des Arbeitgebers, wie z.B. der Personalleitung, auf „Augenhöhe“ mit dem Management einzuordnen ist,71 bleibt weiterhin fraglich. Eine solche Qualifizierung von Betriebsräten ist für die Frage ihrer Vergütung aber jedenfalls nicht zwingend notwendig. Seine heutzutage bedeutende Rolle in dem Betrieb und die gesteigerten Anforderungen an ihn können direkt an seiner Betriebsratstätigkeit festgemacht werden, ohne dass es einer bestimmten Einordnung oder Kategorisierung bedarf. Das sieht auch das derzeit geltende Betriebsverfassungsgesetz nicht vor. Das Amt des Betriebsrates ist nach deutschem Recht im Gegensatz zu Managementposten weder als eigenständiger Beruf zu qualifizieren,72 noch haben die Mandatsträger eine entsprechende Doppelfunktion; der Betriebsrat soll weiterhin nur in den speziellen, von dem Gesetzgeber vorgesehenen Bereichen wachen und mitgestalten.73

      Letztendlich muss der Betriebsrat sämtliche Entwicklungen auch im Hinblick auf zukunftsfähige Unternehmen begleiten und mittragen, was ohne ein gewisses Maß an Professionalisierung kaum möglich sein wird.

      Doch nicht nur in den letzten Jahrzehnten, sondern vor allem auch seit dieser letzten großen Reform des Betriebsverfassungsgesetzes hat sich die betriebliche Praxis noch einmal deutlich weiterentwickelt. Die Arbeitswelt unterliegt aufgrund der dauernden technischen Fortschritte einem stetigen Wandel. Das seit längerer Zeit nicht geänderte Betriebsverfassungsgesetz steht daher schon heute vor großen Herausforderungen. Und auch künftig sind noch weitreichendere Veränderungen zu erwarten.

      Dabei rücken vor allem auch die Vergütungsvorschriften für Betriebsräte immer mehr in den Fokus. Denn solche grundlegenden Änderungen der Betriebsratsarbeit und gestiegenen Anforderungen an die Mandatsträger werfen zwangsläufig die Frage auf, ob diese sich möglicherweise auch auf deren Vergütung auswirken (müssen). Insbesondere stellt sich dabei die Frage, ob das derzeit geltende Vergütungssystem, das im Großen und Ganzen auf der Zeit im Jahre 1972 basiert, dem Wandel der letzten Jahrzehnte noch gerecht werden kann. Die Regelungen zur Bemessung des Entgeltes für Betriebsräte müssen daher vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen betrachtet werden.

      37 HWGNRH/Rose, Einl. BetrVG Rn. 2. 38 GK-BetrVG/Franzen, § 1 Rn. 62. 39 DKKW/Wedde, Einl. Rn. 131; MünchArbR/v. Hoyningen-Huene, § 213 Rn. 18. 40 HWGNRH/Nicolai, § 80 Rn. 9; DKKW/Buschmann, § 80 Rn. 1. 41 DKKW/Buschmann, § 80 Rn. 2. 42 Vgl. dazu den Überblick bei GK-BetrVG/Weber, § 37 Rn. 31 ff.; Gamillscheg, § 40 S. 546 f. 43 BAG BeckRS 1963, 30701194; GK-BetrVG/Weber, § 37 Rn. 30; Richardi/Thüsing, § 37 Rn. 24. 44 Vgl. auch Byers, NZA 2014, 65, 69 f.; Fischer, NZA 2007, 484, 486; Franzen, ZAAR-Kongress, § 2 Rn. 14. 45 Fahrtmann, FS Stahlhacke, S. 123. 46 Fahrtmann, FS Stahlhacke, S. 123. 47


Скачать книгу