Die Vergütung von Betriebsräten. Martina Schlamp

Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp


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bei Ausübung des Amtes in § 95 BRG vorsahen, von einer Begünstigung allerdings nicht die Rede war. Ein deutlicher Rückschritt dieser Entwicklungen war dann zur Zeit des Nationalsozialismus zu verzeichnen, in der durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) im Jahr 1934 die bestehenden Regelungen gänzlich wieder aufgehoben und entsprechend der nationalsozialistischen Ideologie durch das sog. Führerprinzip ersetzt wurden, so dass der Betriebsleiter wieder die alleinige Leitungsbefugnis des Betriebes innehatte.20 Erst der Sieg der Alliierten ermöglichte eine erneute Umkehr und einen Neubeginn. So wurden nach Ende des Deutschen Reiches die nationalsozialistischen Regelungen wieder aufgehoben und ein neues Rahmengesetz – das Kontrollratsgesetz Nr. 22, auch Betriebsrätegesetz genannt – erlassen, das zwar Geltung für ganz Deutschland hatte, in einzelnen Bundesländern aber die Einführung landesrechtlicher, auch voneinander abweichender Betriebsratsgesetze ermöglichte.21 Da einige Länder von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, führte dies zu einer erheblichen Rechtszersplitterung, die schnell Forderungen nach einer bundesgesetzlichen Regelung als einheitliche Basis nach sich zog.22

      8 Vgl. den Bericht der sog. ersten Biedenkopf-Kommission, einer Sachverständigenkommission zur Auswertung der bisherigen Erfahrungen bei der Mitbestimmung, welche darin die „Formel von der Demokratisierung der Wirtschaft“ verwendet, BT-Drucks. VI/334 S. 65; vgl. auch DKKW/Däubler, Einl. Rn. 47 f. 9 GK-BetrVG/Wiese, Einl. Rn. 78 ff.; Fitting, § 1 Rn. 1; Gamillscheg, § 32 S. 22. 10 GK-BetrVG/Wiese, Einl. Rn. 72; Fitting, § 1 Rn. 1; ErfK/Koch, § 1 BetrVG Rn. 1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Arbeitsvertrag dazu, sich in den Betrieb zu einzufügen und seine Tätigkeit aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers (§ 106 GewO) weisungsabhängig auszuführen, vgl. HWGNRH/Rose, Einl. BetrVG Rn. 5 (eine dem § 106 GewO entsprechende Regelung findet sich nun auch in § 611a Abs. 1 S. 1, 2 BGB). 11 GK-BetrVG/Wiese, Einl. Rn. 73. 12 HWGNRH/Rose, Einl. BetrVG Rn. 2; ErfK/Koch, § 1 BetrVG Rn. 1 f.; Richardi, Einl. Rn. 1. 13 v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, § 1 Rn. 2. 14 Richardi, Einl. Rn. 6; HWGNRH/Rose, Einl. BetrVG Rn. 8. 15 HWGNRH/Rose, Einl. BetrVG Rn. 8; Richardi, Einl. Rn. 6. 16 http://www.praxis-fortbildung.de/downloads/HistorischeEntwicklungBetriebsverfassung.pdf (zuletzt abgerufen am 18.2.2018). 17 DKKW/Bachner, Einl. Rn. 2; Richardi, Einl. Rn. 7. 18 Richardi, Einl. Rn. 8 ff.; v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, § 2 Rn. 2. 19 Richardi, Einl. Rn. 11; GK-BetrVG/Wiese, Einl. Rn. 14; v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, § 2 Rn. 3. 20 v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, § 2 Rn. 4; DKKW/Bachner, Einl. Rn. 13. 21 Fitting, Einl. Rn. 3; Richardi, Einl. Rn. 13. 22


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