Die Vergütung von Betriebsräten. Martina Schlamp
in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen I. Meinungsstand II. Stellungnahme B. Individualvertragliche Vereinbarungen § 2 Einführung spezieller Vergütungssysteme A. Richtlinien zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern B. Entgeltfestsetzung durch paritätisch besetzte Kommission
13 Kapitel 6 Straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen überhöhter Betriebsratsentgelte § 1 Strafrechtliche Risiken A. Relevante Straftatbestände I. Der betriebsverfassungsrechtliche Straftatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1. Objektiver Tatbestand a) Bestimmung des Begünstigungstatbestandes b) Erfordernis eines einschränkenden Kriteriums 2. Subjektiver Tatbestand 3. Strafbarkeitsausschließende Umstände a) Möglichkeit einer Rechtfertigung b) Rechtsirrtümer 4. Strafantrag II. Untreue, § 266 StGB 1. Subsumtion überhöhter Zahlungen an Betriebsräte unter den Untreuetatbestand 2. Änderung der Rechtsprechung 3. Kein vermögensschützender Charakter des § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 4. Möglichkeit der Vereinbarung vermögensschützender Pflichten III. Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1. Betriebsausgabenabzugsverbot wegen verbotener Betriebsratsbegünstigung 2. Bewertung B. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Betriebsratsmitgliedern I. Täterschaftliche Verantwortlichkeit II. Strafbarkeit wegen Teilnahme 1. Notwendige Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern 2. Betriebsräte als Anstifter oder Gehilfe § 2 Überblick über mögliche Haftungsrisiken A. Haftung auf Seiten des Arbeitgebers B. Rückforderungsansprüche gegen Betriebsräte § 3 Bewertung
14 Kapitel 7 Reformbedarf der Betriebsratsvergütung § 1 Zusammenfassender Überblick über die Schwächen des derzeit geltenden Vergütungssystems § 2 Möglichkeiten und Herausforderungen einer Änderung der Vergütungsvorschriften A. Allgemeine Herausforderungen I. Differenzierung innerhalb des Betriebsrates II. Stellung des Betriebsratsmitgliedes III. Verfahren der Entgeltbemessung B. Mögliche Alternativen zu der derzeit geltenden Regelung I. Öffnung des Gesetzes für Vereinbarungslösungen II. Änderung oder Einführung neuer Vergütungsvorschriften § 3 Reformvorschläge
15 Zusammenfassung der Ergebnisse
Einleitung
Die Vergütung von Betriebsräten – ein Thema, das immer dann an Aktualität gewinnt, wenn ein besonders Aufsehen erregender Fall in einem deutschen Unternehmen an die Öffentlichkeit gerät. Ein Thema, das nicht nur von Juristen kontrovers diskutiert wird, sondern nach medienwirksamer Verbreitung schnell in aller Munde ist. Worum geht es aber in den Fällen, die Juristen und die breite Öffentlichkeit gleichermaßen beschäftigen? Gehälter im sechsstelligen Bereich, großzügige Aufwandsentschädigungen, Dienstwägen und sonstige Aufmerksamkeiten oder Annehmlichkeiten sollen Betriebsräte mancher Unternehmen erhalten haben. Schnell entsteht zumindest zwischen den Zeilen der Verdacht von „Mauschelei“ oder „Geklüngel“, sogar der Vorwurf von „Bestechung“ und „Käuflichkeit“.1 Wenig überraschend wird in solchen Fällen der Betriebsratsbezahlung von „zu viel Nähe zu den Mächtigen“2 gesprochen. Der Eindruck entsteht häufig auch bei den Arbeitnehmern, die dann ihren Betriebsräten unterstellen, sie seien abgehoben und hätten sich aus der Belegschaft, deren Interessen sie aber eigentlich vertreten sollen, herausgelöst.
Handelt es sich hierbei um Extremfälle und damit vereinzelt auftretende Ausnahmen oder vielleicht um die betriebliche Realität, die nur hin und wieder an die Öffentlichkeit gerät? Kann den deutschen Unternehmen tatsächlich der Vorwurf von Bestechung und den Betriebsräten von Bestechlichkeit gemacht werden? Sind die praktizierten Verfahren nicht vielleicht sachgerecht und rechtmäßig? Hat sich in den Betrieben nicht schon lange ein Sinneswandel vollzogen, wonach der Betriebsrat als Sozialpartner auf Augenhöhe verstanden und akzeptiert wird? Kann der Arbeitgeber mit einer angemessenen Entlohnung der Betriebsräte ehrenwerte Absichten verfolgen? All das sind Fragen, die sich aufdrängen, wenn man sich mit dem Thema beschäftigt. Dabei stehen heute, zumindest bei den großen Betrieben, kaum mehr Befürchtungen im Raum, der Arbeitgeber könnte durch gezielte Maßnahmen versuchen, die Wahl eines Betriebsrates zu verhindern oder gewählte Amtsträger zu benachteiligen. Vorwürfe der Begünstigung von Betriebsräten stehen mittlerweile deutlich mehr im Fokus als der Verdacht von Benachteiligungen.
In Deutschland werden im Durchschnitt 41,2 Prozent aller Beschäftigten in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen von einem Betriebsrat vertreten.3 Betrachtet man das Kriterium der Betriebsgröße, hatten laut veröffentlichten Statistiken im Jahr 2014 im Durchschnitt 88,5 % der deutschen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten einen Betriebsrat.4 Im Jahr 2016 wurden in Deutschland 1327 Betriebe verzeichnet, die Kraftfahrzeuge oder hierfür notwendige Teile produzierten.5 Gerade für die Automobil- und Zuliefererbranche hat das Thema daher nicht nur große Relevanz, sondern auch hohe Brisanz. Es bereitet den Unternehmen in der Praxis aber nicht selten enorme Schwierigkeiten, die bestehenden Vorschriften zur Vergütung von Betriebsräten richtig anzuwenden und umzusetzen. Zum Teil bestehen große Unsicherheiten. Eine falsche Bemessung des Entgeltes eines Betriebsrates könnte schon den Verdacht nahelegen, der Arbeitgeber versuche, die Betriebsräte mit hohen Gehältern wohlgesonnen zu stimmen. Das könnte außerdem straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Für den jeweiligen Arbeitgeber ist es deshalb entscheidend, das gesetzlich vorgesehene System der Betriebsratsvergütung genau zu kennen, um das Entgelt der Betriebsräte rechtskonform bestimmen und sich jeglichem Vorwurf der Begünstigung oder gar Bestechung von vornherein entziehen zu können.
Die Arbeit greift die Problematik der Vergütung von Mitgliedern des Betriebsrates