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3. Immaterielle Vorteile

      Ähnlich verhält es sich mit Vereinbarungen, beispielsweise in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen sowie individuellen Abreden in Arbeitsverträgen, die Zuwendungen an Betriebsratsmitglieder zum Inhalt haben.

      Zwischen den beiden Konstellationen besteht ein bedeutender Unterschied, der für die Beurteilung der Zulässigkeit entscheidend ist. Während ein Versprechen nur einseitig gegeben wird, sind bei Vereinbarungen dagegen zwei Parteien beteiligt, die sich über einen bestimmten Inhalt einig werden. Zwar ist es durchaus möglich, dass ein bislang unverbindliches Versprechen auch in einer vertraglichen Vereinbarung festgehalten wird, das ist aber nicht automatisch oder zwingend der Fall. Im Gegensatz zu bloßen Versprechen weisen Vereinbarungen durchaus einen verbindlichen Charakter auf. Zwar geben sie selbst noch keinen direkten geldwerten Vorteil, sie können aber einen Rechtsanspruch – zum Beispiel auf eine vereinbarte Zusatzleistung – begründen.


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