Die Vergütung von Betriebsräten. Martina Schlamp

Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp


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Betriebsräte grundlegend geändert“ haben.252 Die Arbeit ist nach Ansicht des Gesetzgebers „vielfältiger und umfassender“, nicht zuletzt wegen neu hinzugekommener Themenbereiche geworden, die Betriebsräte erarbeiten im Gegensatz zu früher vermehrt eigene Alternativen und Vorschläge zur Lösung konkreter Probleme und das anhand „Moderne[r] Arbeitsmethoden des Managements“.253 Auch von einer rückläufigen Entwicklung der Betriebsräte ist in dem Entwurf die Rede, die der Gesetzgeber unter anderem auf die veränderten Strukturen zurückführt und der er auch mit der neuen Möglichkeit der Teilfreistellung nach § 38 Abs. 1 S. 3 und 4 BetrVG entgegenwirken wollte, indem er den Anreiz für die Übernahme des Betriebsratsamtes vergrößerte.254 Darüber hinaus sollten die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in bestimmten Bereichen gestärkt werden, was unter anderem durch die Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf den Betriebsrat, beispielsweise mit §§ 80 Nr. 7, 89, 92a BetrVG umgesetzt wurde. Diese Beispiele zeigen, dass der Gesetzgeber wegen der komplexer gewordenen Aufgaben des Betriebsrates und der gesteigerten Anforderungen ein Regelungsbedürfnis gesehen und anerkannt hat.255 Die außerdem mit der Reform teilweise ausgebauten, komplexen und hierarchischen Betriebsratsstrukturen, mit der Möglichkeit von Ausschussarbeit, und vor allem auch durch die Bildung unterschiedlicher Betriebsräte auf verschiedenen Ebenen, wie Gesamt-, Konzern- oder Europäischer Betriebsrat, treiben eine Professionalisierung der Betriebsratsarbeit ebenso weiter voran als ihr entgegenzuwirken.256

      Wegen weiterhin mehrerer unterschiedlicher Deutungsmöglichkeiten sowie der hier gebotenen Zurückhaltung aufgrund der grundlegenden Bedeutung der Vorschrift, führt daher auch die Auslegung nach dem gesetzgeberischen Willen noch zu keinem eindeutigen Ergebnis.

       (1) Gewährleistung der Unabhängigkeit


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