Alter Adel - neues Land?. Ines Langelüddecke

Alter Adel - neues Land? - Ines Langelüddecke


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und an den Ereignissen von Mauerfall und Wiedervereinigung ausgerichteten Transformationsforschung[58] soll mit diesem Ansatz eine Vereinigungsgesellschaft in den Blick genommen werden, in der sich auf verschiedenen gesellschaftlichen Feldern über einen längeren Zeitraum vor, während und nach 1989/90 Entwicklungen und Aushandlungsprozesse mit ihren spezifischen Dynamiken vollzogen haben.[59]

      Den Umbruch von 1989/90 und die Jahre danach hat der Historiker Jürgen Danyel als eine Zeit beschrieben, »in der das Alte noch nicht völlig verschwunden war und das Neue sich erst allmählich zu etablieren begann«.[60] Alt und Neu sind als konträres Begriffspaar auch in meinem Buch zentral. In jeder sozialen Gruppe, in jedem Individuum, in jeder Erfahrung – »in der viele Schichten früherer Zeiten zugleich präsent sind, ohne über deren Vorher und Nachher Auskunft zu geben«, so der Historiker Reinhart Koselleck[61] – ist Altes und Neues in einem sich ständig verändernden Mischungsverhältnis verwoben. So sind Geschichte, Gegenwart und Zukunft miteinander verknüpft. Der Titel dieses Buches »Alter Adel – neues Land?« verweist auf die Konstruktion einer langen generationenübergreifenden Kontinuitätslinie innerhalb der Adelsfamilien, die sich nach 1990 wieder in einem Land ansiedeln, dessen Bewohner vom SED-Sozialismus geprägt sind und dessen Bevölkerungsstruktur sich nach den Umbrüchen von 1945 und 1989/90 tiefgreifend verändert hat. Aber auch die Umkehrung des Begriffspaares wäre möglich: »Neuer Adel – altes Land?« – weil sich nicht nur das Land und seine Bewohner in der Zeit des Sozialismus verändert haben, sondern auch der Adel während der Jahre der Bundesrepublik soziale Wandlungsprozesse erlebt hat.[62]

      Bei der Rückkehr der Adligen in die ehemalige DDR geht es nicht nur um lokal begrenzte Dorfgeschichte. Die umstrittene Rolle der adligen Gutsbesitzer als militärisch-politische Elite bis 1945 wurde in der Geschichtswissenschaft, in der Öffentlichkeit der alten Bundesrepublik und nach 1990 kontrovers diskutiert.[63] Die Debatte über die Rolle der Adligen ist nach dem Ende der DDR im Zusammenhang mit der Debatte über die nicht erfolgte Rückgabe des enteigneten Landes neu entflammt und bis heute aktuell.[64] Die Auseinandersetzungen zwischen Adligen und Dorfbevölkerung in der postsozialistischen Gesellschaft sind bisher vor allem ein medial vielfach beleuchtetes Thema gewesen.[65] Geschichtswissenschaftliche Arbeiten, die das Verhältnis zwischen beiden Gruppen mit einem beziehungs- und erinnerungsgeschichtlichen Ansatz in den Blick nehmen, gibt es jedoch bislang nicht.[66] Diese Lücke möchte dieses Buch schließen.

       Aufbau des Buches

      Im ersten Kapitel werden die historischen Rahmenbedingungen für die Rückkehr der Adligen in die früheren Gutsdörfer nach 1990 vorgestellt. Damit wird der Bogen über das 20. Jahrhundert von der Gutsherrschaft über die Enteignung 1945, die Zeit der Bundesrepublik und der DDR bis in die Gegenwart gespannt. Anschließend werden in einem Überblick die drei Dörfer vorgestellt. In den folgenden fünf Kapiteln werden die Räume der früheren Güter, die damit verbundenen Erzählungen und die Auseinandersetzungen zwischen Adligen und Dorfbevölkerung in den drei Dörfern untersucht, beginnend mit den Gutshäusern und Schlössern, danach die ehemaligen Patronatskirchen, die adligen Familienfriedhöfe, die Felder und Wälder und zuletzt die Parks. An diese Kapitel schließt sich jeweils ein kurzer Vergleich zur Situation in den drei Dörfern an, in dem die Unterschiede und Parallelen in der Auseinandersetzung um den jeweiligen Raum von der Zeit der Gutsherrschaft über die DDR bis nach 1989/90 diskutiert werden. Auf diesen Hauptteil der Untersuchung folgt ein Exkurs zum ambivalenten Verhältnis von Schweigen und Reden in diesen Dörfern von der Gutsherrschaft bis in die Gegenwart. Ein Schlusskapitel fasst die Ergebnisse der Untersuchung zusammen.

      Siebeneichen gibt es nicht, genauso wenig wie Bandenow und Kuritz – aber natürlich gibt es die drei Dörfer, die sich hinter diesen Namen verbergen.[67] Um die Persönlichkeitsrechte der befragten Interviewten zu wahren, wurden für alle Personen und Orte fiktive Namen gewählt.[68] Die Untersuchung folgt damit den Standards der Oral-History-Forschung, doch hat die Anonymisierung noch einen weiteren Grund: In diesem Buch soll es nicht in erster Linie um den Einzelfall eines ehemaligen Gutsdorfs mit seiner spezifischen Lokalgeschichte gehen, sondern darum, wie sich das Allgemeine im Besonderen zeigt. In der Auswertung der Interviews möchte ich verallgemeinerbare Muster und Tendenzen im Umgang mit den früheren Gütern für diese drei Dörfer deutlich machen. Jedes Dorf für sich ist ein Sonderfall der deutsch-deutschen Wiedervereinigungsgeschichte. Auf lokaler Ebene sind sich in diesen Dörfern seit 1990 Ostdeutsche und Westdeutsche begegnet und haben sich in komplexen Aushandlungsprozessen mit der Neuordnung des dörflichen Raumes auseinandergesetzt. Lässt sich von diesem lokalen Sonderfall der Transformationsgeschichte etwas für die gesamtdeutsche Situation ableiten? Vom Besonderen zum Allgemeinen und von der Nahaufnahme zur Sicht auf das Ganze, das ist die Suchbewegung, der ich mit dieser Studie folge.[69]

      1. Geschichte als Rahmen

       Die Zäsuren des 20. Jahrhunderts und ihre Auswirkungen auf das Gutsdorf

      1.1. Die deutsche Einheit 1990:

      Neuordnung von Grund und Boden

      Den Rahmen für die Auseinandersetzungen zwischen adligen Rückkehrern und Dorfbewohnern im postsozialistischen Brandenburg bildet eine Vereinbarung, die als »Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen« am 15. Juni 1990 getroffen wurde. Im Dezember 1989 hatten sich Bundeskanzler Helmut Kohl und DDR-Ministerpräsident Hans Modrow darauf geeinigt, eine deutsch-deutsche Arbeitsgruppe zur Klärung der Vermögensfragen einzusetzen.[1] Im ersten Halbjahr 1990 trafen sich dazu Experten aus beiden Staaten mehrfach.[2] Die »Gemeinsame Erklärung« vom 15. Juni 1990 war das Ergebnis dieses bilateralen Aushandlungsprozesses. Sie wurde mit demselben Wortlaut in den Artikel 41 und als Anlage in den Einigungsvertrag vom 3. Oktober 1990 übernommen – und damit Gesetz.[3] In diesem heißt es:

      »Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, dass einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muss.«[4]

      Für diejenigen, die bereits unter sowjetischer Besatzungsherrschaft enteignet worden waren, sah dieses Gesetz also keine Entschädigung für verlorenes Eigentum und Vermögen vor, ebenso wenig für ihre Nachfahren. Im Unterschied dazu galt für Enteignungen nach der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 der Grundsatz der Restitution – und zwar nach dem Prinzip »Rückgabe vor Entschädigung«. Ab September 1945 waren in der sowjetischen Besatzungszone im Zuge der Bodenreform alle Großbauern mit einem Betrieb über 100 Hektar Größe sowie diejenigen, denen eine Beteiligung an NS-Verbrechen vorgeworfen wurde, entschädigungslos enteignet worden. Der aus der Bodenreform resultierende Strukturwandel in den ländlichen Regionen Ostdeutschlands sollte 1990 nicht wieder rückgängig gemacht werden. Dadurch sollten mögliche Konflikte zwischen DDR-Bürgern, die auf Bodenreform-Land ihre Häuser gebaut hatten, und Bundesbürgern, die auf dieses Land Anspruch erheben würden, verhindert werden. Die Regierung der Bundesrepublik fügte sich also in diesem Punkt den Interessen der sowjetischen wie der DDR-Regierung. Im Gesetzestext erläuterte sie diese Entscheidung unter Verweis auf die historische Entwicklung. Mit dem Hinweis auf eine noch ausstehende Regelung, die der Bundestag verabschieden sollte, machte sie den Betroffenen zugleich Hoffnung auf spätere Ausgleichsleistungen.[5]

      Warum mit den Enteignungen, die vor 1949 in der sowjetischen Besatzungszone durchgeführt wurden, grundsätzlich anders umgegangen wurde als mit denjenigen, die nach 1949 in der DDR stattfanden, ist zum einen mit einer verhandlungstaktischen Ebene im Einigungsprozess zu erklären. Zum anderen geht es um die historische Entwicklung, auf die im Gesetz verwiesen wird. Diese im Wortlaut nicht genauer erläuterten geschichtlichen Zusammenhänge, als deren Folge das Gesetz selbst zu verstehen ist, sind Ausdruck der komplexen Problemlage von 1990. Damals ging es darum, in einem relativ kurzen Verhandlungszeitraum


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