Alter Adel - neues Land?. Ines Langelüddecke
Der »Junker« als Figur der Kritik im 19. und 20. Jahrhundert
Parallel zur allmählichen Abschaffung der ständischen Privilegien seit Beginn des 19. Jahrhundert veröffentlichten Publizisten und Wissenschaftler wie Hugo Preuß, Max Weber oder Ferdinand Tönnies in der Zeit des Kaiserreichs verschiedene Schriften, in denen die »Junker« in den Fokus ihrer politisch linksliberal motivierten Kritik gerieten. So schrieb Preuß 1897:
»Alle Versuche, das Junkertum in einen modernen, politischen Adel zu verwandeln, mussten und müssen fruchtlos sein. Man kann einer sozialen Gruppe nicht ihre spezifischen Existenzbedingungen nehmen, ohne sie selbst aufzulösen. Und die Existenzbedingungen dieses Junkertums wurzeln ein für allemal in rückständigen Wirtschaftsformen.«[26]
Weber und Tönnies lasteten den »Junkern« zudem an, dass sie durch ihre Interessenpolitik die Entwicklung des Kaiserreichs von einem Agrar- zu einem Industriestaat blockierten. Vor allem kritisierten sie die Bildung der Fideikommisse als privilegierte Besitzform, mit der die Adelsfamilien ihren Landbesitz der Marktkonkurrenz entzogen.[27]
Einen administrativ-politischen Ausdruck fand die Junkerkritik mit der Auflösung Preußens 1947, aber vor allem mit der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone 1945 als einer grundlegenden gesellschaftlichen Umwälzung. Diese politischen Weichenstellungen bildeten den Abschluss eines Entwicklungsprozesses, in dem seit dem 19. Jahrhundert die adligen Gutsherren immer weiter an Macht und Einfluss verloren hatten. Die Alliierten begründeten die Auflösung Preußens im Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 damit, dass Preußen »seit jeher Träger des Militarismus und der Reaktion in Deutschland gewesen ist«.[28] Auf ähnliche Weise hatte das führende KPD-Mitglied Anton Ackermann am 14. Juni 1945 den Aufruf der KPD zur Bodenreform erläutert. Darin forderte Ackermann dazu auf,
»gleichzeitig mit der völligen Vernichtung der Überreste des Hitlerstaates und der Hitlerpartei den reaktionären Schutt aus der Vergangenheit hinwegzuräumen, den die feudalen Überreste darstellen, vor allem der reaktionäre preußische Militarismus mit allen seinen ökonomischen und politischen Ablegern«.[29]
In der DDR wurde die Anti-Junker-Propaganda zur offiziellen politischen Leitlinie, mit der die Bodenreform legitimiert und die ländliche Bevölkerung in den neugegründeten sozialistischen Staat integriert werden sollten.[30] Auch im westlichen Teil Deutschlands wurden die Adligen als Führungsschicht des preußischen Staates zu den Hauptschuldigen des Zweiten Weltkriegs erklärt, so etwa in der 1946 erschienenen Schrift »Die deutsche Katastrophe« des Historikers Friedrich Meinecke.[31] Weitergeführt und zugespitzt wurde diese Deutung dann in der These des »deutschen Sonderwegs« von einer jüngeren bundesrepublikanischen Historikergeneration in den 1960er und 1970er Jahren, die damit vor allem an die Forschungen des in der NS-Zeit in die USA emigrierten deutsch-jüdischen Historikers Hans Rosenberg anknüpfte.[32] Rosenberg beendete seine 1978 erschienenen Ausführungen über »Die Pseudodemokratisierung der Rittergutsbesitzerklasse« damit, dass er deren »Helfersdienste bei der Heraufbeschwörung der deutschen Katastrophe und in ihrem Gefolge die historische Vernichtung des ostdeutschen Gutsbesitzertums« feststellte und mit den Worten schloss: »Wer möchte wohl ernsthaft daran glauben, dass im Falle einer deutschen Wiedervereinigung im westlichen Sinne die ostelbische Rittergutsbesitzerklasse wiederauferstehen würde?«[33] Mit diesen Überlegungen sollte Rosenberg recht behalten. Den Nachfahren der Gutsbesitzer wurde 1990 ihr ehemaliger Familienbesitz nicht restituiert.
1.3. Getrennte Wege 1945-1990: Adelsfamilien in der Bundesrepublik und Dorfbevölkerung in der DDR
Die Regelungen im Einigungsvertrag und die Reaktion der betroffenen Adligen
Mit der »Gemeinsamen Erklärung« vom Juni 1990 setzte sich die Entscheidung gegen die Restitution der zwischen 1945 und 1949 enteigneten Vermögenswerte in der juristischen Ausgestaltung des Einigungsprozesses durch.[34] Die Betroffenen der SBZ-Enteignungen und ihre Nachfahren konnten diese für sie nachteilige gesetzliche Regelung nicht nachvollziehen, wie mir alle meine adligen Interviewpartner erklärten. Sie argumentierten mit der Idee einer notwendigen und umfassenden Wiedergutmachung von Unrecht, das sie und ihre Vorfahren in der Vergangenheit erlitten hatten. Nach dieser Vorstellung von Gerechtigkeit sollten den Opfern von Gewalt und Willkürakten, wie sie nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in der sowjetischen Besatzungszone geschehen waren, Wiedergutmachungs- und Entschädigungsleistungen zustehen.[35] Diese Ideen vertraten nicht nur die Adligen, die ich interviewt habe, sondern sie sind auch im öffentlichen Bewusstsein und im Wertekanon der westlichen »postheroischen Gesellschaften« tief verankert.[36] Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs lässt sich eine Tendenz zur »Viktimisierung« feststellen, d. h. eine Verlagerung vom heroischen Gedenken hin zu Diskursen, die das Opfer in den Mittelpunkt stellen. Dieser Fokus auf der Opferperspektive verlangt allerdings, dass die betroffene Opfergruppe in einem umfassenden Sinne als unschuldig angesehen werden muss.[37] Diesen eindeutigen Opferstatus konnten die nach 1945 enteigneten Gutsbesitzer nicht für sich reklamieren, denn in der öffentlichen Wahrnehmung wurde dem Adel eine wesentliche Mitschuld am Aufstieg Hitlers und am preußischen Militarismus zugeschrieben.[38] Mit dieser Deutung wurde der Opferstatus der Adligen in Frage gestellt, ganz unabhängig von der Tatsache, dass ihnen 1945 ihr Besitz gewaltsam entzogen worden war und sie zwangsweise in die westlichen Besatzungszonen übersiedeln mussten.
Vor allem der letzte Ministerpräsident der DDR, Lothar de Maizière, hatte im Einigungsprozess dafür plädiert, die Eigentumsveränderungen der Bodenreform nicht anzutasten und auf die Restitution des 1945 enteigneten Gutsbesitzes zu verzichten.[39] Darin unterstützt wurde er vom Generalsekretär der KPdSU, Michail Gorbatschow, der jedoch im Nachhinein den Anteil der Sowjetunion an der Festschreibung der Bodenreform für gering erklärte, die er als deutsch-deutsche Vereinbarung betrachtete.[40] Im Gegensatz hierzu sagte der damalige Leiter der Abteilung 2 im Auswärtigen Amt, Dieter Kastrup, der auf Seiten der Bundesrepublik an den Verhandlungen mit der UdSSR beteiligt gewesen war, dass die sowjetische Regierung 1990 konsequent an der Festschreibung der Bodenreform festgehalten hätte.[41] Ob auch die Bundesregierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl schon von Beginn der deutsch-deutschen Verhandlungen an einen Ausschluss von Restitutionen für die Enteignungen zwischen 1945 und 1949 favorisierte oder ob sie damit lediglich auf ostdeutsche und sowjetische Forderungen reagierte, bleibt bis heute eine offene Frage.[42]
Die Gegner der Bodenreform-Regelung waren mit dieser Entscheidung jedenfalls nicht einverstanden und legten nach Abschluss des Einigungsvertrags eine Verfassungsbeschwerde ein, die jedoch am 23. April 1991 vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt wurde.[43] Darauf reagierten die Betroffenen mit einer erneuten Klage. Am 18. April 1996 bestätigte das Bundesverfassungsgericht in diesem Punkt den Einigungsvertrag.[44] Nach diesen beiden Niederlagen reichten die Betroffenen noch einmal auf europäischer Ebene ihre Klage ein. Doch auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kam am 30. März 2005 zu dem Ergebnis, dass die deutsche Rechtslage im Umgang mit den Enteignungen 1945 nicht gegen die Menschenrechtskonvention verstößt.[45] Die zwischen 1945 und 1949 enteigneten Adelsfamilien, die nach der Wiedervereinigung in die ehemalige DDR zurückkehren wollten, konnten also nicht mit der Restitution ihres früheren Eigentums rechnen. Vielmehr mussten sie den ehemaligen Familienbesitz von der Treuhandanstalt zurückkaufen oder pachten.[46] Die »Treuhand« war als öffentliche Behörde dafür eingesetzt, die volkseigenen Betriebe sowie die enteigneten, volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR zu privatisieren. 1992 übernahm dann die Bodenverwertungs- und -verwaltungs-GmbH (BVVG) als eigene Behörde die Aufgabe, ausschließlich die Bodenflächen zu verwalten, zu verpachten und zu verkaufen. Hierhin mussten sich die Adelsfamilien wenden, wenn sie ihren früheren Besitz in den Gutsdörfern zurückbekommen wollten.
Die Rückkehr des Adels in die ehemalige DDR nach 1990
1990 begegneten sich in den ehemaligen Gutsdörfern die bundesrepublikanisch sozialisierten Nachfahren der ehemaligen Gutsbesitzer und die vom DDR-Sozialismus geprägten Dorfbewohner, aber die Herrschaftselite von einst verfügte nun nicht mehr über die materielle Vormachtstellung