Rückkehr zu Gott. Jörg Gabriel
gründen will, soll es der Regel und den Gewohnheiten eines der approbierten Orden unterstellen. Begründet wird diese Vorschrift damit, dass allzu starke Verschiedenheit der Ordensformen Verwirrung in der Kirche stiftete“ (Vgl. Cap. 13 der Beschlüsse, Mansi XXII 1779/82, 1002). Der Orden des hl. Dominikus war aber ein neuer Orden. Da dieser jedoch die Ordensregel des hl. Augustinus übernahm, wurde der Gründung zugestimmt.
Ein wichtigerer Konzilsbeschluss sind jedoch die Ketzerbestimmungen. Erstmals wurde geklärt, wer als Ketzer zu bezeichnen sei und wer nicht. „Das Konzil von 1215 hat diese Bestimmungen wesentlich vereinfacht: es hat eine katholische Glaubensformel vorausgeschickt und alle dagegen verstoßenden Irrlehren für Ketzerei erklärt“ (138127). Dadurch wurde nicht der automatisch schon ein Ketzer, der ein Leben in christlicher Armut führen wollte. Die unbefugte Predigt wurde allerdings weiterhin als Ketzerei verurteilt. Das Konzil hielt jedoch fest, dass nicht nur ausschließlich der Bischof zur Predigt imstande sein, dieser vielmehr geeignete Prediger beauftragen solle, die diesen Dienst vollbringen. „Dem Drang der religiösen Kreise nach apostolischer Predigt konnte durch derartige Bestimmungen natürlich nicht Genüge geleistet werden“ (140). Darüber hinaus brachte Innozenz III. das sich seit dem Konzil von Tours (1163) entwickelnde Inquisitionsverfahren zu einem ersten Abschluss: Bereits das Konzil von Tours beschloss, dass ein Einschreiten gegen eine Häresie nicht nach einer Anklage zu erfolgen habe, sondern dass der Klerus selbst gegen Ketzer vorzugehen habe (Vgl. Wolter 1999, 130): „Der Bischof als ordentlicher Richter in Fragen der Ketzerei sollte zu ihrer Verfolgung von sich aus bei den alle zwei Jahren vorzunehmenden Visitationen seiner Diözese nach Ketzern fahnden, ohne eine formelle Anklage abzuwarten (Inquisitionsverfahren anstelle des Akkusationsverfahrens). Hier liegen die Anfänge der Inquisition“ (Wolter 1999, 268). Das Konzil von 1215 unter Innozenz III., der bereits 1199 die Häresie als Majestätsbeleidigung erklärte (ein Ausdruck des römischen Rechts), erhob nun diese Vorgehensweise zum gemeinkirchlichen Gesetz, betonte die Rechtmäßigkeit der Untersuchungen und Befragungen in den Pfarreien, verlangte die Eröffnung eines Prozesses, ohne auf eine Anklage zu warten, und setzte fest, dass verurteilte Ketzer dem „weltlichen Arm“ zur Bestrafung „überlassen“ (von Auslieferung ist nicht die Rede) werden solle. „Damit war die Prozessordnung der Inquisition in ihren wesentlichen Zügen festgelegt“ (Wolter 1999, 268). Diese Linie wurde weiter geführt. Unter Gregor IX. (1227 – 1241) und Innozenz IV. (1243 – 1254) halfen Angehörige der neuen Bettelorden, Franziskaner und Dominikaner, beim Ausbau der Inquisition und wirkten als Inquisitoren der Kirche (Vgl. Wolter 1999, 222f. 229). Die Verknüpfung von Dominikanern mit der Inquisition nennt der Dominikaner Schillebeeckx einen nicht goldenen Faden der Geschichte des Ordens, er nennt sie eine Pervertierung der dominikanischen Spiritualität: „Dass der heilige Ignatius von Loyola von unseren Vorvätern in die Keller eines unserer Klöster eingeschlossen wurde, weil er seiner Zeit mit einem neuem Charisma begegnete, ist eine dieser vielen Geschichten, in denen sogenannte ‚dominikanische Spiritualität‘ in ihr Gegenteil pervertiert wurde, was uns heute noch eines un-dominikanischen Chauvinismus zeiht. Mit anderen Worten, dies ist typisch für Zeiten, in denen die Dominikaner nicht mehr ‚dominikanisch‘ waren und aus eigenem gefestigten Besitz alles Neu-Gegenläufige verketzert haben“ (Schillebeeckx 2000, 55).
391 Grundmann 1977, 320.
392 Grundmann 1977, 321. Vgl. Elm 1981, 7 – 28.
393 Vgl. Grundmann 1977, 321f.
394 Vgl. Grundmann 1977, 323ff.
395 Mechthild, Das fließende Licht der Gottheit, Schmidt (Hg) 1995.
396 Mechthild III, Kap. 24, 115, Schmidt (Hg) 1995.
397 Mechthild III, Kap. 24, 115, Schmidt (Hg) 1995.
398 Mechthild V, Kap. 5, 169, Schmidt (Hg) 1995.
399 Mechthild V, Kap. 5, 169, Schmidt (Hg) 1995.
400 Mechthild V, Kap. 5, 169, Schmidt (Hg) 1995.
401 Mechthild III, Kap. 15, 102, Schmidt (Hg) 1995. Fairerweise soll auch nicht verschwiegen werden, dass sich Mechthild auch nicht mit Kritik am Klerus zurückhielt und die Kleriker sogar als „Böcke“ beschimpfte: „Dass Gott die Domherren Böcke nennt, tut er darum, weil ihr Fleisch vor Unkeuschheit stinkt in der ewigen Wahrheit vor seiner Heiligen Dreifaltigkeit. Die Haut des Bockes ist edel; ebenso verhält es sich mit ihrer geistlichen Macht. Aber wenn diese Haut im Tod abgelegt wird, hat sie all ihren Adel verloren.“ (Mechthild VI, Kap. 3, 219).
402 Vgl. Mechthild Prolog, 5, Schmidt (Hg) 1995. Mechthilds geistlicher Begleiter war der Dominikaner Heinrich von Halle, Lektor des Dominikanerkonvents in Rupin. Er sammelte die Aufzeichnungen Mechthilds und brachte sie als Buch heraus. Das niederdeutsche Original ist verschollen. Wir kennen heute nur die alemannische Übertragung der mit Tauler in Kontakt stehenden Basler Gottesfreunde, initiiert von Heinrich von Nördlingen (+ nach 1356). (Vgl. Mechthild, Einleitung, Schmidt 1995, IX).
403 Vgl. Grundmann 1977, 322 – 344. 355 – 438. 524 – 538; Hofmann 1966, 9 – 32.
404 Grundmann 1977, 33530ff.: Humberts Gutachten ist das sog. „Opus tripartitum“.
405 Vgl. Grundmann 1977, 33633f.: Brunos Gutachten ist die sog. „Relatio“.
406 Grundmann 1977, 336f.
407 Vgl. Keul 2004, 23116: Grundmann habe fälschlicherweise Simon von Tournai angegeben. Er heiße aber Gilbert bzw. Guibert. Simon von Tournai, ebenfalls ein Theologe starb bereits 1201.
408 Zit. n. Grundmann 1977, 33837: „Sed in calce subnectimus unicum, quod vergere potest in magnus periculum. sunt apud nos mulieres, quae Beghinae vocantur.“ Vgl. Grundmann 1977, 33735: Simons Gutachten trägt den Titel „Collectio de scandalis ecclesiae“.
409 Grundmann 1977, 339.
410 Vgl. Grundmann 1977, 339.
411 Grundmann 1977, 340.
412 Grundmann 1977, 341.
413 Grundmann 1977, 34241: Statuten des Bistums Eichstätt XXXII, 1885, 74f.
414 Vgl. Grundmann 1977, 34544: Die Regel für das Haus „zum Turm“ vom 12. April 1276 steht im Urk.-B. Straßburg III S. 27f. n. 78; außer der Magistra und der Subpriorin sind 14 Schwestern genannt (meist nur Vornamen); 1314 wohnten insgesamt 13 Schwestern in dem Haus. Die Regel für das Haus „von Innenheim“ vom 14. April bei Mosheim, De beghardis S. 158ff.; Urk.-B. Straßburg III S. 29 n. 79; es hat damals 9 Mitglieder, ebenso das dritte Haus „von Offenburg“, dessen Regel am 4. Mai datiert ist, ib. III s. 30 n. 81. Der Name Beginen kommt in den Urkunden nicht vor, sie heißen darin nur sorores; die jetzt verlorene Handschrift des 14. Jahrhunderts, aus der Mosheim die Regel abdruckte, bemerkte dazu: Constitutiones domuum beguinarum Argentinensium.
415 Grundmann 1977, 345f.45.
416 Vgl. Grundmann 1977, 346.
417 Grundmann 1977, 346.
418 Vgl. Grundmann 1977, 347.
419 Grundmann 1977, 34748: „§ 6: Preterea nolumus, quod aliqua recipiatur, quin paternis, maternis vel peculio adventicio vel profectitio vel alias ut in seculari habitu existens valeat succedere ex quacumque causa nisi aliquo casu renuntiemus.“
420 Vgl. Grundmann 1977, 349 – 350: Die Statuten einer Beginengemeinschaft in Hildesheim von 1281 und einer in Worms von 1288, die unter der Aufsicht der Franziskaner stand. Die Statuten für belgische Beginen, von 1271, haben die spezifisch belgische Form im Blick, nämlich Beginenhöfe mit einzelnen Häusern. Die Aufnahme reicherer und ärmerer Frauen ist zwar vorgesehen, aber „im allgemeinen sollen die Frauen, puellae und viduae, sich Häuser auf eigne Kosten bauen, deren eigne Nutznießer sie Zeit ihres Lebens bleiben; nach ihrem Tod fallen diese Häuser der Gemeinschaft zu. Die Verwandten der