Kinder sicher im Internet. Geyrhofer Alexander

Kinder sicher im Internet - Geyrhofer Alexander


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eigenberechtigt ist, diesem – ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

      Was bedeutet das im Klartext? Für die Praxis? Wie sieht es aus mit Hausordnungen in Schulen?

      Hausordnung – Was sagt das Gesetz?

      Gemäß § 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF., kann der Schulgemeinschaftsausschuss, soweit es besondere Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen. In der Hausordnung können je nach Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schülerinnen und Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten beziehugsweise Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist.

      Die Kernaussagen sind rasch zusammengefasst:

      

Nein, es gibt kein generelles Verbot von Handys und anderen elektronischen Geräten an den Schulen. Das ist keine Option. Nicht juristisch, und pädagogisch in Wirklichkeit ebenso wenig. Immerhin kann der Einsatz von Mobiltelefonen im Unterricht durchaus sinnvoll sein.

      

Ja, jede Schule (Schulgemeinschaftsausschuss) kann eigene Regeln aufstellen, Hausordnungen erlassen, worin das Verhalten festgelegt wird. Natürlich müssen dabei geltende Gesetze eingehalten werden.

      Nutzung einschränken? Wenn ja, wie weit?

      Die neun Landesschulräte in Österreich, aber auch die 16 Bundesländer in Deutschland, sind sich da weitgehend einig: kein generelles Handyverbot, jedoch mit regional sehr unterschiedlichen Auslegungen im Detail.

      Dass die Geräte im Unterricht ausgeschaltet sein müssen, ist gängige Praxis. Wo sie verwahrt werden müssen (zum Beispiel im Spind), ist Ermessenssache der Schulen. Auch gibt es die unterschiedlichsten handyfreien Zonen. Sie erfüllen unterschiedliche Zwecke. Zum einen als Schutzmaßnahme für die Jugendlichen, um allfälliges Suchtverhalten einzudämmen. Oder auch, um die gute, alte, persönliche Kommunikation zu fördern. Ob, wo und in welchem Ausmaß solche Regeln eingeführt werden, bleibt den Schulen selbst überlassen.

      Allgemein gilt: Ein generelles Handyverbot ist rein rechtlich nicht machbar, eingeschränkte Nutzung jedoch sehr wohl. Wie pädagogisch sinnvoller, angemessener und im Schulbetrieb verträglicher Umgang mit Handy und Co. zu handhaben sind, liegt letzten Endes in den Händen von Direktion und Lehrpersonal. Wichtig ist dabei immer, das Bewusstsein der Jugend zu schärfen. Vor allem auch, wenn es um so heikle Bereiche wie Datenschutz, Mobbing und Gesundheit geht.

      Gar nicht sinnvoll – auch darin herrscht weitestgehend Einigkeit – wäre ein generelles Handyverbot etwa bei schuleigenen oder schulbezogenen Veranstaltungen (von der Wintersportwoche bis zur Teilnahme an Wettbewerben). Beim Einsammeln der Geräte (zum Beispiel nachts) sieht es anders aus. Wichtig dabei immer auch: Notfalls, bei Beschädigung durch Lehrkräfte zum Beispiel, kann es Schadenersatzansprüche geben, die über die Finanzprokuratur abzuwickeln sind. Auch der Umgang mit derartigen Situationen sollte schulintern und im Vorfeld von Veranstaltungen geregelt sein.

      Störsender gegen Prüfungs-Schummler?

      Und bei der Matura? Bei Diplomprüfungen? Anderen Klausuren? Dürfen Schulen zu High-Tech-Abwehrmaßnahmen greifen und Störsender installieren, die den Einsatz von Schummel-Software gar nicht erst ermöglichen?

      Störsender – Was sagt das Gesetz?

      Für Reife- und Diplomprüfungen an Allgemeinbildenden Höheren Schulen (AHS), Berufsbildenden Mittleren und Höheren Schulen (BMHS) etc. gilt: Laut den neu erlassenen Prüfungsordnungen obliegt es der Schulleitung, notwendige Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klausurarbeiten zu treffen, sprich: diverse Maßnahmen gegen den Einsatz unerlaubter Hilfsmittel (Kontrolle der Wörterbücher & Formelsammlungen etc.).

      Aber: Der Einsatz von Störsendern, um den unerlaubten Einsatz von Handy und Co. zu vereiteln, ist strikt untersagt. Das hat weder mit Landes- oder Bundesschulgesetzen zu tun. Hier kommt ein anderes Regelwerk zum Greifen:

      Das Telekommunikationsgesetz.

      Wer es genau wissen will – hier die Quellen:

      Darüber hinaus bleibt § 1 Abs. 4 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBI. 371/1974 idgF., betreffend dem Verbot der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel bei der Leistungsfeststellung im Rahmen des Unterrichts unberührt. Und: Der Erlass »Benützungsverbot von Handys im Unterricht« A3-105/198 vom 12.10.1998, sowie der Erlass »Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Unterricht stören (zum Beispiel Handys)« A3-33/2-1998 vom 30.01.1998 treten hiermit außer Kraft.

      Aus der Praxis

      Begeben wir uns nach Wien. In eine jener Schulen, die sich ein Zertifikat als sogenannte Medienfreundliche Schule (IKT/ECDL)3 erarbeitet hat.

      Was zieht dieses Zertifikat nach sich?

      Es bedeutet unter anderem, dass es im Unterricht keine klare Regelung darüber gibt, wie mit Smartphones umgegangen wird. Was in der betreffenden Schule logischerweise zur Folge hatte, dass in den Klassen alle ihr Handy zwar auf Lautlos gestellt, aber stets bei sich hatten.

      Was geschah?

      Immer wieder wurden heimlich Fotos und Videos von Lehrkräften gemacht, bearbeitet, geteilt und ins Netz gestellt. Heftigste Cybermobbing-Attacken gegen die Lehrkräfte folgten.

      Als ich davon erfuhr, war ich sehr erstaunt. Es gab tatsächlich Schulen ohne Handy-Regelungen. Wie blauäugig kann man sein, davon auszugehen, dass die Jugendlichen durchwegs die Reife besitzen, kein Schindluder mit dem Smartphone zu treiben? Dass sie genau wissen, was sie dürfen und was nicht, und sich auch daran halten?

      Wie bedenklich, ja, gefährlich Handys in der Schule sein können, zeigen folgende zwei Beispiele, mit denen ich persönlich konfrontiert wurde – alle beide aus Schulen mit eher schwammigen Regelungen in punkto Mobiltelefon:

      Beispiel Nummer 1: Eine alltägliche Szene in einer Neuen Mittelschule in Oberösterreich: Zwei Buben geraten in der Pause in Streit. Heftige Wortwechsel. Rempeleien. Dann beginnt der Unterricht wieder. Der eine zückt das Handy, wartet auf den passenden Moment. Als sein Kontrahent von vorhin in der Nase bohrt, drückt er den Auslöser. Das Foto steht Sekunden später in der WhatsApp-Gruppe. Selbst wenn er wollte, kann er nun den Lauf der Dinge nicht mehr beeinflussen. Der Nasenbohrer wurde massiv gemobbt. Ein geradezu klassisches Beispiel dafür, wie Handys zu Tatwerkzeugen werden.

      Beispiel Nummer 2: Ein Gymnasium in Tirol. Auch hier eine Alltagsszene: Der elfjährige Kevin geht auf die Toilette. Große Notdurft. Kevin ist nicht überaus beliebt im Klassenverband, eher der Außenseitertyp. Zwei Mitschüler schleichen unbemerkt in die Nebenkabine, filmen über die Klowand hinweg. Auch sie teilen ihre Trophäe augenblicklich über WhatsApp. Auch hier ist Geschehenes nicht mehr rückgängig zu machen. Auch Kevin wurde aufs Übelste gemobbt. Allerdings hatte er noch Glück im Unglück, denn aufgrund sofortiger Intervention durch alarmierte Erwachsene konnte verhindert werden, dass der Film die WhatsApp-Gruppe verließ und in der ganzen Schule reihum ging.

      Natürlich ist die Frage berechtigt: Hätte ein Handyverbot oder eine anderweitige, jedenfalls klare Regelung diese


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