Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft. Группа авторов

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caritativen Einrichtungen kamen für ihn nur durch Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission zustande. Wer diese Beschlüsse nicht beachtete, verlor nach seiner festen Überzeugung den Schutz des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts und bewegt sich im weltlichen Arbeitsrecht. Ausgründungen wegen des Tarifs verurteilte er, eine teilweise Anwendung kirchlichen Arbeitsrechts lehnte er vehement und öffentlich ab. Da die Bischöfe Streik und Aussperrung und damit den Zweiten Weg ausschlossen, war es für Norbert Feldhoff selbstverständlich, dass es auch für die Rechtsträger der Caritas keinen „Vierten Weg“ gab, in dem die Einrichtungsleitungen einzelne Elemente des kirchlichen Arbeitsrechts anwandten und andere verwarfen. Zugleich setzte er sich in der Kommission für Anpassungen der arbeitsrechtlichen Regelungen an die spezifischen Refinanzierungsbedingungen ein, auch durch Träger bezogene Abweichungen von den AVR. Diese Positionen vertrat Norbert Feldhoff mit dem vollen Gewicht seiner Person und seiner Funktionen. Sein Ziel war es, die AVR als bundesweite Arbeitsvertragsordnung für den gesamten Caritasbereich zu erhalten, spezifische Regelungen für die unterschiedlichen caritativen Einrichtungen und Dienste mit ihren jeweiligen finanziellen Situationen zu schaffen und angemessene Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem Niveau des öffentlichen Dienstes zu sichern.

      Struktur und Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission entwickelten sich in den Jahren seines Vorsitzes in der Kommission stürmisch. Eine vom Zentralrat im Herbst 1999 eingesetzte Arbeitsgruppe mit dem Ziel einer Überarbeitung der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission kam im März 2001 noch zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsweise, Mitgliederzahl, Wahlverfahren und Beschlussquorum unverändert bestehen bleiben sollen; lediglich ein Vermittlungsverfahren sollte neu aufgenommen werden. Die Veränderungen im Sozialmarkt forderten jedoch von den Beteiligten neue strukturelle Antworten auf die fehlende Refinanzierung vieler Dienste und Einrichtungen und die zunehmenden regionalen Unterschiede. Möglicherweise hat die zeitgleich stattfindende Verbandsentwicklung mit einer Satzungsreform innerhalb des Deutschen Caritasverbandes, die zu neuen Organstrukturen führte, nicht unmaßgeblich auf die Geschehnisse zur Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission abgefärbt. Auch das Bedürfnis der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission, insbesondere auf der Mitarbeiterseite, angesichts zunehmender Anforderungen an ein differenziertes Tarifgeschehen den Umfang der Freistellung zu erhöhen, beschleunigte die Beratungen über Veränderungen. Hinzu kam, dass mit den Instrumenten einer Öffnungsklausel oder Härtefallklausel durch Dienstvereinbarungen tarifliche Regelungen geschaffen bzw. verändert werden, die es so im weltlichen Tarifvertragsbereich mit einem Vorrang von tarifvertraglichen Bestimmungen nicht gab. Nicht unwesentlich zur Veränderungsbereitschaft trugen auch die ersten Schließungen bzw. Insolvenzen caritativer Einrichtungen bei; dies wurde als Abkehr von der jahrzehntelangen Ausweitung der Präsenz caritativer Einrichtungen wahrgenommen.

      Im März 2003 beauftragte der Zentralrat des Deutschen Caritasverbandes den Vorstand, das Modell einer neuen Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Spartenausschüssen und regionalen Unterkommissionen zu entwickeln. Dabei sollten die Vorstellungen der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite der Kommission einbezogen sowie die Interessen der Dienste und Einrichtungen mit den Erklärungen entsprechender Fachverbände angemessen berücksichtigt werden. Nach Abstimmung mit einer Arbeitsgruppe der Deutschen Bischofskonferenz soll das Modell innerhalb eines Jahres zur Beratung und Beschlussfassung vorliegen.

      Norbert Feldhoff nahm in diesen Entwicklungen die Rollen des Förderers und Vermittlers ein. Aufgrund seiner langjährigen Zugehörigkeit in den Gremien des Deutschen Caritasverbandes und des Verbandes der Diözesen Deutschlands hatte sein Wort Gewicht. So konnte er dort auch die Sichtweisen der beiden Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission einbringen. Zugleich warb er innerhalb der Arbeitsrechtlichen Kommission für ein mutiges und veränderungsbereites Vorgehen.

      Im September 2003 legte der Vorstand des Deutschen Caritasverbandes ein umfangreiches Diskussionspapier zur Änderung der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission vor. Zwar wurden die Kernelemente des Dritten Weges und die Bundeseinheitlichkeit des Regelungswerkes der Caritas nicht in Frage gestellt, jedoch dazu eingeladen, neben einer Gesamtkommission über Spartenkommissionen oder regionale Unterkommissionen nachzudenken. Gleiches galt für die Zusammensetzung der künftigen Strukturen sowie die Berufung und Wahl der Mitglieder. Das dies zu höheren Kosten des Gesamtsystems führen würde, war den Beteiligten bewusst.

      Die Änderungen, die dann 2007 beschlossen wurden und zum ab Januar 2008 in Kraft traten, waren im Ergebnis tiefgreifend: Die Arbeitsrechtlichen Kommission besteht seither aus einer Bundeskommission und sechs Regionalkommissionen. Dabei hat die Bundeskommission eine umfassende Regelungszuständigkeit mit Ausnahme der Bereiche, die ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesen sind. In den ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesenen Bereichen bestehen Bandbreiten. Die Regionalkommissionen, die jeweils einen regional definierten Zuständigkeitsbereich haben, sind ausschließlich zuständig für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs; dabei haben sie die von der Bundeskommission festgelegten Bandbreiten einzuhalten.

      Dieses Modell folgt der Wettbewerbssituation und der Refinanzierungsgegebenheiten der Einrichtungen. Vor allem die Vergütungshöhen sollen in einer Art und Weise festgelegt werden, dass auf die jeweiligen Gegebenheiten der Region möglichst gut reagiert werden kann. Gerade bei den Vergütungsregelungen sollen die Markt- und die Refinanzierungsbedingungen, die sich von Region zu Region unterscheiden, aufgenommen werden können. So sind die Höhe der Vergütung, der Umfang der Arbeitszeit sowie der Umfang des Urlaubs in der ausschließlichen Zuständigkeit der Regionalkommission gegeben, drei Bereiche, die stark mit den Wettbewerbsbedingungen vor Ort zusammen hängen. Regionale Differenzierungen sollten so ermöglicht werden. Zugleich sollte die Bundeseinheitlichkeit des Arbeitsrechts der Caritas nicht aufgegeben werden. Tarifliche Regelungen, die im Zweiten Weg üblicherweise in Rahmenarbeitsverträgen enthalten sind, bestimmt weiterhin die Bundeskommission. Sogar auf die Höhe der Vergütungen hat die Bundeskommission Einfluss, in dem sie mittlere Werte festsetzt, und die Regionalkommissionen innerhalb einer Bandbreite zu beachten haben. Dahinter stand die Idee, dass alle Berufe der Caritas einer bundeseinheitlichen Entgeltgruppe zugeordnet sind, die Höhe des Entgelts jedoch regional unterschiedlich sein kann.

      In der Folge wurde von dieser Möglichkeit der regionalen Abweichung von den mittleren Werten an verschiedenen Stellen Gebrauch gemacht, insgesamt hat sich aber wohl der insbesondere von der Mitarbeiterseite gefürchtete Verlust der Einheitlichkeit der Tarifentwicklung nicht eingestellt. Größere Ausdifferenzierungen betrafen vor allem die Region Ost.

      V. Differenzierungen in den AVR – oder: Stillstand ist Rückschritt

      Norbert Feldhoff beschränkte sich in seiner Funktion als Vorsitzender der Kommission auf seine Rollen als Moderator der Sitzungen und als Vermittler zwischen den Seiten. Und doch förderte er über das Leiten der Sitzungen hinaus das Handeln der Kommission bei der Weiterentwicklung der Regelungen der AVR in vielfältiger Weise. Gerade in konflikthaften Situationen innerhalb der Kommission suchte er zusammen mit den beiden Seiten nach Auswegen.

      Im Juli 1996 nahm ein AVR-Reformausschuss der Kommission seine Arbeit auf, in dem Vertreterinnen und Vertreter beider Seiten Regelungen suchten, caritative Rechtsträger in wirtschaftlichen schwierigeren Zeiten zu entlasten. Ein Eingriff in die Entgelte lehnte die Mitarbeiterseite ab, war jedoch bereit, Arbeitszeitbestimmungen zu flexibilisieren und in Einzelfällen Abweichungen von den AVR zuzulassen. Mit der Einführung von Arbeitszeitkonten durch Anlage 5b AVR im Jahr 1998 sollte die Arbeitszeitökonomie in den Einrichtungen gestärkt, die Arbeitszeitsouveränität der Mitarbeitenden erhöht und der Erhalt von Arbeitsplätzen gesichert werden. Für wirtschaftlich schwierige Lagen caritativer Einrichtungen wurde zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen im gleichen Jahr eine sogenannte Öffnungsklausel geschaffen, mit der Träger durch Dienstvereinbarungen bestimmte Vergütungsbestandteile befristet gestundet oder die Arbeitszeit herabgesetzt und die Vergütung entsprechend gekürzt werden kann. Im Jahr 1999 schuf die Kommission die Möglichkeit, durch Modellprojekte von den Bestimmungen der AVR abzuweichen, sowie einen sogenannte Härtefallklausel, die ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den AVR zuließ.

      Problematisch erwies


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