Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

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      Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des SGB trägt das gesamte soziale Versicherungssystem. Die wiederholte Aufnahme des Grundsatzes in § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGB V und die besondere Normierung in § 12 SGB V unterstreichen die Bedeutung dieses Gebotes. In § 12 Abs. 1 SGB V ist geregelt:

       Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, sie dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

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      Das grundlegende Gebot der Wirtschaftlichkeit drückt sich in der gesetzlichen Krankenversicherung in gestuften Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen, sogenannten Leistungshierarchien aus. Bei abstrakt-genereller Betrachtung ist davon auszugehen, dass Leistungsarten gegenüber anderen unterschiedliche Kostenfolgen bewirken. So stehen die Ansprüche unter der Voraussetzung, dass effektive Leistungen nicht auch auf minder kostenintensiven Ebenen erbracht werden können.

Die häusliche Krankenpflege dominiert nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB V, wenn damit Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann.
Die ambulante Behandlung geht nach § 39 Abs. 1 SGB V der teilstationären oder stationären Behandlung vor.
Bei Rehabilitationsleistungen nach § 40 Abs. 2 SGB V besteht Vorrang der ambulanten Rehabilitation gegenüber der stationären Rehabilitation.
Die teilstationäre Behandlungsmöglichkeit schließt nach § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V die Übernahme des Patienten in die stationäre Behandlung aus.

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      Anmerkungen

       [1]

      BVerfGE 77, 170, 214 st. Rspr.; allgemein Quaas/Zuck/Clemens § 2 Rn. 24, 25.

       [2]

      Zuletzt BVerfG Beschl. v. 19.3.2009 – 1 BvR 316/09, Fn. 10.

       [3]

      Franke GesR 2003, 97 sowie Wenner zu Rationierung, Priorisierung und Budgetierung, GesR 2009, 169 ff.

       [4]

      BSG Urt. v. 7.10.2010 – B 3 KR 13/09 R.

       [5]

      Wenner GesR 2009, 170, 174 i.V.m. der Arzneimittelrichtlinie des G-BA, Stand: 17.12.2009, Bundesanzeiger Nr. 68 v. 5.5.2010, 1610.

       [6]

      BSG Urt. v. 5.5.2009 – B 1 KA 15/18 R, GesR 2009, 594.

       [7]


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