Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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S. unten Rn. 118.
BSGE 34, 172.
BSGE 81, 54 sowie allgemein Hauck/Noftz/Noftz § 2 Rn. 76.
LSG Bayern Urt. v. 16.5.2006 – L 5 KR 72/05.
BVerfG Beschl. v. 26.2.2013 – 1 BvR 2045/12.
BSGE 81, 73; 86, 54; 88, 51; zum Systemversagen siehe Dahm MedR 2002, 6.
BSGE 34, 172.
KassKomm/Schifferdecker105. Erg.-Lfg. 2019, SGB V, § 13 Rn. 45–94.
KassKomm/Schifferdecker105. Erg.-Lfg. 2019, SGB V, § 13 Rn. 95–99.
Ablehnend BSG Urt. v. 4.4.2006 – B 1 KR 12/05 R, GesR 2006, 421.
LSG Bayern Urt. v. 23.5.2006 – L 4 KR 207/03, RID 2006/04, 125 – sowie LSG Baden-Württemberg Urt. v. 24.1.2006 – L 11 KR 5014/05, RID 2006/04, 126.
Hierzu Becker/Kingreen SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 6. Aufl. 2018, Rn. 28–32; KassKomm/Schifferdecker 106. Erg.-Lfg. 2019, § 13 Abs. 3a Rn. 112 ff.
Für das im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gem. § 87 Abs. 1c hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden.
BSG Urt. v. 8.3.2016 – B 1 KR 25/15 R, NZS 2016, 464, Rn. 20; Hauck/Noftz/Noftz § 13a Rn. 58 ff.
IGEL-Liste, Wetzel/Liebold Kommentar zum EBM und GOÄ, Teil 15; auch Krimmel Kostenerstattung und individuelle Gesundheitsleistungen; Krieger ZMGR 2005, 173 ff.; Saalfrank Handbuch des Medizin- und Gesundheitsrechts, 8 Erg.-Lfg. 2019. Die Gesundheitsministerkonferenz (www.gmkonline.de) hat das Bundesgesundheitsministerium 2018 gebeten, „gesetzlich zu regeln, dass Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtet werden, neutrale und evidenzbasierte schriftliche Informationen über Nutzen und Risiken der angebotenen „Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL)“ sichtbar in ihren Praxisräumen auszulegen und auf ihren Homepages zu verlinken. Damit hätten Patientinnen und Patienten dann die Möglichkeit, sich vorab zu informieren und könnten auf dieser Grundlage gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen.“, vgl. Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching/Scholz 54. Edition 2019, BeckOK Sozialrecht, § 18 BMV-Ä Rn. 7.
BAnz AT v. 31.12.2019, B8.
Dies setzte sich bereits für Leistungen der Homöopathie durch trotz BSGE 94, 221 – Aufsichtsverfügung.
BGBl. I 2019, 646.
BR-Drucks. 504/18, 105.
7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung › D. System der Anspruchskonkretisierung durch untergesetzliches Recht
D. System der Anspruchskonkretisierung durch untergesetzliches Recht
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Das materielle Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung ist in den §§ 20–68 SGB V festgelegt.[1] Diese Normen bedürfen der Konkretisierung. Die offenen „Anspruchs“-Normen lassen als Rahmenbestimmungen keine unmittelbare Aussage zum konkreten Leistungsanspruch des Versicherten zu. Zum Teil erschöpfen sie sich in der Benennung eines Anspruchs auf eine Maßnahme, zum Teil nennen sie Ziele. Sie sind mit Begriffen wie „Krankenbehandlung“, „Krankenhausbehandlung“ etc. und mit Zielbeschreibungen „um zu“ oder „wenn nicht erreichbar, dann“ gekennzeichnet. Eine Subsumtion des Leistungsanspruchs ist auf dieser Grundlage von Konditional- und Zweckprogrammen nicht möglich.[2] Es bedarf einer Konkretisierung des materiellen Leistungsrechts durch untergesetzliche Normen und über das Verfahrensrecht hinausgehende Regelungen des Leistungserbringungsrechts der §§ 69–140h SGB V.
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Auf der normativen Konkretisierung der Leistungsansprüche beruht dann die konkrete Anspruchskonkretisierung durch Vertragsärzte und Krankenhausärzte gegenüber den Versicherten. Dies wird im Folgenden unter Rn. 162 ff. behandelt.
7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung › D. System der Anspruchskonkretisierung durch untergesetzliches Recht › I. Anspruchskonkretisierung durch sonstige Rechtsnormen außerhalb des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
I. Anspruchskonkretisierung durch sonstige Rechtsnormen außerhalb des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
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Die Beschränkung und normative Konkretisierung von Leistungsansprüchen ist nicht auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt. Es finden sich zentrale Bestimmungen bspw. im Arzneimittelgesetz (AMG) oder im Medizinproduktegesetz (MPG) mit den jeweils hierzu im Zusammenhang stehenden Verordnungen. So sind grundsätzlich nur zugelassene Fertigarzneimittel verordnungsfähig. Gleiches gilt für Hilfsmittel oder Medizinprodukte die durch eine CE Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurden. Dieser Bereich der Normkonkretisierung kann hier nicht weiter vertieft werden. Auf die Ausführungen in den speziellen Kapiteln des Handbuches wird verwiesen.