Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


Скачать книгу
oder werkvertraglicher Grundlage erbracht und nach GOÄ oder nach Vereinbarung abgerechnet. Häufig treten aber auch im Rahmen geltend gemachter Kostenerstattung Grenzfälle auf, bspw.:

Erstattung selbst beschaffter Leistungen nach zweifelhafter Beratung durch den Leistungserbringer nach § 13 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB V. Nach § 128 Abs. 5a SGB V stellt die Beeinflussung zur Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen anstatt zustehender vorhandener Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung einen Pflichtenverstoß des Leistungserbringers dar.
Zuzahlungen für – aus der Sicht der Vertragsärzte – unwirtschaftliche „vertragsärztliche Leistungen“;
Leistungen, für deren Inanspruchnahme die Leistungsberechtigung durch Versicherungsschein oder Chipkarte (binnen einer Frist von 10 Tagen nach § 18 Abs. 8 BMV-Ä, § 21 Abs. 8 EKV-Ä) nicht nachgewiesen wurde;
Selbstzahlerleistungen als Privatpatient, die eine schriftliche Zusicherung des Versicherten und den Hinweis auf die Kostentragungspflicht nach § 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä voraussetzen;

      7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen KrankenversicherungC. Leistungsarten › III. Geldleistungsansprüche

      93

      7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen KrankenversicherungC. Leistungsarten › IV. Satzungsleistungen

      94

      95

      Öffnungsklauseln enthalten auch die §§ 63 Abs. 2 ff. SGB V für Modellvorhaben. Im Rahmen derartiger Modellvorhaben können Ansprüche der Versicherten begründet werden. Insoweit können auch Vereinbarungen mit Leistungserbringern nach § 64 SGB V geschlossen werden.

      Anmerkungen

       [1]

      BVerfGE 11, 30 f.

       [2]

      Hauck/Noftz/Noftz § 2 Rn. 80.

       [3]

      Grundlegend hierzu: Muckel SGb 1998; Hauck/Noftz/Noftz § 2; Schnapp/Wigge/Steinhilper § 16.

       [4]

      BSGE 69, 70.

       [5]

      Zum Begriff siehe § 69 SGB V.

       [6]

      BGHZ 63, 306, 309; 97, 272; so auch Palandt/Weidenkaff BGB, Vor § 611 Rn. 19.

       [7]

      BSGE 59, 172, 177.

       [8]

      Schnapp NZS 2001, 337; Neumann SGb 1998, 609; Schnapp/Wigge/Propp § 12 Rn. 38 ff. sowie Franke SGb 1999, 5.

       [9]

      Bspw. Anspruch auf Zahnkronen, LSG Rheinland-Pfalz NZS 2012, 2211.

       [10]

      Diese Einheit bleibt auch in den sog. Integrationsverträgen zwischen Krankenkassen und Ärzteverbänden z.B. in den Hausärzteverträgen nach § 73c SGB V a.F. oder hausarztzentrierten Versorgung nach § 73a SGB V erhalten. Gesetzlich Krankenversicherte können diesen Verträgen beitreten.

       [11]

      Grundsätzlich und über den Krankenhausbereich verallgemeinerungsfähig hat sich mit der Rechtsstellung des Kassenpatienten im Rahmen der Abrechnung seiner Behandlung Knorr in seiner Dissertation auseinandergesetzt: Knorr S. 94, siehe hierzu auch BGHZ 140, 102, 104 sowie BSGE 73, 274.

       [12]

      Knorr S. 178–182.

       [13]

      Zum Krankenhausbehandlungsvertrag als Dienstvertrag nach § 611 BGB oder Dienstvertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB: Knorr S. 84, Anm. 138 m.w.N.

       [14]

      Schnapp/Wigge/Propp § 12 Rn. 32 ff.; KassKomm/Schifferdecker 105. Erg.-Lfg. 2019, SGB V, § 13 Rn. 11–39.

       [15]

      Quaas/Zuck/Clemens/Quaas


Скачать книгу