Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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oder als Rehabilitationsleistung erbracht werden kann.

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      Steigende bürokratische Erfordernisse, Honorierungsrisiken und Regressforderungen lassen befürchten, dass die Therapiefreiheit zunehmend zu einem wirkungslosen Postulat verkommt. Die Spannung zwischen Leistungsbegrenzung einerseits und Haftungs- und Regressrisiken andererseits wächst.

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      Die gesetzlich krankenversicherten Patienten haben nur bei Feststellung der Behandlungs- oder Verordnungsbedürftigkeit einen Rechtsanspruch auf diese Dienst- und Sachleistungen. Dies ist die leistungsrechtliche Seite des als Dreiecksverhältnis ausgestalteten Sachleistungsanspruchs (siehe oben Rn. 74 ff.).

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      Die Verpflichtung durch Inanspruchnahme bedeutet, dass die Leistungserbringer selbst keinen eigenen unmittelbaren Honorierungsanspruch gegenüber dem gesetzlich Krankenversicherten haben. Diese sind frei, solange sie die Leistung nicht rechtswidrig erschlichen hatten. Sie sind gegenüber der Krankenkasse bei rechtswidriger Erschleichung erstattungspflichtig, der Vertragsarzt oder das Krankenhaus ist leistungsberechtigt, solange bei ex-post-Betrachtung nach dem verfügbaren Erkenntnisstand objektiv davon ausgegangen werden konnte, dass ein Behandlungsfall vorlag und die erforderlichen Leistungen veranlasste.

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      Tipp

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      Selbstverständlich kann die Krankenkasse die Leistungsberechtigung einzelfallbezogen substantiiert – speziell für die Zukunft – und mit Hilfe des MD in Frage stellen.

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