Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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      Im Vertragsarztrecht spielen Satzungen als Instrument der Normsetzung und als Organisationsstatut im Bereich der Selbstverwaltung der Ärzte eine Rolle. Sie werden innerhalb der KV gem. § 79 Abs. 3 Nr. 1 SGB V von deren Vertreterversammlung beschlossen.

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      Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bewirkt, dass der Arzt nach § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V Zwangsmitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen KV wird. Damit unterliegt er auch deren Satzungsgewalt. Im Gegenzug erhält er die vollen mitgliedschaftlichen Rechte, u.a. das aktive und passive Wahlrecht zur Vertreterversammlung (§ 80 SGB V). Hieraus folgt die demokratische Legitimation der Vertreterversammlung hinsichtlich ihrer autonomen Normsetzungsbefugnisse.

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      § 81 Abs. 1 SGB V gibt die notwendigen Pflichtinhalte hinsichtlich Organschaften, Verwaltung und Haushalt vor. Nach Nr. 10 muss die Satzung auch die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrages (§ 75 SGB V) benennen. Obwohl diese Bestimmung Ermächtigungsgrundlage für Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit der Vertragsärzte sein kann und daher im Lichte von Art. 80 GG etwas weit formuliert ist, ergeben sich hieraus keine Rechtsprobleme, weil die Pflichten der Vertragsärzte auch an anderer Stelle im Gesetz, in den Richtlinien des G-BA und vor allem in den Bundesmantelverträgen normiert sind. Nach § 81 Abs. 5 SGB V müssen die Satzungen der KV das Disziplinarverfahren wegen Verstößen gegen vertragsärztliche Pflichten regeln (ausführlich dazu siehe Rn. 1286 ff.). Ebenso müssen Bestimmungen über die Fortbildung der Ärzte aufgenommen werden (Abs. 4).

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