Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


Скачать книгу
werden.[25] Damit ist die Satzung dasjenige Instrument, mit dem die Bundesmantelverträge und die Richtlinien des G-BA in das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen KV und Vertragsarzt in rechtlich verbindlicher Weise transportiert werden.[26] Die Satzungen der KV müssen der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden, § 81 Abs. 1 S. 2 SGB V.

      158

      Bis zum Jahrgang 2003 wurden auch die Honorarverteilungsmaßstäbe nach § 85 Abs. 4 SGB V von den KV als Satzungen erlassen. Danach waren sie vertraglich mit der Krankenkasse zu vereinbaren. Mit dem GKV-VStG wurde diese Befugnis den KZV in der Neufassung des § 85 Abs. 4 SGB V und den KV in § 87b Abs. 1 SGB V ab dem Jahr 2012 wieder eingeräumt (siehe Rn. 211 ff.)

      159

      160

      Wichtig

      161

      162

      Zu unterscheiden ist zwischen Verträgen auf Bundesebene und auf Landesebene, zwischen Verträgen, die nur mit einzelnen Krankenkassen oder Krankenkassenarten, etwa den Ersatzkassen, abgeschlossen werden, Kombinationen derselben oder neuerdings zwischen Verträgen im Rahmen neuer Versorgungsformen, die von den Krankenkassen direkt mit den beteiligten Leistungserbringern, vornehmlich Vertragsärzten, mit oder ohne Beteiligung der zuständigen KV geschlossen werden. Die Vereinbarungen bilden ein auf zwei Ebenen in sich verschränktes Vertragssystem, das auf der unteren Ebene unmittelbare Wirkung gegenüber den regionalen KV und den ihr angehörenden Vertragsärzten entfaltet. Ergänzend zu der bereits dem Gesetz zu entnehmenden Verbindlichkeit ordnet § 13 Abs. 2 Satzung der KBV an, dass die regionalen KV die von ihr abgeschlossenen Verträge über die ärztliche Versorgung durchzuführen haben.

      163

      164

      165

      166

      Große normative Bedeutung haben die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu beschließenden Richtlinien. (Zum Rechtsstatus und Organisation des G-BA siehe Rn. 63 ff.). Nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGB V hat dieser die Aufgabe, die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu erlassen.

      167

      168

      169


Скачать книгу