Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

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geschlossenen Verträgen.

      8. Kapitel VertragsarztrechtD. Rechtsgrundlagen des Vertragsarztrechts › II. Die Verträge auf Bundes- und Landesebene

II. Die Verträge auf Bundes- und Landesebene 1. Die Bundesmantelverträge

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      Weitere Vorschriften regeln die von den Versicherten zu leistenden Zuzahlungen (Praxisgebühren), die Verwendung der Krankenversichertenkarte und die Überweisung zu anderen Leistungserbringern. Daran knüpfen Vorschriften über das Abrechnungsverfahren und die Datenverarbeitung einschließlich der Verwendung der Vordrucke an. Weitere Kapitel regeln das Verordnungswesen und die Prüfung der Abrechnungen und Wirtschaftlichkeit einschließlich Schadenersatz. Die Anlagen haben teilweise den Umfang eigenständiger Vertragswerke angenommen. Sie enthalten teils technische Regelungsgegenstände z.B. Formularwesen (Anlagen 2 und 3), Gestaltung und Inhalt der Krankenversicherungskarte bzw. elektronischen Gesundheitskarte (Anlagen 4, 4a und 20). Einige Anlagen definieren den Umfang und die Anforderungen an spezielle Versorgungsaufträge, z.B. die Psychotherapie (Anlage 1), die hausärztliche Versorgung (Anlage 5), die onkologische Versorgung (Anlage 7), die Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten (Anlage 9.1). Anlage 3 enthält die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V. Den technischen Fortschritt im Behandlungsalltag behandeln die Anlagen 31 (Telemedizinische Leistungen), 31a (Vereinbarung Telekonsil), 31b (Videosprechstunde) und 32 (Telematikinfrastruktur).

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      Im BMV-Z sind nach § 87 Abs. 1a SGB V das Abrechnungsverfahren für Zahnersatz entsprechend der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V zu vereinbaren, ferner die Verpflichtung zur Erstellung eines Heil- und Kostenplanes für eine Zahnersatzversorgung und deren Abrechnung einschließlich der formalen Anforderungen an die Rechnungslegung für die zahntechnischen Laborleistungen.

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      Die Richtlinien des G-BA werden über § 92 Abs. 8 SGB V in die Bundesmantelverträge und über diese in die Gesamtverträge einbezogen.

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      Auf dieser Grundlage bestimmt § 11 Abs. 1 S. 1 BMV-Ä, dass die in § 135 Abs. 2 S. 1 SGB V beschriebenen Leistungen nur ausgeführt und abgerechnet werden dürfen, wenn die unter Berücksichtigung des Weiterbildungsrechts jeweils in den Anlagen des BMV-Ä vereinbarten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Erbringung von Leistungen, für die besondere Qualifikationsanforderungen vereinbart worden sind, bedarf gem. § 11 Abs. 2a S. 1 BMV-Ä einer Genehmigung der KV, wenn in der speziellen Anlage zum BMV-Ä nichts anderes vorgegeben ist.

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