Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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      Ungeklärt sind mangels gesetzlicher Regelung zahlreiche Fragen, die sich aus dem Verhältnis des an der HzV teilnehmenden Hausarztes zu seiner KV ergeben. Einerseits haben die Krankenkassen nach § 73b Abs. 4 S. 1 SGB V zur „flächendeckenden Sicherstellung Verträge zu schließen“, was die KV von der unmittelbaren Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich des Notdienstes befreit, soweit diese Verträge geschlossen sind. In der Regel werden die Hausärzte in beiden Systemen tätig sein, schon weil nicht alle Krankenkassen HzV-Verträge abgeschlossen haben. Unklar ist daher, inwieweit der bei der KV hinsichtlich der nicht teilnehmenden Hausärzte und hinsichtlich der in die HzV nicht eingeschriebenen Patienten verbleibende Sicherstellungsauftrag praktisch wahrgenommen werden kann.

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      Nach dem durch das GKV-VSG neu gefassten § 140a Abs. 2 SGB V können die Krankenkassen Versorgungsverträge über die ambulante vertragsärztliche Versorgung hinaus in die stationäre Versorgung und über die Versorgung mit Arzneimitteln oder Teilbereichen davon abschließen, ohne dass die KV daran mitwirken müssen. Ermöglicht werden soll eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung sowie unter Beteiligung von Vertragsärzten besondere ambulante ärztliche Versorgungsaufträge. Die früher getrennt geregelte integrierte Versorgung und die besonderen Versorgungsaufträge aufgrund von Selektivverträgen wurden in einer Regelung zusammengefasst.

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      Die einzelvertraglich definierten Versorgungsbereiche stehen nicht mehr allen Versicherten offen. Die Krankenkassen übernehmen den Sicherstellungsauftrag in den definierten Versorgungsbereichen und bieten diese Versorgung ihren Mitgliedern als Alternative zur vertragsärztlichen Versorgung an. Die Versorgung der eingeschriebenen Mitglieder erfolgt dann durch selektiv unter Vertrag genommene Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften. Weitere Details der Einschreibung der Versicherten und deren Bindung an die unter Vertrag genommen Leistungserbringer. Ausnahmen vom Überweisungsgebot sind nach § 140a Abs. 4 S. 5 und 6 SGB V in den Teilnahmeerklärungen und den Satzungen der Krankenkassen zu regeln.

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      Eine Mitwirkung der KV an den besonderen Versorgungsverträgen ist zwar zur Unterstützung ihrer teilnehmenden Mitglieder möglich, aber nicht verpflichtend. Systemkonform sieht § 140a Abs. 6 SGB V wiederum die Bereinigung der Gesamtvergütungen um die Leistungsanteile der vereinbarten Versorgungsbereiche vor, weshalb auch hier die gesamtvertragliche Vereinbarung eines Bereinigungsverfahrens notwendig ist (vgl. Rn. 239 ff. und vgl. Rn. 857).

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      Inhalt


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