Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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Kapitel SGB V vorgegebenen Rahmen sein, sondern auch Versorgung aus anderen Sektoren, zum Beispiel stationäre Leistungen wie auch die Arzneimittel-, Heil und Hilfsmittelversorgung. Deshalb darf nicht nur von den Vorschriften des 4. Kapitels SGB V, sondern auch von KHG und KHEntgG abgewichen werden. Auch dürfen die Leistungen des 3. Kapitel SGB V anders definiert werden. Sogar die Einbeziehung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ist möglich, solange diese der G-BA nicht aus der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossenen hat. Allerdings dürfen die vom G-BA in Richtlinien aufgestellten Qualitätsanforderungen auch in den besonderen Versorgungssystemen nicht unterschritten werden. Binnen vier Jahren ab Umsetzung eines besonderen Versorgungsvertrages muss dessen Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden. Zu weiteren Details siehe Bäune Kap. 9.

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      Bei Modellvorhaben, die die Verbesserung und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung zum Ziel haben, können nach § 64a SGB V neben den KV auch die Apothekerorganisationen einbezogen werden. Dadurch eingesparte Verordnungskosten sind in Teilen an die beteiligten Leistungserbringer weiterzugeben. Wie das zu realisieren ist und welche Wirkstoffe umfasst sein sollen, ist zwischen den Beteiligten vertraglich zu regeln.

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      Im durch das PsychEntgG neugeschaffenen § 64b SGB V wird der Anwendungsbereich der Modellvorhaben auf die sektorenübergreifende Versorgung psychisch kranker Menschen erweitert. Mit einbezogen werden soll das häusliche Umfeld der Patienten. Als Vertragspartner neben den Vertragsärzten kommen hier auch die Institutsambulanzen nach § 118 SGB V in Betracht. Auch private Krankenversicherer dürfen sich beteiligen.

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      Einigen sich KV und Krankenkassen nicht über den Umfang der Bereinigung, kommt eine Gesamtvergütungsvereinbarung nicht zustande. Daher kann das Schiedsamt nach § 89 SGB V angerufen werden, welches dann den Umfang der Bereinigung festzulegen hat. Zusätzlich können auch die Partner der jeweiligen Versorgungsverträge das Schiedsamt anrufen.

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      Die Herausnahme der über die Selektivverträge gesteuerten Versorgung aus der Regelversorgung der KV verursacht wegen der den KV nicht mehr zur Verfügung stehenden Leistungsdaten aus der HzV zahlreiche weitergehende Probleme, z.B. im Zusammenhang mit den Datengrundlagen für die Abrechnungsprüfungen nach § 106d SGB V, bei den Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V und bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V.

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      Hinweis

      Die jeweilige KV verfügt systembedingt regelmäßig über keine Daten über die in den selektiven Versorgungssystemen abgewickelten Behandlungsfälle. Die der KV vorliegenden Abrechnungsdaten vermitteln daher ein unzureichendes oder sogar falsches Bild des wirklichen Behandlungsgeschehens in einer geprüften Praxis. Daher muss der Arzt erforderlichenfalls die Daten liefern um ungerechtfertigte Prüfergebnisse abzuwehren.

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      Das Nichtzustandekommen von Verträgen nach § 115 SGB V in den meisten Bundesländern, einschließlich der Rahmenempfehlungen nach Abs. 5, veranlasste den Gesetzgeber zur Einführung der §§ 115a und 115b SGB V durch das GSG. § 115a SGB V öffnet die ambulante vor- und nachstationäre Behandlung für die Krankenhäuser und grenzt diese Leistungen gleichzeitig von der stationären Krankenhausbehandlung ab. Die hierfür anfallenden Vergütungen sind nach Abs. 3 von den Landesverbänden der Krankenkassen mit den Landeskrankenhausgesellschaften und dem Verband der privaten Krankenversicherer im Benehmen mit den KV zu vereinbaren.

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