Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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      Alle Vereinbarungen der Kollektivvertragspartner, die Vergütungen zum Inhalt haben, sind nach § 71 Abs. 4 SGB V den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen, welche ein Beanstandungsrecht innerhalb von zwei Monaten haben. Dadurch soll u.a. die Einhaltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität überwacht werden können.

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      8. Kapitel VertragsarztrechtD. Rechtsgrundlagen des Vertragsarztrechts › III. Schiedswesen

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2. Kompetenzbereiche und Zuständigkeiten

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      § 89 SGB V unterscheidet zwischen Landes- und Bundesschiedsämtern. Es gibt sie auf Bundesebene, jeweils getrennt für die vertragsärztliche und für die vertragszahnärztliche Versorgung und ebenfalls getrennt nach Versorgungsbereichen in jedem Bundesland. Für die auf Bundesebene abzuschließenden Verträge bilden die KBV bzw. KZBV und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 89 Abs. 2 SGB V ein Bundesschiedsamt. In den Zuständigkeitsbereichen der regionalen KV bzw. KZV wird jeweils mit den Landesverbänden der Krankenkassen nach § 89 Abs. 1 SGB V ein Landesschiedsamt gebildet.

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