Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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dieser Leistungen und Maßnahmen der Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit vereinbart.[127] Nach Abs. 3 sind die Krankenhäuser zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog aufgeführten Eingriffe automatisch zugelassen. Sie müssen allerdings in den Leistungsbereichen, in denen sie ambulant operieren, auch stationäre Krankenhausbehandlungen erbringen.[128] Die Erweiterung der Krankenhausleistungen auf die ambulanten Leistungen der §§ 115a und 115b SGB V ist im Zusammenhang mit § 39 Abs. 1 SGB V zu sehen, der den Anspruch des Versicherten auf Krankenhausbehandlungen ausdrücklich auch auf diese ambulanten Leistungen ausdehnt.

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      Für die spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V, deren inhaltliche Ausgestaltung der G-BA in Richtlinien regelt, vereinbaren der Spitzenverband Bund, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die KBV nach § 116b Abs. 6 S. 2 SGB V gemeinsam und einheitlich die Kalkulationssystematik, diagnosebezogene Gebührenpositionen in Euro sowie deren verbindliche Einführungszeitpunkte nach Inkrafttreten der jeweiligen Richtlinie des G-BA, sowie Details des Abrechnungsverfahrens.

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