Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

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GKV

I. Das Sachleistungsprinzip in der GKV

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      Das Sachleistungsprinzip ist das zentrale Element des Leistungsrechts. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB V stellen die Krankenkassen den Versicherten die Leistungen zur Verfügung. Die Versicherten erhalten gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht. Der Anspruch des Versicherten auf Verschaffung der Behandlungsleistungen richtet sich damit zunächst und vorrangig gegen seine Krankenkasse (ausführlich zum Leistungsrecht und zum Sachleistungsanspruch des Versicherten siehe Kap. 7).

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      Das Gegenstück zum Sachleistungsprinzip, das den Krankenkassen dessen Erfüllung ermöglicht, ist die Sicherstellungsverpflichtung der Leistungserbringer und Krankenkassen nach § 72 Abs. 1 SGB V in Bezug auf die vertragsärztliche Versorgung und speziell der besondere Sicherstellungsauftrag der KV nach § 75 Abs. 1 SGB V (ausführlich dazu siehe Rn. 435 ff.).

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      Das Sachleistungsprinzip verpflichtet den Vertragsarzt, seine Leistungen gegenüber dem durch Behandlungsausweis ausgewiesenen GKV-Patienten kraft gesetzlicher Anordnung zu erbringen, ohne dass es dazu einer vertraglichen Vereinbarung bedürfte. Gleichwohl verbleiben Teilaspekte eines zivilrechtlichen Behandlungsverhältnisses, wie z.B. das Recht auf Therapiefreiheit des Arztes und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, die medizinischen Aufklärungspflichten und die Haftung wegen fehlerhafter Behandlung, die nicht vollständig über den sozialrechtlich normierten Rechte- und Pflichtenkatalog lösbar sind und daher die Frage nach dem Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen Vertragsarzt und Kassenpatient aufwerfen, bestehen.

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      Das Sozialversicherungsrecht enthält zur Einordnung des Behandlungsverhältnisses nur den Hinweis in § 76 Abs. 4 SGB V, dass die Übernahme der Behandlung dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts verpflichtet.

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      Die Vorschriften des SGB V und die Richtlinien des G-BA begrenzen das Leistungsspektrum der vertragsärztlichen Versorgung und schließen einzelne (mögliche, aber ggf. unwirtschaftliche, siehe Rn. 167) Behandlungsmaßnahmen und Therapiemittel aus. Auch die Honorierung der Leistung ist einer vertraglichen Vereinbarung nicht zugänglich, da in der Regel kein unmittelbarer Honoraranspruch des Vertragsarztes gegenüber dem GKV-Patienten besteht (siehe Rn. 981). Zu den Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip wird auf die Darstellung in Kap. 7 „Leistungsrecht“ verwiesen. Zu den Festzuschüssen für Zahnersatz siehe Rn. 974.

      8. Kapitel VertragsarztrechtE. Grundprinzipien des Vertragsarztrechts › II. Das Recht des Versicherten auf freie Arztwahl

II. Das Recht des Versicherten auf freie Arztwahl

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      Im Vertragsarztrecht sind die geschilderten Rechte der Parteien eines Behandlungsverhältnisses erheblich eingeschränkt. Der Vertragsarzt ist aufgrund seiner Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Er muss gesetzlich versicherte Patienten, die ihn aufsuchen, behandeln.

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