Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden

Handbuch des Strafrechts - Jan C. Joerden


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den allgemeinen Akzessorietätsregeln hingegen allein an dem (ausländischen) Ort, an dem die Tat selbst verübt wird.[299]

      7. Abschnitt: Geltungsbereich des Strafrechts§ 31 Räumlicher Geltungsbereich › E. Bezüge zum Strafverfahrensrecht

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      Die Erwägungen im Hauptteil, nicht zuletzt zu den aktuellen und zukünftigen Herausforderungen, haben aufgezeigt, dass sich eine rechtliche befriedigende Lösung zur Bestimmung wie Begrenzung der Reichweite der nationalen Strafgewalt mitunter nur schwer finden lässt. Demzufolge wären Plädoyers für „praxisorientierte“ Wege denkbar, die eine sinnvolle Beschränkung des Anwendungsbereichs des deutschen Strafrechts gewährleisten sollen. Solche Ansätze könnten entweder auf die generell bestehenden Entscheidungsspielräume der Staatsanwaltschaften und der Gerichte über die Vorschriften zur Einstellung nicht zuletzt der §§ 153 ff. StPO oder auf die speziell hierfür geschaffenen Regelungen wie insbesondere § 153c oder auch § 153f StPO für Straftatbestände des Völkerstrafgesetzbuches verweisen.

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      7. Abschnitt: Geltungsbereich des Strafrechts§ 31 Räumlicher Geltungsbereich › F. Fazit

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      Das Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB mit seinem primären Anknüpfungspunkt des Staatsgebiets ist bei vielen aktuellen grenzüberschreitenden Sachverhalten überfordert, die nationale Strafgewalt zu bestimmen und zu begrenzen. Bei der Auslegung der Vorschriften sind nicht nur in diesen problematischen Fällen die völkerrechtlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Da sich die Konstellationen häufen, in denen grundsätzlich mehrere Staaten ihre Hoheitsgewalt beanspruchen können, bleibt zudem verstärkt der erst in letzter Zeit häufiger diskutierte Kompetenzverteilungsgrundsatz zu beachten. Auch wenn die demnach geforderte Absprache von Zuständigkeiten stets einhergeht mit deren teilweiser Abgabe und dies gerade bei der Sanktionierung von Straftaten als zentralem Bestandteil der Hoheitsgewalt den einzelnen Staaten schwer fällt, könnte hierin ein Schlüssel für eine sinnvolle Bestimmung der nationalen Strafgewalt der einzelnen Staaten liegen.

      7. Abschnitt: Geltungsbereich des Strafrechts§ 31 Räumlicher Geltungsbereich › Ausgewählte Literatur

Böse, Martin/Meyer, Frank Die Beschränkung nationaler Strafgewalten als Möglichkeit zur Vermeidung von Jurisdiktionskonflikten in der Europäischen Union, ZIS 2011, 336 ff.
Cornils, Karin Der Begehungsort von Äußerungsdelikten im Internet, JZ 1999, 394 ff.
Dombrowski, Nadine Extraterritoriale Strafrechtsanwendung im Internet, 2014.
Eisele, Jörg Jurisdiktionskonflikte in der Europäischen Union: Vom nationalen Strafanwendungsrecht zum Europäischen Kollisionsrecht?, ZStW 125 (2013), 1 ff.
Golombek, Tine Der Schutz ausländischer Rechtsgüter im System des deutschen Strafanwendungsrechts, 2010.
Hecker, Bernd Die Strafbarkeit grenzüberschreitender Luftverunreinigungen im deutschen und europäischen Umweltstrafrecht, ZStW 115 (2003), 880 ff.
Heinrich, Bernd
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