Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht. Peter Behrens

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and its institutions. It has achieved a quasi-constitutional status [. . .].“

      1. Teil Grundlagen1. Kapitel Der Binnenmarkt als Systementscheidung › § 3 Wirtschaftliche Zielbestimmungen

      § 3 Wirtschaftliche Zielbestimmungen

      Inhaltsverzeichnis

       I. Normative Bedeutung

       II. Zielebenen

      Literatur:

      Basedow Zielkonflikte und Zielhierarchien im Vertrag über die Europäische Gemeinschaft, in: Due/Lutter/Schwarze (Hrsg.) FS Everling (1995) Bd. I, 49; Calliess Kollektive Ziele und juristische Argumentation, ARSP 2002, Beiheft Nr. 92, 85; Reimer Ziele und Zuständigkeiten – Die Funktionen der Unionszielbestimmungen, EuR 2003, 992; Kotzur Die Ziele der Union: Verfassungsidentität und Gemeinschaftsidee, DÖV 2005, 313; Plecher-Hochstraßer Zielbestimmungen im Mehrebenensystem (2006); Müller-Graff Soziale Marktwirtschaft als neuer Primärrechtsbegriff der europäischen Union, in: FS Scheuing (2011) 600.

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      Der EUV beginnt in Art. 3 mit Zielbestimmungen und mit der Definition von Tätigkeiten, die nach Maßgabe des AEUV der Zielverwirklichung dienen sollen. Dabei gehen die Unionsverträge im Sinne eines Fortschreitens vom Allgemeinen zum Besonderen in drei Schritten vor: Art. 3 Abs. 1 EUV fasst die Ziele der Union in allgemeinen Zielbestimmungen zusammen; Art. 3 Abs. 2–6 EUV definieren – zunächst wiederum in allgemeiner Form – die Tätigkeiten der Union, die der Verwirklichung der in Art. 3 Abs. 1 EUV normierten Ziele dienen sollen; die besonderen Teile des AEUV konkretisieren dann den Inhalt dieser einzelnen Tätigkeiten.

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II. Zielebenen

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      Mit dem Hinweis auf den Binnenmarkt wird für die Förderung des Wohlergehens der Völker ein Ordnungsprinzip in Bezug genommen, von dessen Verwirklichung die Förderung der ökonomischen Effizienz auf der Grundlage individueller wirtschaftlicher Freiheiten erwartet wird. Effizienz bedeutet, dass die stets knappen Mittel, die den Menschen für die Befriedigung ihrer Bedürfnisse zur Verfügung stehen, denjenigen Verwendungen zugeführt werden, die aus der Sicht der Menschen den relativ größten Nutzen stiften. Alles andere wäre Verschwendung. Die Mittel reichen gewöhnlich nicht aus, um alle Bedürfnisse bzw. die Bedürfnisse aller gleichermaßen zu befriedigen. Es bedarf in diesem Sinne einer Rationierung. Ihre unterschiedlichen Präferenzen kennen aber nur die einzelnen Menschen selbst. Es gilt daher, ein Rationierungsverfahren anzuwenden, das den Menschen nicht von außen vorgibt, welche Bedürfnisse sie mit welchen Mitteln befriedigen sollen, sondern das sie selbst hierüber frei entscheiden lässt. Dabei müssen sie allerdings mit den konkurrierenden Ansprüchen aller anderen konfrontiert werden. Die Menschen müssen also, bevor sie bestimmte Mittel für die eigene Bedürfnisbefriedigung verwenden, gezwungen sein, ihre Bewertung mit der aller anderen zu vergleichen.

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      Im Verhältnis der Menschen zueinander bedeutet dies im Grundsatz, dass sich eine interpersonale Umverteilung von Ressourcen effizient nur im Wege des Austauschs vollziehen kann. Nur dann werden sich insgesamt diejenigen Ressourcenverwendungen durchsetzen, die von den einzelnen Tauschpartnern jeweils am höchsten bewertet werden. Dies setzt aber voraus, dass allen der freie Zugriff auf die insgesamt nur begrenzt vorhandenen Mittel versperrt bzw. nur unter der Voraussetzung eröffnet wird, dass


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