Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht. Peter Behrens

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      Eben diese ökonomische Funktion erfüllt das Rechtsinstitut des Eigentums: Der Eigentümer ist berechtigt, alle anderen von der Nutzung der ihm gehörenden Gegenstände auszuschließen; und deshalb kann er die Nutzung durch andere davon abhängig machen, dass sie ihm eine Gegenleistung zahlen. Der rechtlichen Absicherung solcher Transaktionen, durch welche die Nutzungs- bzw. Eigentumsrechte an bestimmten Gegenständen gegen Entgelt übertragen werden, dient das Vertragsrecht. Eigentum und Vertrag sind somit die grundlegenden institutionellen Voraussetzungen für eine effiziente Verteilung (Allokation) der begrenzt vorhandenen Mittel auf die unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten. Sie sind zugleich die institutionellen Voraussetzungen dafür, dass die Menschen selbst darüber bestimmen können, welche Mittel der Bedürfnisbefriedigung sie für welche Zwecke zu welchem Preis erwerben wollen. Hieraus folgt, dass die Förderung des „Wohlergehens“ der in der Union zusammengeschlossenen Völker im Sinne der Zielbestimmung des Art. 3 Abs. 1 EUV einen institutionellen Rahmen voraussetzt, innerhalb dessen die in der Union lebenden Einzelnen ihr jeweiliges individuelles bzw. kollektives Wohlergehen nach ihren eigenen Vorstellungen fördern können. Dem tragen die folgenden Zielebenen ausdrücklich Rechnung.

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      Zur Förderung des „Wohlergehens“ der Völker im Sinne der Förderung der ökonomischen Effizienz im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts formuliert Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV eine Reihe wirtschaftspolitischer Zwischenziele, auf deren Realisierung die Union hinwirken soll. Sie umfassen zunächst einmal

eine nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens,
ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum,
Preisstabilität,
Vollbeschäftigung.

      Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV bindet die Verwirklichung dieser wirtschaftspolitischen Ziele allerdings an die gleichzeitige Gewährleistung

sozialen Fortschritts sowie
eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität.

      Damit wird ausdrücklich anerkannt, dass die wirtschaftliche Integration weder die Verwirklichung sozialer Ziele (wie sie in Art. 3 Abs. 3 UAbs. II EUV weiter konkretisiert werden) noch die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen gefährden soll. Die dafür erforderlichen Maßnahmen ergreift die Union aber nur nach Maßgabe der Bestimmungen des AEUV zur Sozial- und Umweltpolitik (vgl. Art. 3 Abs. 6 EUV). Das gilt entsprechend auch für die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gem. Art. 3 Abs. 3 UAbs. III EUV.

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      Für die Förderung des „Wohlergehens“ der Völker als oberster wirtschaftlicher Zielsetzung der Union bedeutet dies, dass die Union die Ressourcenallokation grundsätzlich nicht von sich aus politisch gestaltet, sondern dass sie ihren Bürgern ein marktförmiges Entscheidungsverfahren zur Verfügung stellt, welches ihnen erlaubt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbst über ihre Lebenshaltung zu entscheiden. Die Menschen sollen durch die Errichtung eines Binnenmarkts quantitativ und qualitativ bessere Möglichkeiten erhalten, ihre jeweils individuellen Bedürfnisse durch entsprechende Markttransaktionen zu befriedigen. Dabei versteht Art. 3 Abs. 1 EUV den Begriff des „Wohlergehens“ offensichtlich keineswegs im rein materiellen Sinne. Auch immaterielle Werte gehören dazu. Aber auch die Befriedigung immaterieller Bedürfnisse setzt häufig die Verfügung über bestimmte materielle Mittel voraus, die über marktförmige Transaktionen erworben werden müssen. Die Verknüpfung der Förderung des „Wohlergehens“ mit dem Konzept des Binnenmarkts in Art. 3 EUV zielt also insgesamt auf Effizienz im Rahmen einer Ordnung, die auf individuellen Marktfreiheiten beruht. Die Kompetenznormen der Art. 2–6 AEUV konkretisieren die


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