Markenrecht. Jennifer Fraser
auszugehen. Selbst bei Waren, die einem erheblichen Formenreichtum unterliegen wie bspw Pralinen, kann eine originelle Form der Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verleihen, wenn der Verkehr die Form als Herkunftshinweis auffasst (OLG Hamburg MarkenR 2009, 220, 223 – Schokoladenstäbchen). Eine konturlose Farbmarke weist ebenfalls grds eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf, allerdings ist beim Zeichenvergleich zu berücksichtigen, dass eine Grundfarbe besonders freihaltungsbedürftig ist (OLG Hamburg MarkenR 2009, 269, 272 – NIVEA-Blau).
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Auch wenn eine Marke nur wegen ihrer Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs 3 eingetragen ist, ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass ihr eine starke Kennzeichnungskraft zukommt (BGH GRUR 2010, 1103 Rn 40 – Pralinenform II; MarkenR 2007, 501, 502 – Kinder II; GRUR 2006, 760, 761 – LOTTO; GRUR 2004, 514, 515 – Telekom; GRUR 2003, 1040, 1044 – Kinder I; GRUR 2002, 171, 174 – Marlboro-Dach; OLG Koblenz GRUR-RR 2009, 230, 233; OLG Köln MarkenR 2009, 67, 68 – 1A Pharma/1 Pharma; OLG Hamburg MarkenR 2009, 114, 115 – All-in-one; BPatG Beschl v 18.4.2011 – 26 W (pat) 307/07 – CITIPOST/POST) oder sie einen aus Sicht des Publikums einen Herkunftshinweis darstellt (BGH GRUR 2005, 414 – Russisches Schaumgebäck). Dagegen kann einer nicht wegen ihrer Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke jedenfalls nicht von vorneherein jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden (BGH MarkenR 2018, 18, 20 Rn 20 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2007, 780, 782 – Pralinenform). Doch auch eine geringere Kennzeichnungskraft ist nur anzunehmen, wenn hierfür besondere Umstände des Einzelfalles sprechen (BGH MarkenR 2018, 18, 20 Rn 20 – OXFORD/Oxford Club; BGH GRUR 2003, 1040, 1044 – Kinder I).
(2) Schwache Kennzeichnungskraft
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Von einer geringeren, unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft kann auszugehen sein, wenn eine Abkürzung im Verkehr schlagwortartig benutzt wird, beispielsweise für eine bestimmte Technologie, (BGH GRUR 2002, 626, 628 – IMS: Das Kürzel IMS stehe seit Jahrzehnten für „Image Management Solutions“ bzw „Image Management Systems“ und weise daher eine geringere Kennzeichnungskraft auf; GRUR 2001, 1161, 1162 – CompuNet/ComNet; GRUR 1997, 468, 469 – NetCom/NETKOM), dem steht auch nicht entgegen, dass die Marke lediglich wegen ihrer Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs 3 eingetragen wurde (BGH GRUR 2002, 626, 628 – IMS). Auch beschreibende Anklänge können zu einer geringen Kennzeichnungskraft führen (BGH MarkenR 2016, 599 Rn 19 – Wunderbaum II, juris; GRUR 2014, 382 Rn 18 – REAL-Chips; GRUR 2013, 833 Rn 32 – Culinaria/Villa Culinaria; MarkenR 2011, 407 – Enzymax/Enzymix; GRUR 2010, 729 Rn 27 – MIXI; GRUR 2008, 1002 Rn 25 – Schuhpark; OLG Köln GRUR-RR 2013, 24, 27 – Gute Laune Drops; MarkenR 2009, 406, 409 – Protiplus/Protipower/Protifit; OLG Hamburg MMR 2013, 101, 102 – creditolo/kredito), wenn es für das Publikum nicht einiger Überlegung bedarf, den beschreibenden Anklang zu erkennen (BGH MarkenR 2016, 599 Rn 22 – Wunderbaum II, juris; GRUR 2009, 1055 Rn 65 – airdsl). Gleiches gilt für Fremdworte gilt, die dem Publikum geläufig sind (EuG Urt v 29.9.2011 – T-107/10 – NATURAVIVA/VIVA).
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Einbuchstabige Zeichen weisen lediglich eine schwache Kennzeichnungskraft auf (BGH MarkenR 2003, 246 – Buchstabe „Z“; siehe auch BGH MarkenR 2012, 390 – Bogner B/Barbie B). Ferner kommt einstelligen Zahlen regelmäßig nur eine schwache Kennzeichnungskraft zu (BPatG GRUR 2006, 868, 871 – go seven).
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Auch landläufigen Bezeichnungen der Alltags- und Werbesprache kommt nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu (BGH GRUR 1999, 988, 990 – HOUSE OF BLUES; LG Köln GRUR-RR 2013, 254, 255 – Bye Bye; Lange Rn 3424).
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Der beschreibende Charakter einer Bezeichnung kann sich nicht nur daraus ergeben, dass sie das Produkt beschreibt, vielmehr reicht es aus, wenn die Kundengruppe als Marke eingetragen ist (BGH MarkenR 2007, 501, 502 – Kinder II; BGH MarkenR 2007, 495, 498 – Kinderzeit).
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Die Zusammensetzung verschiedener kennzeichnungsschwacher Bestandteile kann zu einer durchschnittlichen originären Kennzeichnungskraft führen, was aber im Einzelfall anhand sämtlicher Aspekte der Marke zu beurteilen ist, weshalb das OLG Köln zurecht nur eine schwache originäre Kennzeichnungskraft der Marke 1 A Pharma annahm (OLG KölnMarkenR 2009, 67, 68 – 1A Pharma/1 Pharma).
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Ein Indiz für eine geringe Kennzeichnungskraft kann die Eintragung sowohl älterer als auch jüngerer Drittzeichen für gleiche oder ähnliche Warengebiete sein, selbst wenn diese nicht benutzt wurden/werden, da dies dahin deutet, dass die Inhaber selbst von einer geringen Kennzeichnungskraft ausgehen (BGH GRUR 1999, 586, 587 – White Lion; Lange Rn 3431). Gegen die Indizwirkung spricht nach Ansicht des BPatG, dass sich eine Tendenz dahingehend entwickelt, dass unverhältnismäßig viele Marken angemeldet werden, ohne jemals benutzt zu werden (BPatG 2002, 438, 439 – WISCHMAX/Max). Bei der Beurteilung der Drittzeichen ist aber ebenfalls auf die Kennzeichnungskraft der einzelnen Bestandteile abzustellen. So kann die Eintragung vieler Zeichen mit dem Bestandteil „Mail“ keine Schwächung der Kombinationsmarke G-Mail bewirken (OLG Hamburg MMR 2007, 653, 655 – G-Mail/GMail), für eine Schwächung dieses Zeichens müssten mehrere Marken mit dem zusätzlichen Buchstaben „G“ eingetragen sein.
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Eine schwache Kennzeichungskraft eines Bestandteiles der Marke kann jedoch durch kennzeichnungskräftige Bestandteile wieder ausgeglichen werden. Auch wenn die Bezeichnung Malteser die Einwohner Maltas beschreibt, kommt der Wort-Bildmarke Malteser wegen des kennzeichnungsstarken Bildbestandteiles eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu (BPatG MarkenR 2017, 174, 179 – Malteser-Apotheke, das BPatG nahm sodann eine weitere Steigerung dieser ursprünglich durchschnittlichen Kennzeichnungskraft an, su).
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Als unterste Stufe der schwachen Kennzeichnungskraft nimmt die Rechtsprechung eine weit unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft an, wenn die Marke im Kollisionszeitpunkt als schutzunfähig anzusehen sein würde, ihr aber wegen der Bindungswirkung der Eintragung nicht jeglicher Schutz abgesprochen werden kann (BPatG MarkenR 2019, 225 Rn 54 – INJEKT/INJEX, juris).
bb) Veränderung der Kennzeichnungskraft durch (Dritt-)Nutzung
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Wie bereits dargestellt, kann sich die Kennzeichnungskraft im Rahmen des weiteren zeitlichen Ablaufs verändern. Sie kann insb durch eine starke Nutzung des Zeicheninhabers gestärkt oder durch vielfache Drittnutzung geschwächt werden.
(1) Stärkung/Steigerung
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Eine Stärkung/Steigerung der Kennzeichnungskraft kann sich infolge umfänglicher oder überragender Verkehrsbekanntheit ergeben (BGH MarkenR 2006, 409, 413 – Ichthyol II; GRUR 2002, 626, 628 – IMS; GRUR 2001, 158, 160 – Drei-Streifen-Kennzeichnung; OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 392 – Bogner B/Benetton B – bei Bekanntheitsgrad laut Verkehrsbefragung von 22 %; OLG Köln GRUR-RR 2006, 360, 361 – Streifenornamentik; OLG Hamburg MarkenR 2006, 283 – EVIAN/REVIAN's; BPatG GRUR 2006, 338, 339 – DAX-Trail/DAX; MarkenR 2006, 460 – EVIAN/REVEAN; Büscher FS Ullmann, S 135); durch eine intensive Nutzung kann einer Marke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommen (BPatG 2005, 777 – NATALLA/Nutella; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 42, 43 – Red Bull/Sitting Bull; Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker §