Auf eigenen Füßen. Susanne Ahrndt
bedeutet, immer wenn Sie als Podologe oder als Fußpfleger allein eine Praxis gründen und eröffnen, ohne eine andere Rechtsform zu wählen, gründen Sie ein Einzelunternehmen. Bei dieser Unternehmensform haben Sie den größtmöglichen Gestaltungsspielraum. Sie können alles nach Ihren eigenen Vorstellungen ohne große Absprachen bestimmen und entscheiden, tragen dafür aber auch allein die Verantwortung und das Risiko. Sie stehen in der Pflicht mit allem, was Sie haben. Das bedeutet, wenn die Praxis – aus welchen Gründen auch immer – einmal schlecht laufen sollte, dann müssen Sie zusätzlich zum Geschäftsvermögen mit Ihrem privaten Vermögen haften. Eine Podologie-/Fußpflegepraxis als Einzelunternehmen zu gründen, bringt daher sowohl Vorteile als auch Nachteile für den Praxisinhaber mit sich. Verschaffen Sie sich anhand der Checkliste: Eine Podologie-/Fußpflegepraxis als Einzelunternehmen gründen einen Überblick. Um ein Einzelunternehmen zu gründen, zeigen Freiberufler ihre Tätigkeit beim Finanzamt an und beantragen eine Steuernummer. Ein Gewerbebetrieb wird dagegen beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet. Gewerbetreibende Kaufleute müssen zusätzlich ihr Unternehmen durch einen Notar in das Handelsregister eintragen lassen.
Siehe Checkliste: Eine Podologie-/Fußpflegepraxis als Einzelunternehmen gründen
6.3 GbR oder BGB-Gesellschaft
Eröffnen Sie gemeinsam mit mindestens einem Partner eine Fußpflegepraxis, ohne zuvor einen Vertrag schriftlich zu schließen und eine bestimmte Rechtsform zu wählen, ist automatisch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) entstanden.
Die GbR ist eine weitverbreitete Rechtsform, die die Zusammenarbeit von mehreren Partnern nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in den §§ 705 bis 740 regelt. Für die Gründung einer GbR müssen sich mindestens zwei Gesellschafter zusammenschließen, die einen gemeinsamen Geschäftszweck verfolgen. Die Gründung ist formlos und kann ohne Anwalt oder Notar erfolgen. Das BGB geht davon aus, dass Anteile und somit auch Rechte und Pflichten gleichmäßig unter den Gesellschaftern verteilt werden. Davon abweichend können die Gesellschafter andere Regelungen treffen, um die GbR entsprechend für ihre Zwecke zu organisieren. Rein rechtlich reichen mündliche Vereinbarungen aus. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist jedoch dringend zu empfehlen. Unstimmigkeiten können sich in schwierigen Situationen schnell zu Auseinandersetzungen entwickeln, die die Existenz der Praxis aufs Spiel setzen. Ein schriftlicher Vertrag kann helfen, eine schwierige Lage zu entspannen, weil jeder weiß, was er zu tun hat und was von ihm erwartet werden kann. Schriftliche Vereinbarungen treffen ist übrigens auch unter Familienmitgliedern, Verwandten und Freunden kein Zeichen von Misstrauen, sondern vielmehr ein Zeichen von Professionalität.
Stellen Sie Ihre Teamgründung auf eine solide rechtliche Basis in Form eines Gesellschaftsvertrages, in dem Sie alle Absprachen und Vereinbarungen schriftlich festhalten. Zu den Dingen, die in einem Gesellschaftsvertrag festgehalten werden sollen, gehören neben Namen und Anschrift der Gesellschafter, dem Zweck, Sitz und Beginn der Gesellschaft u. a. die Verantwortungsbereiche, Aufgaben und Pflichten sowie Entscheidungsbefugnisse der Gesellschafter, Verteilung des Gewinns und der Verluste, Höhe der monatlichen Privatentnahmen der Gesellschafter, Anteile am Gesellschaftsvermögen, Lösungen für Konfliktfälle, Regelungen bei Verkauf oder Auflösung der Praxis oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters.
Wichtig: Einen Gesellschaftsvertrag sollten Sie nicht ohne juristischen Beistand schließen. Soll dieser Vertrag im Fall des Falles vor Gericht Bestand haben, muss er rechtssicher sein. Es gibt bereits vorgefertigte Musterverträge, die rechtssicher sind. Achten Sie aber auch darauf, dass sie dem aktuellen Stand der Rechtsprechung entsprechen.
Vorsicht ist geboten, wenn Sie Anpassungen vornehmen wollen. Dadurch kann die Rechtssicherheit verloren gehen.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Musterverträge nicht jedem einzelnen Fall vollkommen gerecht werden können. Sollten individuelle Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, sollten Sie diese Bestimmungen unbedingt juristisch abklären lassen! Der Vertrag muss nicht notariell beurkundet werden. Allerdings ist die notarielle Beurkundung verpflichtend, wenn von einem Gesellschafter z. B. ein Grundstück eingebracht werden soll.
Die Gründung einer GbR bietet einem Team einen bequemen Weg, um in die berufliche Selbstständigkeit zu starten. Aber eine GbR hat auch ihre Risiken und Tücken. Das gilt besonders für die Haftung. Denn jeder Gesellschafter einer GbR haftet als Gesamtschuldner grundsätzlich gegenüber Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der GbR unbeschränkt, also auch mit seinem Privatvermögen. Das heißt z. B., wenn ein Gesellschafter nicht für seinen Anteil an der Miete oder an einem Kredit aufkommen kann, müssen der oder die anderen dafür gerade stehen. Denn jeder Gläubiger kann jeden Gesellschafter als Schuldner im vollen Umfang zur Kasse bitten, auch wenn dieser die Ansprüche nicht selbst begründet hat.
Im Innenverhältnis, d. h. im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, können Sie Regelungen zu Haftungsfragen vertraglich festlegen. So können Sie die Höhe des Haftungsrisikos, das jeder Gesellschafter zu übernehmen bereit ist, vereinbaren oder angeben, dass jeder Gesellschafter für die wirtschaftlichen Folgen eines von ihm verursachten Schadens selbst aufkommt. Allerdings hat das nur dann einen Nutzen, wenn der Mitgesellschafter das Geld dafür auch aufbringen kann. Wenn nichts zu holen ist, sind diese Regeln nichts wert. Nach außen haben solche Vereinbarungen ohnehin keine Wirkung.
Gerade weil eine GbR einfach zu gründen ist, sollte man sich über seine Gesellschafter und auch über die rechtlichen Folgen dieser Rechtsform genau informieren. Überprüfen Sie sich anhand der Checkliste: Eine Podologie-/Fußpflegepraxis als GbR gründen, welche Vor- und Nachteile diese Rechtsform mit sich bringt.
Siehe Checkliste: Eine Podologie-/Fußpflegepraxis als GbR gründen
Wichtig: Eine GbR können Freiberufler und Kleingewerbetreibende (Nichtkaufleute) gründen. Schließen sich Freiberufler, z. B. zwei Podologen, zu einer GbR zusammen, bleibt der Steuerstatus der Freiberuflichkeit erhalten: keine Gewerbesteuer sowie lediglich Einnahmen- und Überschussrechnung für die Steuererklärung unabhängig von der Höhe des Umsatzes und Gewinns, der im Jahr erwirtschaftet wird. Schließen sich dagegen zwei Fußpfleger als Kleingewerbetreibende zu einer GbR zusammen, so handelt es sich um eine gewerbliche GbR, und ab einer bestimmten Gewinnhöhe fällt Gewerbesteuer an. Werden die Grenzen eines Kleinbetriebs überschritten, besteht zudem Buchführungspflicht. Eine GbR kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden.
Eine GbR darf kein Handelsgewerbe, d. h. nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb sein. Entwickelt sich aber eine gewerbliche GbR zu einem vollkaufmännischen Betrieb, entsteht daraus automatisch eine OHG (offene Handelsgesellschaft) und muss ins Handelsregister eingetragen werden. Vorsicht: Durch eine Mischung freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeiten wird eine GbR automatisch gewerblich.
Siehe Kapitel 14: Steuern
In Form einer GbR lassen sich Geschäftspartnerschaften unkompliziert gründen. Im Prinzip reichen mündliche Vereinbarungen aus, ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird jedoch empfohlen. Darüber hinaus meldet bei einer gewerblichen GbR jeder Gesellschafter die Tätigkeit beim Gewerbeamt an, bei einer freiberuflichen Tätigkeit beantragen die Gesellschafter lediglich eine Steuernummer für die GbR beim Finanzamt.
6.4 Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft
Mindestens zwei Gesellschafter sind erforderlich, um eine GbR zu gründen. Für die Gründung einer Podologiepraxis im Team als GbR stehen Ihnen zwei Kooperationsmodelle zur Auswahl: die Gemeinschaftspraxis und die Praxisgemeinschaft.
Eine Gemeinschaftspraxis ist eine sogenannte Außen-GbR, denn sie macht ihren Geschäftszweck nach außen hin deutlich. Das ist leicht erkennbar für Kunden, Patienten und eventuelle Gläubiger durch einen gemeinsamen Praxisnamen, durch gemeinsame Geschäftspapiere und einem gemeinsamen Internetauftritt. Die Gemeinschaftspraxis stellt eine sogenannte Berufsausübungsgemeinschaft dar. Bei diesem Kooperationsmodell werden z. B. Räumlichkeiten und Geräte gemeinsam genutzt, Praxisbedarf gemeinsam angeschafft und Mitarbeiter gemeinsam beschäftigt sowie die Leistungen gemeinsam dem Patienten/Kunden in Rechnung gestellt bzw. gemeinsam unter einem Institutionskennzeichen mit der Krankenkasse abgerechnet