Auf eigenen Füßen. Susanne Ahrndt
Geschäftsbezeichnungen dürfen nicht das Namensrecht eines Anderen verletzen. Das kann passieren, wenn ein gleichlautender oder ähnlicher Namenszusatz bereits vor Ort verwendet wird oder als Firma im Handelsregister eingetragen ist. Vielleicht ist der Namenszusatz sogar geschützt und beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke eingetragen? Darüber hinaus gilt: Ein Namenszusatz darf weder ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen vortäuschen noch eine nicht vorhandene Größe vorgaukeln, etwa durch Zusätze wie Zentrale, Fabrik, Deutsche …, Bayerische … . Ein Kürzel, das als Zusatz gewählt wird, darf auch nicht den Eindruck erwecken, dass das Unternehmen eine andere Rechtsform hat, d. h. Kürzel wie z. B. … ag oder … GmbH, die auf eine Aktiengesellschaft bzw. auf die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung schließen lassen könnten, wären unzulässig.
◆ Die Verwendung von Geschäftsbezeichnungen ohne die Angabe von Vor- und Familienname kann ausschließlich für Werbezwecke (beispielsweise Werbung, Einkaufstüten, Leuchtreklame), die sich nicht an bestimmte Personen richten, oder auch am Telefon wendet werden. Für Werbung und Abgrenzung von anderen Unternehmen kann auch ein Logo eingesetzt werden.
◆ Mit oder ohne dem Zusatz einer Geschäftsbezeichnung im Namen eines Unternehmens muss im Geschäftsverkehr (z. B. Geschäftsbriefe, Rechnungen, Bestellungen, Telefaxe, E-Mails, Webseite) auf jeden Fall der Familienname des Einzelunternehmers mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bzw. bei einer GbR Vor- und Familienname aller Gesellschafter angeben werden, um deutlich zu machen, dass Unternehmen und Inhaber identisch sind.
◆ Freiberufler können, müssen aber nicht im Geschäftsverkehr mit Vor- und Nachnamen auftreten, der Familiennamen genügt (Vorsicht: Bei häufigen Familiennamen besteht Verwechslungsgefahr!).
◆ Wenn Freiberufler zum Unternehmensnamen zusätzlich Branchen- oder Berufsbezeichnungen aufnehmen, sollte diese dem Freien Beruf entsprechen, um vorzubeugen, dass eine freiberufliche Tätigkeit von Finanzamt nicht irrtümlicherweise nachträglich als gewerblich eingestuft wird.
◆ Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist ein Zusatz, der die Tätigkeit der GbR kennzeichnet, erlaubt. Außerdem sorgt für mehr Rechtsklarheit der Zusatz GbR, der aber keine Pflicht ist.
◆ Zudem muss im Geschäftsverkehr eine ladungsfähige Anschrift angeben werden, d. h. die vollständige Adresse des Unternehmers bzw. Unternehmens, an die eine gerichtliche Ladung zugestellt werden kann.
◆ Bei Handel- und Kommunikation im Internet ist das Telekommunikationsgesetz (§§ 5 und 6) zu beachten.
◆ In § 2 Abs. 1 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung sind zudem sämtliche Regelungen aufgelistet, die Dienstleister für den Auftritt im allgemeinen Geschäftsverkehr vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder dem Erbringen einer Dienstleistung beachten müssen, wie Angabe in klarer und verständlicher Form von Vor- und Familienname sowie von Anschrift, Telefonnummer, Fax und E-Mail.
◆ Bei einer Partnerschaftsgesellschaft, die ausschließlich Freiberuflern vorbehalten ist, besteht der Name aus drei Elementen:
◆ dem Namen mindestens eines Partners (Es können aber die Namen von zwei oder mehr Partnern aufgeführt werden),
◆ dem Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ oder „Partners“ sowie den Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe.
6.11.2 Praxis in der Rechtsform einer GmbH führen
Wird gewünscht, eine Podologie-/Fußpflegepraxis in der Rechtsform einer GmbH zu führen, muss das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen werden. Für die Namensbezeichnung gelten dann folgende Regelungen:
◆ Der Name muss sich deutlich von anderen bereits im Handelsregister Ihrer Stadt oder Gemeinde eingetragenen Firmen unterscheiden. Außerdem darf er nicht von einem anderen Unternehmen benutzt werden und für Kunden, Lieferanten, Banken oder auch Mitbewerber irreführend sein.
◆ Beim Namen muss „GmbH“ als Rechtsform angegeben werden.
◆ Als Namen- oder genauer Firmenbezeichnung möglich sind ein frei erfundener Begriff (Fantasiefirma), der Name eines oder mehreren Gesellschafters Gesellschaftern (Namensfirma), Angabe der Tätigkeit oder Branche plus eines Zusatzes, der individuell dieses bestimmte Unternehmen kennzeichnet und von anderen unterscheidet (Sachfirma).
◆ Auch gemischte Firmenbezeichnungen aus Namen-, Sach- und/oder Fantasiebezeichnungen sind möglich.
◆ Folgende Angaben müssen in den Geschäftsbriefen einer GmbH (auch auf Telefaxen und in E-Mails) enthalten sein: Firmenbezeichnung, Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und Registernummer, alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Falls ein Aufsichtsrat gebildet wurde und dieser einen Vorsitzenden hat, muss dessen Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Auf Rechnungen muss zusätzlich die vom Finanzamt erteilte Steuernummer angegeben sein.
6.11.3 Tipps zur Namenssuche
Wenn Sie Buchstabenkombinationen oder Fantasienamen als Zusatz zum Namen Ihrer Podologie-/Fußpflegepraxis führen wollen, achten Sie darauf, dass diese entsprechenden Begriffe nicht bereits vergeben sind, d. h. als dieselbe oder ähnliche Firma im Handelsregister eingetragen sind, als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München geschützt wurden oder als gleiche oder ähnliche Geschäftsbezeichnung von Mitbewerbern, welche auf demselben Markt wie Sie auftreten, bereits benutzt wird.
Im ersten Schritt bei der Frage, ob der gewählte Name passen könnte, hilft ein Blick in die Branchenbücher sowie eine Internetrecherche weiter. Auch die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammer prüfen, ob ähnliche oder identische Namen bereits auf dem Markt sind. Hilfreich ist natürlich auch die Suche in den Suchmaschinen auf den Internetseiten der Berufsverbände für Podologie und Fußpflege. Möglich ist zudem eine Anfrage im Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) oder in der Datenbank für Marken des DPMA (www.dpma.de). Darüber hinaus können auch auf Markenrecht spezialisierte Anwälte beim Abgleich einer beachsichtigen Firma- oder Geschäftsbezeichnung unterstützen. Wichtig ist auf jeden Fall darüber hinaus, dass der von Ihnen beabsichtigte Name gut einprägsam ist, sich leicht aussprechen lässt und auch eine möglichst unkomplizierte Schreibweise aufweist.
Info: Welche typische Rechtsform passt zu Ihrem Vorhaben? | ||||
Anforderungen | Einzelunternehmen | GbR | Partnerschaftsgesellschaft | GmbH |
für Freiberufler (medizinische Fußpflege) geeignet | ja | ja | ja | möglich |
für Gewerbetreibende (kosmetische Fußpflege) geeignet | ja | ja | nein | ja |
möglichst großer persönlicher Entscheidungsspielraum | ja | ja | ja | nein |
möglichst wenig Gründungsformalitäten | ja | ja | nein | nein |
Eintrag in das Handelsregister | nein1 | nein | nein, aber in das Partnerschaftsregister | ja |
möglichst wenig Gründungskosten | ja | ja | nein | nein |
möglichst wenig Aufwand hinsichtlich Buchführung | ja2 | ja3 | ja | nein |
Haftungsbeschränkung | nein | nein | ja, aber begrenzt4 | ja |
hohe Kreditwürdigkeit aufgrund persönlicher Haftung | ja | ja | ja | nein |
Mindestkapital erforderlich? | nein | nein | nein | ja5 |
1Ja, wenn der Gründer Kaufmann ist oder der gewerbetreibende Einzelunternehmer als Kleingewerbetreibende sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lässt (Freiberufler können dies nicht).
2 Gilt für Freiberufler und Kleingewerbetreibende (= Unternehmen mit einem Jahresgewinn bis 60.000 Euro oder Jahresumsatz bis 600.000 Euro) und nach § 241a Handelsgesetzbuch (HGB) für Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss