Auf eigenen Füßen. Susanne Ahrndt

Auf eigenen Füßen - Susanne Ahrndt


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sozusagen in einen Topf mit der Absicht, gemeinsam Gewinne zu erzielen.

      Siehe Kapitel 15.14.2 und 15.14.4

      Bei einer Praxisgemeinschaft bilden zwei Leistungserbringer eine GbR nur im Verhältnis untereinander und damit als reine Innengesellschaft. Nach außen treten sie aber als zwei Einzelunternehmen auf. So schließen sich bei einer Praxisgemeinschaft mindestens zwei Podologen zusammen, um z. B. Büro- und Praxisräume gemeinsam zu mieten, gemeinsam Mitarbeiter zu beschäftigen oder Einrichtungsgegenstände oder Geräte zusammen anzuschaffen. Die Kosten für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten wie Sanitärräume oder Wartezone sowie für gemeinsames Personal teilen sich die Gründer. Darüber hinaus hat jeder seine eigenen Behandlungsräume, die nur er selbst benutzt, übt jeder seinen Beruf selbstständig aus und benötigt daher ein eigenes Institutionskennzeichen, um erbrachte Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen zu können. Nach außen hin tritt jeder Praxisinhaber außerdem mit eigenem Namen, mit eigenem Briefkopf und eigenem Geschäftskonto auf.

      Siehe Kapitel 15.14.2 und 15.14.4

      Eine interessante Alternative zur GbR ist die Partnerschaftsgesellschaft – eine relativ neue Rechtsform, die es erst mit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) 1995 gibt und exklusiv freien Berufen vorbehalten ist. Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Gesellschaftsform, in der sich nur Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Tätigkeiten zusammenschließen können; sowohl Zusammenschlüsse aus demselben Metier als auch interdisziplinäre Kooperationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Berufsrechts sind möglich. So kann sich ein Podologe mit einem anderen Podologen oder aber z. B. mit einem Physiotherapeuten oder einer Ergotherapeutin in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Gesellschafter können nur Freiberufler und nur natürliche Personen, also keine GmbH oder eine andere Partnerschaft werden.

      Diese Rechtsform ist für Freiberufler deshalb so attraktiv, weil sie eine besondere Form der Haftungsbeschränkung ermöglicht. Zwar haften die Gesellschafter neben dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch und persönlich, dennoch gibt es eine Einschränkung bei Fehlern in der Berufsausübung. In § 8 PartGG Absatz 2 ist geregelt: „Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.“

      Verursacht also ein Partner durch fehlerhafte Berufsausübung einen Schaden, haftet neben der Partnerschaft allein derjenige Partner persönlich mit seinem Privatvermögen, der für diesen Fehler verantwortlich war (Handelnden-Haftung), soweit seine Haftpflichtversicherung dafür nicht aufkommt. Die anderen Partner, sofern sie nicht an der Bearbeitung des Auftrags beteiligt waren, haften in diesem Fall nicht mit ihrem Privatvermögen.

      Anders als bei der GbR muss zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Darin müssen als Mindestangaben enthalten sein: Namen und Sitz der Partnerschaft, den Namen und Vornamen sowie den Wohnort jedes Partners einschließlich des freien Berufes, den er in der Partnerschaft ausübt, sowie der Gegenstand der Partnerschaft, also das Geschäft, das die Gesellschaft ausüben will. Außerdem ist die Eintragung der Gesellschaft in das Partnerschaftsregister notwendig, was allerdings als Aufwertung des Ansehens – ähnlich wie die Eintragung von Kaufleuten ins Handelsregister – verstanden wird.

      Nicht erforderlich ist eine notarielle Beurkundung des Partnerschaftsvertrags. Der Notar jedoch ist für die Anmeldung der PartG beim Partnerschaftsregister zuständig.

      Einen Überblick über wichtige Merkmale, Vor- und Nachteile dieser Rechtsform gibt die „Checkliste: Eine podologische Praxis als Partnerschaftsgesellschaft gründen“.

      An dieser Stelle sei als Ergänzung auf eine besondere Variante der Partnerschaftsgesellschaft hingewiesen. Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), die 2013 eingeführt wurde, ist die Haftung für Ansprüche aus Schäden aufgrund von fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das bedeutet, bei dieser Rechtsform muss kein Partner für berufliche Fehler persönlich haften. Hier ist sowohl das Privatvermögen des Partners, der seinen Beruf fehlerhaft ausgeführt hat, als auch der anderen Partner geschützt. Für alle anderen Verbindlichkeiten der Partnerschaft wie z. B. Miete, Leasingverträge oder Ansprüche auf Arbeitsentgelte, haften neben dem Vermögen der Gesellschaft die einzelnen Partner wie bei der PartG auch persönlich mit ihrem Privatvermögen. Allerdings ist die Gründung einer PartG mbB derzeit nur einigen bestimmten freien Berufen vorbehalten, wie etwa Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Architekten. Denn Voraussetzung ist, dass per bundes- oder landesrechtliche Berufsgesetze eine Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben ist. Der Abschluss dieser gesetzlich vorgegebenen Berufshaftpflichtversicherung muss bei Anmeldung der PartG mbB nachgewiesen werden.

      Eine beliebte Rechtsform ist die GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dabei handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Juristen sprechen von einer juristischen Person, die Rechte und Pflichten hat. Die GmbH kann Verträge schließen, Vermögen besitzen, vor Gericht klagen oder verklagt werden und muss Steuern zahlen. Damit die GmbH aber überhaupt handlungsfähig ist, benötigt die GmbH mindesten einen Geschäftsführer. Es wird durch die Gesellschaftsversammlung bestellt. Zu seinen Aufgaben gehören zum einen die Geschäfte der GmbH zu führen und die Gesellschaft nach außen zu vertreten, zum anderen z. B. auch Gesellschafterversammlungen einzuberufen sowie jedem Gesellschafter über die Gesellschaftsangelegenheiten unverzüglich Auskunft zu geben. Zum Geschäftsführer kann nur eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person berufen werden. Ein Geschäftsführer kann, muss aber nicht selbst Gesellschafter der GmbH sein.

      Die Gründung einer GmbH kann auch für Podologen infrage kommen, jedoch geht bei diesem Rechtsmodell automatisch der Status der Freiberuflichkeit verloren. Denn eine GmbH ist Kaufmann kraft Rechtsform durch die Eintragung im Handelsregister, die bei einer GmbH immer vorgenommen werden muss, unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit. So ist eine podologische Praxis in diesem Fall ein Gewerbe und gewerbesteuerpflichtig.

      Die Gründung einer GmbH kann von Vorteil sein, wenn das Risiko beschränkt werden soll. Bei Haftungsansprüchen können die Gläubiger nur auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Die Gesellschafter haften aber nicht mit ihrem Privatvermögen. Das ist die Regel, jedoch gibt es auch Ausnahmen. Bei persönlichen Krediten haften z. B. die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen.

      Eine GmbH kann darüber hinaus sinnvoll sein, wenn andere Unternehmer, die nicht aktiv mitarbeiten, beteiligt werden sollen.

      Eine GmbH kann aber auch durch einen einzelnen Gesellschafter gegründet werden (Ein-Personen-GmbH). Es gelten dann dieselben Regeln wie bei einer normalen GmbH, wobei der Unternehmer zugleich angestellter Geschäftsführer der GmbH ist. Der Unternehmer kann allein entscheiden und zugleich ist die Haftung auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt. Das Privatkapital steht in der Haftung gegenüber Dritten außen vor.

      Die gesetzliche Grundlage für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist das GmbH-Gesetz. Um eine GmbH zu gründen, schließen die Gesellschafter im ersten Schritt einen Gesellschaftsvertrag, der notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterschrieben werden muss. Um das Gründungsverfahren bei unkomplizierten Standardgründungen zu vereinfachen, steht ein sogenanntes Musterprotokoll zur Verfügung, das drei Dokumente – den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Bestellung des Geschäftsführers – vereint. Es gibt ein Musterprotokoll sowohl für die Gründung einer Einpersonengesellschaft als für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft. Aber auch beim Musterprotokoll ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

      Eine Variante der GmbH ist die sogenannte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder kurz UG (haftungsbeschränkt). Sie wird häufig umgangssprachlich auch als Mini-GmbH bezeichnet und eignet sich für kleinere gewerblich Unternehmen, die die Haftung beschränken wollen.

      Muss


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