Auf eigenen Füßen. Susanne Ahrndt

Auf eigenen Füßen - Susanne Ahrndt


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muss der Betrag auf volle Euro lauten. Da es möglich ist, dass bereits ein einzelner Gesellschafter eine UG (haftungsbeschränkt) gründet, reicht theoretisch ein Stammkapital von 1 Euro bei der Gründung aus. Allerdings wird empfohlen, die Höhe des Stammkapitals am konkreten Finanzbedarf auszurichten. Denn über einer Gesellschaft, die über zu wenig Kapital verfügt, schwebt von Anfang an das Damokles-Schwert der Insolvenz. Das Mindeststammkapital der UG (haftungsbeschränkt) kann ausschließlich nur als Geldeinlage und muss vor der Anmeldung beim Handelsregister in voller Höhe eingebracht werden. Das Stammkapital soll bis zur Höhe von 25.000 Euro im Laufe der Geschäftstätigkeit nach und nach angespart werden, indem jedes Jahr die Gewinne nicht voll ausgeschüttet werden. Ein Viertel der Gewinne müssen so lange in eine gesetzliche Rücklage fließen, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Dann kann die UG in die GmbH umgewandelt werden. Um die notwendigen Formalitäten für die Umwandlung zu erledigen, ist der Notar der richtige Ansprechpartner.

      Darüber hinaus gelten für die UG (haftungsbeschränkt), bei der es sich ja lediglich um eine Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, dieselben Vorschriften und Regelungen wie bei der GmbH. So wird eine UG (haftungsbeschränkt) wie die GmbH mit einem Gesellschaftsvertrag, der individuell ausgehandelt wird, oder mit Musterprotokoll (siehe oben) gegründet. Gesellschaftsvertrag bzw. Musterprotokoll muss wie bei der GmbH vom Notar beurkundet werden.

      In der „Checkliste: Eine Podologie-/Fußpflegepraxis als GmbH gründen“ sind wichtige Merkmale dieser Rechtform zusammengestellt.

      ◆ Personengesellschaft

      ◆ Mindestens zwei Gesellschafter

      ◆ Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes (= vollkaufmännisches Gewerbe)

      ◆ Kein Mindestkapital

      ◆ Formfreier Gesellschaftsvertrag

      ◆ Eintragung ins Handelsregister

      ◆ Haftung: persönlich und gesamtschuldnerisch auch mit dem Privatvermögen

      ◆ Wegen persönlicher Haftung hohes Ansehen bei Geschäftspartnern und Kreditinstituten

      ◆ Kleingewerbetreibende können durch einen freiwilligen Eintrag ins Handelsregister eine GbR in eine OHG umwandeln.

      ◆ Freiberufler können keine OHG gründen.

      ◆ Personengesellschaft

      ◆ Mindestens zwei Gesellschafter: ein oder mehrere Komplementär(e), ein oder mehrere Kommanditist(en)

      ◆ Komplementär (Vollhafter) haftet persönlich und unbeschränkt auch mit dem Privatvermögen; Kommanditist (Teilhafter) haftet persönlich bis zur Höhe seiner Einlage

      ◆ Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes

      ◆ Kein Mindestkapital erforderlich

      ◆ Formfreier Gesellschaftsvertrag

      ◆ Eintragung ins Handelsregister

      ◆ Komplementär führt die Geschäfte der KG, Kommanditisten sind von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen ausgeschlossen

      ◆ Komplementär kann auch eine GmbH sein, die mit ihrem Gesamtvermögen haftet (GmbH & Co.KG).

      ◆ Vorteil der KG: Verbreiterung der Kapitalbasis für ein Unternehmen mit Hilfe von Partnern, die sich finanziell am Unternehmen beteiligen, aber nicht über ihre Einlage hinaus persönlich haften wollen und auch an der Geschäftsführung nicht beteiligt sein wollen oder sollen

      ◆ Jede AG ohne Börsennotierung ist eine kleine AG.

      ◆ Mindestens ein Aktionär

      ◆ Unternehmer kann sowohl alleiniger Aktionär als auch Vorstand sein.

      ◆ Dem Vorstand obliegt Geschäftsführung und Vertretung nach außen.

      ◆ Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern hat Kontrollfunktion

      ◆ Notarielle Satzung

      ◆ Grundkapital mindestens 50.000 Euro

      ◆ Eintragung ins Handelsregister

      ◆ Haftung beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen

      ◆ Auch Kleingewerbetreibende können eine AG gründen.

      ◆ Ein oder mehrere stille Teilhaber beteiligen sich mit einer stillen Einlage am Unternehmen, wobei die Geldgeber nach außen nicht in Erscheinung treten.

      ◆ Gründung der stillen Teilhaber mit einem Einzelunternehmer oder einer Gesellschaft

      ◆ Die Beteiligung stiller Gesellschafter ist bei jeder Rechtsform möglich.

      ◆ Stille Teilhaber sind immer am Gewinn beteiligt und – wenn vereinbart – auch am Verlust; die Haftung ist auf die Einlage beschränkt.

      Ein wichtiger Schritt in der Praxisgründung ist die Wahl des richtigen Namens. Er ist Visitenkarte und soll den Eindruck von Qualität, Professionalität, Zuverlässigkeit vermitteln. Nicht zuletzt soll er auch die Aufmerksamkeit wecken, einprägsam und leicht wiederzuerkennen sein. Unternehmen werden umgangssprachlich häufig als Firma bezeichnet. Rechtlich gesehen ist Firma aber nur der Name von Unternehmen, die ins Handelsregister eingetragen sind. Der Name von Unternehmen ohne Handelsregistereintrag wird dagegen Unternehmensbezeichnung genannt.

      Den richtigen Namen zu finden ist nicht ganz einfach, zumal Kreativität und Fantasie mit rechtlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen sind. Ferner darf das Namensrecht eines anderen Unternehmens nicht verletzt werden. Das kann bei der Verwendung von Fantasienamen oder Buchstabenkombinationen passieren, wenn ein Unternehmen bereits unter diesem Namen auf dem Markt ist, als Firma im Handelsregister oder der gewählte Name als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt in München eingetragen ist. Das macht deutlich: Namen sind alles andere als nur Schall und Rauch.

      Grundsätzlich gilt: Entscheidend für die Namensgebung eines Unternehmens und für Angaben im Geschäftsverkehr sind vor allem die Frage, ob das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder nicht. Kaufleute und Kapitalgesellschaften, also auch z. B. eine Pedifit-GmbH, sind dazu verpflichtet. Das Handelsregister ist eine öffentliche Auskunftsquelle beim Amtsgericht, das z. B. über Firmeninhaber, Gesellschafter sowie Haftungs- und Vertretungsverhältnisse informiert. Jeder kann dort nachschauen, wenn er wissen will, mit wem er Geschäfte macht.

      Während sich Kleingewerbetreibende (Einzelunternehmer) freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen können, ist dies für Freiberufler, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaften nicht möglich. Um die Individualität eines Unternehmens, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, deutlich zu machen, spielt daher bei der Namensgebung im gesamten Geschäftsverkehr mit Banken, Lieferanten, Behörden oder Kunden der Name des Praxisinhabers bzw. die Namen der Gesellschafter eine herausragende Rolle.

      6.11.1 Praxis als Kleingewerbetreibender oder Freiberufler führen

      Für Bezeichnungen von Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und damit für Kleingewerbetreibende (Einzelunternehmen) ohne Handelsregistereintrag, für Freiberufler sowie für Gesellschaften bürgerlichen Rechts gilt:

      ◆ Verwendung von Fantasie-, Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnung sowie Zusätze in Form von Buchstabenkombinationen ist zulässig. Diese sogenannten Geschäftsbezeichnungen sind Zusätze zum Unternehmensnamen und dienen dazu, ein Unternehmen werbewirksam zu beschreiben und auf diese Weise die Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit


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