Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy


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      Von diesem Grundsatz sind Stiftungen ausgenommen, die nicht über Verbandsstruktur oder entsprechende rechtliche Grundlagen verfügen. Sie weisen keinen Verbandscharakter auf, was an der Stellung von Stifter und Stiftungsbegünstigten anschaulich wird. Auch sind hier gegenseitige Schuldverhältnisse als ein, das Innenverhältnis prägendes, Geflecht irrelevant; lediglich Stiftungszweck und -vermögen sind entscheidend. Vgl. hierzu Schmidt Gesellschaftsrecht, § 7 II/ S. 173 ff.

       [14]

      Schmidt Gesellschaftsrecht, § 4 II/ S. 61 ff.

       [15]

      So bei Schmidt Handelsrecht, § 4 I 2/S. 67. Dieser grundsätzlichen Anknüpfung an die soziale Einheit würde Rittner Die werdende juristische Person, S. 191 ff. nicht folgen.

       [16]

      Vgl. hierzu Schmidt Gesellschaftsrecht, § 4 III/ S. 70 ff.; in Bezug auf das Kartellstrafrecht Kohlhoff Kartellstrafrecht und Kollektivstrafe, S. 240 und allgemein zu dieser Diskussion im Privatrecht Schmidt Einhundert Jahre Verbandstheorie und Privatrecht, S. 6 ff., 12 ff., 20 ff.

       [17]

      Die anglo-amerikanische ultra vires-Doktrin schützt Gesellschaften so weitgehend wie möglich vor Überschreitungen der Geschäftsleitung. Die Vertretungshandlungen verpflichten eine Gesellschaft nur dann, wenn das fragliche Geschäft durch die Umschreibung des Gesellschaftszweckes und die Modalitäten der Vertretung in den Statuten („memorandum“ oder „articles“) gedeckt ist; „über die Kräfte“ der Gesellschaft hinausgehende Geschäfte und Handlungsfolgen sind nichtig.

       [18]

      Schmidt Gesellschaftsrecht, § 8 II/ S. 192 ff.; Schmidt Einhundert Jahre Verbandstheorie und Privatrecht, S. 24 f.

       [19]

      Zur Konzeption von Ott Recht und Realität der Unternehmenskorporation, S. 226 ff. (zur Neuordnung ab 271 ff.); Raiser Das Unternehmen als Organisation, S. 166 ff.

       [20]

      Mit dem Argument, die Rechtsordnung brauche eben abgrenzbare Zuordnungssubjekte, woran der Blick auf den „sozialen Befund Unternehmen“ nichts ändern könne: Schmidt Einhundert Jahre Verbandstheorie und Privatrecht, S. 34 ff.

       [21]

      So auch Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 3.

       [22]

      Siehe hierzu die Begründung des Regierungsentwurfs eines EinfG zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, BT-Drucks. V/ 1319, 65 sowie LK-StGB-Schünemann 12. Aufl. § 14, Rn. 55; MK-StGB-Radtke 2. Aufl. § 14 Rn. 88.

       [23]

      Ähnlich auch § 5 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 4b StGB und § 130 OWiG; vgl. hierzu Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 3.

       [24]

      Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 3.

       [25]

      Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 3 m. w. N.

       [26]

      So die Deutung von Eidam Unternehmen und Strafe, Rn. 24.

       [27]

      Diese Definition umfasst bewusst keine „Ein-Mann-Unternehmen“, da diese aus strafrechtlicher Sicht unproblematisch sind, weil sie keine Zurechnungsprobleme aufwerfen. So zumindest Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 10.

       [28]

      So die Formulierung in Eidam Unternehmen und Strafe, Rn. 25.

       [29]

      Vgl. nur Schönke/Schröder-Perron 28. Aufl. § 14 Rn. 28 ff. m. w. N.

       [30]

      Vgl. hierzu Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 10, LK-StGB-Schünemann 12. Aufl. § 14 Rn. 54 ff., Fischer StGB, § 14 Rn. 8. Dem folgt auch Schünemann, der mit Rücksicht auf das Generalthema Wirtschaftskriminalität unter „Unternehmen“ eine organisatorische Einheit versteht, die durch den wirtschaftlichen Zweck bestimmt ist und dem ein oder mehrere organisatorisch verbundene Betriebe dienen; vgl. Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 6.

       [31]

      So jedenfalls Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 8.

       [32]

      Siehe hierzu auch Rittner Wirtschaftsrecht, S. 129.

       [33]

      Ballerstedt ZHR 1971, 479 (484).

       [34]

      So auch Dannecker GA 2001, 101 (109); Schroth Unternehmen als Normadressaten, S. 21 f. m. w. N. De lege ferenda müsse die soziale Wirklichkeit mit in Betracht gezogen werden, um dem Unternehmen, als „Sammelbegriff für wirtschaftlich tätige Gebilde mit unterschiedlichen Rechtsträgern“, eine eigene Rechtsträgerschaft zuzuschreiben. Anders Hirsch ZStW 1995, 285 (299); Schmidt Handelsrecht, § 4 IV, die darauf hinweisen, dass das Unternehmen als „gegenständliches Substrat der Unternehmertätigkeit“ Gegenstand des Rechtsverkehrs und höchstens Schutzobjekt des Rechtes sein kann. Diese Überlegung würde in allen Rechtsgebieten, insbesondere dem Gesellschaftrecht, geteilt und das Strafrecht, als Teil der Gesamtrechtsordnung, binden.

       [35]

      Dies insbesondere aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes, vgl. Schmidt Handelsrecht, § 6 I 2, S. 140 ff.

       [36]

      Hierzu ab Rn. 598.

       [37]

      So die zusammenfassende Deutung von Mansdörfer Zur Theorie


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