Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy
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Vgl. zu Begriff und Zusammenhang den Überblick bei Heidbrink/Seele Unternehmertum, S. 10 ff. m. w. N.
Nach Ansicht von Kohler in: Händler, Unternehmer, Kapitalist und Manager, S. 27 (27) ist davon Abstand zu nehmen, das Unternehmertum aus einer einzigen Perspektive heraus zureichend erfassen zu wollen. Die von Weber noch als asketisch und von „kühler Bescheidenheit“ (Weber Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalimus, S. 55) beschriebene Figur, wird zu einem risikobereiten Manager-Kapitalisten, der die Fähigkeit entwickelt, aus Unsicherheitssituationen und fehlenden Marktinformationen Profite zu schlagen, der durch harten Konkurrenzkampf die Gewinne des Unternehmens, der Eigentümer und Anteilseigner erhöht, ohne auf moralische und gesellschaftliche Regeln übermäßig viel Rücksicht zu nehmen.
Bakan stellt die Ursprünge dieser Entwicklung in den USA am Beispiel des 14. Zusatzartikels zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika dar, welcher nach dem Sezessionskrieg zur Gleichstellung der Rechte von Afro-Amerikanern und Weißen eingeführt wurde. Section 1 des Zusatzartikels stellt auf den Status als Person ab: „nor shall any State deprive any person of life, liberty, or property, without due process of law; nor deny to any person within its jurisdiction the equal protection of the laws.“ In der unmittelbaren Folge wurde argumentiert, dass das Unternehmen ebenfalls eine (juristische) Person sei und damit beispielsweise ein Recht auf Eigentum haben sollte. Die Argumentation wurde vom Obersten Gerichtshof akzeptiert und von 307 Fällen, die in den Jahren 1890–1910 anhängig wurden, hatten in 288 Fällen Unternehmen Klage erhoben; nur in 19 Fällen traten Afro-Amerikaner für diese Verfassungsrechte ein. Bakan The Corporation, S. 172 (Fn. 28) m. w. N.
Vgl. zum Schadensumfang die Ausführungen unter Rn. 56 ff.; Rn. 87 ff.
Waldkirch Unternehmen und Gesellschaft, S. 1 ff. m. w. N.
Zur Bedeutung dieses Merkmals vgl. Rn. 42 m.w.N.
Vgl. hierzu nur Hume Ein Traktat über die menschliche Natur, S. 211 ff. (im Original: Hume, A Treatise of Human Nature, Book III, Part I, Sect. I) und Kelsen in: Die Wiener rechtstheoretische Schule, S. 957 (958) im Zusammenhang mit seinen Überlegungen zum Unrecht des Staates.
Volk JZ 1993, 429 (429).
Waldkirch nennt als typisches Beispiel die handlungstheoretische Zurechnung sozial unerwünschter Interaktionsfolgen auf Akteure mit entsprechenden moralischen Appellen. Diese forderten die Akteure auf, eine Veränderung ihres Verhaltens zu erzielen ohne zu prüfen, inwiefern diese Akteure dazu imstande sind und inwiefern Anreizgründe gegen diese Verhaltensänderung sprechen.Waldkirch Unternehmen und Gesellschaft, S. 12.
Vgl. hierzu nur Kelsen Reine Rechtslehre, S. 1.
So in Bezug auf das Wirtschaftsstrafrecht Hassemer in: Die Handlungsfreiheit des Unternehmers, S. 29 (32).
Hassemer bezeichnet sogar ein gerechtes Wirtschaftsstrafrecht ohne Bezug zur Wirklichkeit der Wirtschaft als puren Zufall; vgl. Hassemer in: Die Handlungsfreiheit des Unternehmers, S. 29 (32).
Stuckenberg Vorstudien zu Vorsatz und Irrtum im Völkerstrafrecht, S. 46.
So formuliert Luhmann Rechtssoziologie 2, S. 210 mit Bezug auf Kraft.
Stuckenberg Vorstudien zu Vorsatz und Irrtum im Völkerstrafrecht, S. 47.
Vgl. den Literaturbericht von Kudlich/Wohlers ZStW 2009, 711 (712).
Gómez-Jara Díez ZStW 2007, 290 (291 f.) weist darauf hin, dass es auch für Deutschland eine Zeitfrage sein wird, bis neue legislatorische Vorschläge für eine Unternehmensstrafbarkeit diskutiert werden – sei es aufgrund nationaler Bedürfnisse, sei es wegen europäischer Verpflichtungen. Jakobs kommentiert den verbreiteten internationalistischen Positivismus m. E. treffend damit, dass auch Unsitten international verbreitet sein können. (Jakobs in: FS f. Lüderssen, S. 559 (Fn. 6)) Dem schließt sich auch v. Freier GA 2009, 98 (100) an.
In dieser Hinsicht ebenfalls kritisch v. Freier GA 2009, 98 (98).
Hefendehl JZ 2004, 18 (18) mit Nachweisen zur generalpräventiven (Nicht-)Wirkung von Strafen in Fn. 1.
Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität › B. „Unternehmen“
B. „Unternehmen“
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Zunächst ist die semantische Hürde zu nehmen. Wenn von Volkswagen die Rede ist, sind die Konnotationen vielfältig: Manch einer wird an das eben erworbene Auto denken, ein anderer an die Kapitalanlage, der Politiker an eine Steuereinnahmequelle, der Angestellte an seinen Arbeitgeber und der Manager an eine Organisation, für die er verantwortlich ist. Die Konnotationen sind so unterschiedlich, wie die Begriffsverständnisse im Recht, in der Ökonomie und in der Soziologie es sind und wenn man die Möglichkeit der strafrechtlichen Haftung eines Unternehmens, wie Volkswagen eines ist, überhaupt in Betracht zieht, muss der abstrakte Begriff „Unternehmen“ so genau wie möglich eingegrenzt werden.
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