Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy


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      Beschränkte Rationalität beschreibt den Umstand, dass ein außerhalb der beobachteten Welt Stehender objektive Situationselemente erkennt, die ein Entscheidender nicht sieht. Vgl. Schneider in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 1 (7) und die Ausführungen ab Rn. 195.

       [13]

      Schmidtchen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 31 (35).

       [14]

      Dies ist aus systemtheoretischer Sicht eine der wichtigsten gesellschaftlichen Funktionen; vgl. Luhmann Organisation und Entscheidung, S. 185 ff.

       [15]

      Ein weiterer Gedanke, den die „Theorie der Unternehmung bei ungleicher Wissensverteilung“ in den Vordergrund ihres Erklärungsmodells stellt, ist die Einkommensunsicherheit und Ungleichverteilung von Wissen, die durch Bildung von Institutionen zu verringern ist. Unter „Institutionen“ werden allerdings sowohl Regelsysteme als auch Handlungssysteme verstanden. Institutionen im Sinne von Regelsystemen sind beispielsweise das Privateigentum an Produktionsmitteln. Als Handlungssysteme werden die durch Regelsysteme geordneten Handlungsabläufe verstanden, z. B. das Unternehmen. Das Unterscheidungsmerkmal beider Institutionen ist, dass nur die Handlungssysteme – im Sinne von Organisationen – Mitglieder haben. Siehe hierzu ausführlich Schneider in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 1 (10, 14 ff.).

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Coase in: The Nature of the Firm: Origins, Evolution and Development S. 34 und Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (145).

       [2]

      Vgl. eine gelungene Darstellung von Coases Ansatz bei Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (139 ff.) m. w. N.

       [3]

      Hier könnte man wohl an das Franchising denken. Franchising ist nach Definition des deutschen Franchising-Verbands ein auf Partnerschaft basierendes Absatzsystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung. Der so genannte Franchisegeber übernimmt die Planung, Durchführung und Kontrolle eines erfolgreichen Betriebstyps. Er erstellt ein unternehmerisches Gesamtkonzept, das von seinen Geschäftspartnern, den Franchisenehmern, selbstständig an ihrem Standort umgesetzt wird. Der Franchisenehmer ist rechtmäßig Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Je nach Branche ist allerdings auch ein dem Handelsvertreter ähnliches Geschäftsmodell denkbar. Allerdings müsste hier überlegt werden, ob wir uns dann noch in den Grenzen des „Unternehmens“ bewegen.

       [4]

      Ein relationaler Vertrag ist eine auf einen längeren Zeitraum abzielende Vereinbarung, die Lücken für zukünftige Kontingenzen enthält, um auf mögliche, unerwartete Entwicklungen flexibel reagieren zu können. Bei Vertragsschluss wird entsprechend nur ein Rahmen vereinbart – die Details werden während der Vertragsdauer näher konkretisiert, womit letztlich hohe Transaktionskosten bei Vertragsschluss eingespart werden. Typisches Beispiel dieser Vertragsform ist der Arbeitsvertrag.

       [5]

      Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (139).

       [6]

      So der treffende Vorwurf von Waldkirch Unternehmen


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